- Aufstellungsbeschluss zur Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes (beschleunigtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
1. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 87 b/I "Stromstraße“ wird im Teilbereich der Stromstraße gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB geändert. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Hitdorf und beinhaltet in der Flur 11 das Flurstück Nr. 10. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
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2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 87b/I „Stromstraße“ – 1. Änderung.
3. Die Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Hierzu wird das Bebauungskonzept vier Wochen öffentlich ausgehängt.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 87b/I „Stromstraße“ ist mit
der Bekanntmachung am 06.11.1990 in Kraft getreten. Für diesen Bebauungsplan
ist ein Bebauungsplanverfahren zur 1. Änderung erforderlich, um
die vorgesehene Maßnahme zur Umnutzung des hier vorhandenen Trafogebäudes als
öffentliche Begegnungs- und Veranstaltungsstätte
planungsrechtlich zu sichern. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Hitdorf, Flur 11, das Flurstück
Nr. 10.
Die vorgesehene öffentliche Nutzung des Trafogebäudes
ist ein Baustein der für das Hitdorfer Stadtteilzentrum vorgesehenen
„Bürgermeile“ als Projekt des Integrierten Handlungskonzeptes Hitdorf (InHK
Hitdorf).
Bestehendes Planungsrecht
Das Trafogebäude befindet sich
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 87 b/I „Stromstraße“,
der für den betroffenen Grundstücksbereich eine „Fläche für
Versorgungsanlagen/Elektrizität“ festsetzt. Diese Fläche wird durch Baugrenzen
umfasst. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bestehen in diesem Bereich
nicht.
Des Weiteren befindet sich das
Trafogebäude innerhalb einer durch den Bebauungsplan festgesetzten Umgrenzung
als „Erhaltungsbereich“. Die textlichen Festsetzungen hierzu lauten: „Es wird
für die Stromstraße ein Bereich zur Erhaltung baulicher Anlagen festgesetzt,
weil diese allein im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild,
die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägen.“ Für die übrigen vom
„Erhaltungsbereich“ betroffenen Gebäude an der Stromstraße gelten die
Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet in maximal eingeschossiger, offener
Bauweise mit Satteldach.
Planungsanlass und Ziel der Planung
Die ehemalige, von der
Energieversorgung Leverkusen GmbH (EVL) genutzte Trafostation, befindet sich im
Ortskern von Leverkusen-Hitdorf in der Stromstraße 9. Die vormals
elektrotechnische Nutzung ist aufgegeben worden und wird nicht weiterverfolgt. Das fensterlose Trafogebäude ist als zweigeschossiges Gebäude mit dreigeschossigem
Turm erstellt worden. Im Zusammenhang mit dem InHK
Hitdorf ist es nunmehr geplant, dieses Gebäude zu sanieren und als Begegnungs-
und Veranstaltungsstätte u. a. für Beratungs-, Kultur-, Sport- und
Gesundheitsvorsorgeangebote zu nutzen.
Aufgrund seiner Abmessungen (8,0
m x 3,0 m) mit lediglich zwei Geschossen ist das Raumangebot des Stromhauses zu
gering, um die vorgesehenen Nutzungen zu ermöglichen. Daher ist der Ausbau mit
einem dritten Geschoss geplant sowie die Anordnung einer Treppenanlage
außerhalb des Gebäudes, um ein Gesamtraumangebot von ca. 60 m² zu
erhalten. Das architektonische Konzept sieht nunmehr ein
dreigeschossiges Gebäude mit daran angefügtem Treppenaufgang, ggf. mit einem
Aufzug, vor.
Die vorgesehene Nutzung sowie die bauliche
Veränderung des Gebäudes stimmen nicht mit den Festsetzungen des bestehenden
Bebauungsplanes Nr. 87b/I überein, sodass zur planungsrechtlichen Sicherung der
Maßnahme eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich wird.
Zur planungsrechtlichen Beurteilung des geplanten
Gebäudekörpers wurden zum einen die im Bebauungsplan formulierten Festsetzungen
als „Erhaltungsbereich“ herangezogen. Demnach soll die das Ortsbild und die
Stadtgestalt prägende städtebauliche Situation der Stromstraße erhalten werden.
Das bestehende Trafogebäude fügt sich als solitäres und schlicht gehaltenes
Zweckgebäude in die vorhandene Baustruktur der Stromstraße ein. Mit der
Planung, durch An- und Aufbauten die Nutzungsebenen zu erweitern, wird das
Gebäude verändert. Das Bauvolumen des Gebäudekörpers entwickelt sich hierdurch
überproportional gegenüber der eher kleinteiligen Gesamtstruktur der
Stromstraße, sodass dem als Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB)
verfassten und damit als Grundzug der Planung zu betrachtendem Planungsziel,
das Ortsbild städtebaulich zu erhalten, nicht entsprochen wird.
Des Weiteren ist eine Änderung
des Bebauungsplanes erforderlich, da die im Bebauungsplan Nr. 87b/I
festgesetzte „Fläche für Versorgungsanlagen/Elektrizität“ eine öffentliche
Nutzung für Veranstaltungen, Kursangebote und als Begegnungsstätte
planungsrechtlich nicht umfasst. Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird eine
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung getroffen, die den zukünftig hier
vorgesehenen Nutzungen entspricht.
Aufgrund der baulichen Dichte im
Bereich der Stromstraße sind im Bebauungsplanverfahren Abstandsflächen sowie
nachbarliche Belange zu untersuchen und im Rahmen der Abwägung zu bewerten. Die
fachspezifischen Themenbereiche Verkehr, Erschließung, Stellplätze,
Immissionen, Umwelt und Denkmalpflege werden innerhalb des
Bebauungsplanverfahrens untersucht.
Verfahrensstand und weiteres Vorgehen
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Dokumente zum Bebauungsplanverfahren werden vier Wochen öffentlich ausgehangen sowie auf der Homepage der Stadt Leverkusen veröffentlicht. Zur Planung können Stellungnahmen abgegeben werden. Im Anschluss daran wird der Bebauungsplanentwurf erstellt und die öffentliche Auslegung vorbereitet.
Kosten
Die finanziellen
Aufwendungen zum Umbau des Trafogebäudes sollen über Fördermaßnahmen des Landes
im Rahmen des InHK Hitdorf sichergestellt werden. Zum städtischen Eigenanteil
können derzeit keine Angaben gemacht werden.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem Session auch in vergrößerter und farbiger Darstellung (Anlage 4) einzusehen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Hennecke, FB 61, 406 - 6135
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung.
Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, um die mit dem Integrierten Handlungskonzept Hitdorf (InHK Hitdorf) verbundenen Zielsetzungen zu sichern. Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2017/2018“ (Vorlage Nr. 2016/1344) nicht enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche Planung
zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Personalkosten, Kosten für Gutachten/Untersuchungen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Derzeit keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
ja |
Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB i. V. m.
§ 13 Abs. 2 BauGB. Die Dokumente zum Bebauungsplanverfahren werden vier Wochen öffentlich
ausgehängt sowie auf der Homepage der Stadt Leverkusen veröffentlicht. Zur
Planung können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Information zur
Einleitung des Verfahrens sowie zur Bürgerbeteiligung erfolgt im Amtsblatt
der Stadt Leverkusen. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
nein |
nein |
nein |
nein |