Beschlussentwurf:
1. Es wird beschlossen, die beabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über die Erbringung von ÖPNV-Leistungen an die KWS auf Grundlage von Art 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nach Art 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vorab bekanntzumachen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zur Vorbereitung der Vergabe eines gemeinsamen öffentlichen Dienstleistungsauftrages mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis an die KWS vorzunehmen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Stein
Begründung:
Die Stadt Leverkusen ist nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Danach ist sie für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV zuständig und führt diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch. Diese nach Gesetz gegebene Zuständigkeit wird aufgrund diverser interkommunaler Verbindungen jeweils in Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Gebiete zuständigen Aufgabenträgern wahrgenommen.
Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Rat der Stadt Leverkusen
zuletzt mit einstimmigem Beschluss vom 23.03.2015 zur Vorlage Nr. 2015/0424 die
Absicht bekundet, die Bestandsverkehre der Kraftverkehr Wupper-Sieg AG (KWS) an
diese im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zu vergeben. Hinsichtlich der
grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen für eine gemeinsame Vergabe der
zuständigen Behörden Rheinisch-Bergischer Kreis und Stadt Leverkusen wird auf
die Ausführungen in der o. g. Vorlage (hier insbesondere Ziffer 3) verwiesen.
Neben diesen von
der KWS betriebenen Verkehren werden im Stadt- und Kreisgebiet weitere
Buslinien auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem
Rheinisch-Bergischen Kreis und der Kraftverkehr Gebrüder Wiedenhoff GmbH &
Co. KG (KGW) von diesem Verkehrsunternehmen betrieben:
240* Opladen Busbhf. - Bergisch Neukirchen - Burscheid - Hilgen (- Wermels-kirchen - Dabringhausen)
240* Lennep Bf. - Bergisch Born - Industriegebiet - Wermelskirchen Busbhf.
250 Köln Hbf. - CHEMPARK - Leverkusen Mitte Bhf. - Opladen Busbhf. - Leichlingen - Solingen
252 Solingen - Wupperhof/Glüder - Witzhelden - Paffenlöh - Burscheid
255 (CHEMPARK ) - Leverkusen Mitte Bhf. - Küppersteg - Opladen - Leichlingen - Witzhelden
N8 Kleine Heide - Leichlingen Bhf.
* Die Bedienung der Buslinie 240 ist mit der Linie 239 der KWS koordiniert.
Für die genannten Linien besteht aktuell ein im Rahmen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 5 VO (EU) 1370/2007 abgeschlossener öffentlicher Dienstleistungsauftrag (ÖDLA), der bis zum 12.12.2016 befristet ist (siehe Beschluss des Rates vom 01.12.2014 zur Vorlage 2014/0251). Auf die dort aufgeführte Begründung wird verwiesen.
Aus vergaberechtlicher Sicht bestehen nach Einschätzung der Verwaltung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, eine Finanzierungsvereinbarung mit KGW im Rahmen einer neuen Direktvergabe abzuschließen. Die für diese Einschätzung ursächlichen Gründe werden aus Sicht der Verwaltung im Folgenden beschrieben:
Im ÖPNV sind für die Leistungserbringung und -vergabe im Wesentlichen die folgenden Normen einschlägig, soweit nicht allgemeines Vergaberecht anzuwenden ist:
- europarechtlich: VO (EG) 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates,
- bundesrechtlich: Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- landesrechtlich: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).
Nach diesen Normen hätte eine eigenwirtschaftliche Erbringung durch ein Verkehrsunternehmen den Vorrang. Dies bedeutet nach § 8 Abs. 4 PBefG im Kern die Erbringung der Verkehrsdienste ohne gesonderte Bezuschussung auf der Basis eines ÖDLAs seitens der Aufgabenträger. Sollte kein Verkehrsunternehmen bereit oder in der Lage sein, ohne entsprechende Ausgleichszahlungen die ÖPNV-Leistung zu erbringen, ist der dann gemeinwirtschaftliche Verkehr im Rahmen eines europaweiten Wettbewerbsverfahrens zu vergeben, soweit nicht die Möglichkeit einer sogenannten Direktvergabe besteht und der Aufgabenträger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Als Direktvergaben kommen hier in Betracht:
- Direktvergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007),
- Bagatellvergabe bei Unterschreitung bestimmter Wert- oder Mengengrenzen (Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007).
Für eine Direktvergabe
an einen internen Betreiber auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
kommt nur die KWS in Betracht. Die KWS ist ein öffentliches Unternehmen,
welches zu gleichen Teilen im Eigentum der Stadt Leverkusen und des
Rheinisch-Bergischen Kreises steht. Dafür spricht, dass die KWS den ÖPNV auf
den Gebieten der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises seit
vielen Jahren im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Behörden sehr erfolgreich
erbringt. Das wird durch die seit Jahren steigenden Fahrgastzahlen belegt,
verbunden mit den guten Ergebnissen zur Kundenzufriedenheit im Verkehrsverbund
Rhein-Sieg (VRS). Darüber hinaus hat die KWS aufgrund von
Restrukturierungsvorgaben in der laufenden „Marktorientierten Direktvergabe“
sehr gute und nach übereinstimmender Einschätzung der Eigentümer marktfähige
Kostenstrukturen erreicht. Im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit von
Leverkusen und Rheinisch-Bergischem Kreis wurde eine Aufgabenteilung vereinbart
und kultiviert, die zu den größtmöglichen Synergien für beide Seiten führt.
Diese Aufgabenteilung wäre mit einem Drittunternehmen nicht in diesem Umfang
umsetzbar. Schließlich besteht über die unmittelbare Steuerung des Unternehmens
durch die Stadt Leverkusen als (Mit-)Gesellschafter ein größtmöglicher Einfluss
auf die Steuerung des ÖPNV-Angebotes.
Außerhalb des Modells „interner Betreiber“ ist eine Direktvergabe lediglich an Unternehmen möglich, die bestimmte Betriebs- und Leistungsgrößen nicht überschreiten. Die Grenzen werden aktuell von KGW nicht eingehalten.
Um trotzdem die Einhaltung der einschlägigen Direktvergabegrenzen zu erreichen, werden in der Branche Modelle diskutiert, die auf einer Aufteilung der bisherigen Verkehrsleistung in Einzelpakete beruhen, die für sich direktvergabefähig sein sollen. Aufgrund von erheblichen rechtlichen Zweifeln hat die Verwaltung auch hierzu eine vergaberechtliche Prüfung vorgenommen. Im Ergebnis können die massiven rechtlichen Bedenken, dass durch das genannte Modell ein rechtswidriger Umgehungstatbestand verwirklicht wird, nicht ausgeräumt werden. Die Verwaltung empfiehlt, ein solches Modell nicht weiter zu verfolgen.
Neben den dargestellten rechtlichen Bedenken hat die Verwaltung zudem deutliche wirtschaftliche Bedenken. Nach den vorliegenden Zahlen kann festgestellt werden, dass die Leistungserbringung seitens der KWS in Bezug auf KGW mit deutlich geringeren Kosten verbunden ist. Die intern betrachtete Vergleichsgröße lautete „Kosten des Verkehrsunternehmens pro Fahrplankilometer“.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 75 der
Gemeindeordnung, wonach wirtschaftlich, effizient und sparsam zu handeln ist,
stellt die Verwaltung fest, dass eine Übernahme der oben dargestellten Verkehre
durch die KWS im Rahmen einer Direktvergabe nach den vorliegenden Zahlen die
wirtschaftlichste Lösung für die Stadt Leverkusen ist.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden, auf den verfügbaren Daten basierenden Wirtschaftlichkeitsberechnung bestätigt die KWS, dass sie die zusätzlichen Verkehre der KGW voraussichtlich ohne zusätzlichen Zuschussbedarf erbringen könnte.
Neben dem reinen Kostenaspekt ist zusätzlich davon auszugehen, dass eine einheitliche Betriebsleitung und auch -planung zu zusätzlichen kostensenkenden Synergien führen kann, die bei dem Betrieb durch drei Unternehmen bisher nicht erreichbar waren.
Bezüglich der Qualitäten ist die Übernahme des bereits bisher von der KWS erbrachten Qualitätsniveaus geplant. Dieses Niveau stellt zudem nach Auffassung der Verwaltung in Summe auch eine Verbesserung für die Kunden durch Vereinheitlichung eines professionellen Marketings dar. Es sind die Qualitätsmerkmale entsprechend der Vorlage 2014/0424 einzuhalten einschließlich der dort beschriebenen Nebenleistungen wie z. B.:
-
Betrieb
von Anlagen der dynamischen Fahrgastinformation an diversen Standorten im Stadtgebiet,
-
Lieferung
von Echtzeitinformationen zum Fahrplan in Zusammenhang mit den Anlagen der
dynamischen Fahrgastinformation und an Drittsysteme,
-
Einrichtung
und Betrieb von Vorverkaufsstellen,
-
Betrieb
einer Auskunfts-Hotline.
Die zu Beginn
aufgeführten Verkehrsleistungen sollen für die Dauer von 10 Jahren gemeinsam
vom Rheinisch-Bergischen Kreis und der Stadt Leverkusen vergeben werden.
Auf den zu
vergebenden Linien kommen der VRS-Tarif, der VRR-Tarif und der NRW-Tarif nach
den jeweils gültigen Tarifbestimmungen zur Anwendung. Zur Leistung gehören auch
alle Pflichten, die sich durch die Anwendung der Tarife für das Verkehrsunternehmen
ergeben.
Vorabbekanntmachung der
Vergabeabsicht
Nach Art. 7 Abs. 2
VO (EG) 1370/2007 muss die Absicht der Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages vorab bekannt gemacht werden. Dies erfolgt im
Amtsblatt der Europäischen Union. Erst mit Ablauf eines Jahres nach
Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung kann die Vergabe erfolgen. Nach
Bekanntmachung hat jedes interessierte Unternehmen die Möglichkeit, binnen
einer Frist von drei Monaten ein eigenwirtschaftliches Angebot abzugeben.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage 2015/0760
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Bosbach / Finanzen / 20 34
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Siehe Beschlussentwurf
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle PN 1211 / Produkt 121101 ÖPNV / Produktgruppe 1211 ÖPNV
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
entfällt
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
entfällt
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
entfällt
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung
(vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) entfällt |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |