- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen (Abwägung)
- Beschluss über die Änderung des Geltungsbereiches
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Äußerungen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Äußerungen I/B) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 2.1 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A) Äußerungen der Öffentlichkeit:
I/A 1 Protokoll der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I/A 2: 217_I_3(1)_Äußerung_02
I/A 3: 217_I_3(1)_Äußerung_03
I/A 4: 217_I_3(1)_Äußerung_04
I/A 5: 217_I_3(1)_Äußerung_05
I/A 6: 217_I_3(1)_Äußerung_06
I/A 7: 217_I_3(1)_Äußerung_07
I/B) Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
I/B 1 Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
33139 Dortmund
I/B 2 Avea GmbH & Co. KG
Im Elsholz 3
51373 Leverkusen
I/B 3 Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
I/B 4 Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, Gewässerschutz
50606 Köln
I/B 5 BUND-Leverkusen
Gustav-Heinemann-Straße 11
51377 Leverkusen
I/B 6 E-Plus Gruppe
Rheinstraße 15
14513 Teltow
I/B 7 Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG
Overfeldweg 23
51371 Leverkusen
I/B 9 Gascade Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
I/B 10 Geologischer Dienst NRW
De-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
I/B 11 NABU
Stadtverband Leverkusen
Gustav-Heinemann-Straße 11
51377 Leverkusen
I/B 12 Pledoc GmbH
Postfach 12 02 55
45312 Essen
I/B 13 Straßen NRW
Regionalniederlassung Rhein-Berg
Albertstraße 22
51643 Gummersbach
I/B 14 Technische Betriebe Leverkusen
Borsigstraße 15
51381 Leverkusen
I/B 15 Telefónica Germany GmbH
Überseering 33a
22297 Hamburg
I/B 16 Telefonica Richtfunk
Rheinstraße 15
14513 Teltow
I/B 17 Unitymedia NRW GmbH
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
I/B 18 Vodafone GmbH
D2-Park
40878 Ratingen
I/B 19 Westnetz GmbH
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
I/B 20 Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
I/B 21 Deutsche
Telekom Technik GmbH
Innere
Kanalstraße 98
50672 Köln
2. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/B) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 2.2 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
II/A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
II/A 1 217_I_3(2)_Stellungnahme_01
II/A 2 217_I_3(2)_Stellungnahme_02
II/B) Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange:
II/B 1 Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
33139 Dortmund
II/B 2 Avea GmbH & Co. KG
Im Elsholz 3
51373 Leverkusen
II/B 3 Bezirksregierung
Köln
Dezernat 33 – Ländliche
Entwicklung und Bodenordnung
50606 Köln
II/B 4 Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, Gewässerschutz
50606 Köln
II/B 5 Deutsche
Telekom Technik GmbH
Innere
Kanalstraße 98
50672
Köln
II/B 6 Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG
Overfeldweg 23
51371 Leverkusen
II/B 7 E-Plus Gruppe
Rheinstraße 15
14513 Teltow
II/B 8 Gascade Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
II/B 9 IHK Köln
Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg
An der Schusterinsel 2
51379 Leverkusen
II/B 10 LVR
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
II/B 11 Stadt Monheim
Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein
II/B 12 Nahverkehr Rheinland GmbH
Glockengasse 37-39
50667 Köln
II/B 13 Technische Betriebe Leverkusen
Borsigstraße 15
51381 Leverkusen
II/B 14 Telefónica Germany GmbH
Überseering 33a
22297 Hamburg
II/B 15 Polizei NRW
Walter-Pauli-Ring 2-6
51103 Köln
II/B 16 Pledoc GmbH
Postfach 12 02 55
45312 Essen
II/B 17 Unitymedia NRW GmbH
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
II/B 18 Vodafone GmbH
D2-Park
40878 Ratingen
II/B 19 BUND-Leverkusen
Gustav-Heinemann-Straße 11
51377 Leverkusen
II/B 20 Bezirksregierung
Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
II/B 21 Fachbereich 32/Umwelt
II/B 22 Fachbereich 32/Untere Wasserbehörde
II/B 23 Fachbereich Tiefbau
3. Der Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 217/I „Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ wird zugestimmt. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung gemäß Anlage 1 sowie den Anlagen 3.1 und 3.2 der Vorlage zu entnehmen.
4. Der Bebauungsplan Nr. 217/I „Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen mit redaktionellen Änderungen, wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit
· der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057),
und
· § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294), in Kraft getreten am 28.05.2014, i. V. m. der Fassung dieses Gesetzes, verkündet am 15. Dezember 2016 (GV NRW S. 1162), teilweise in Kraft getreten am 28.06.2017,
sowie
· § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966), in Kraft getreten am 29.11.2016,
als Satzung beschlossen.
5. Die als Anlage 5 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Planungsanlass
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 217/I “Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ betrifft den östlichen Ortseingang von Hitdorf. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 8 ha, die vorwiegend aus privaten Grundstücksflächen sowie einem kirchlichen und einem städtischen Grundstück besteht. Für diese Flächen besteht das Interesse der Stadt Leverkusen, der Grundstückseigentümer sowie eines Investors, Wohnungsbau zu realisieren. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt, um der bestehenden Nachfrage nach Wohnraum in Leverkusen zu entsprechen und ein zielgruppenorientiertes Wohnangebot zu schaffen. Aufgrund der Einbeziehung städtischer Flächen besteht für die Stadt selbst die Möglichkeit, Grundstücke für den Wohnungsbau auszuschreiben und dem Markt zur Verfügung zu stellen. Der überwiegende Teil des Wohnungsbaus wird durch den Investor errichtet und vermarktet.
Ziele und Zwecke der Planung
Die heute landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes einer Wohnnutzung zugeführt und im nordöstlichen Bereich als Grünfläche mit Spielmöglichkeiten qualifiziert werden. Die Planung sieht einzelne, quartiersbezogene Grünflächen sowie eine größere, plangebietsinterne Ausgleichsfläche im Nordosten des Geltungsbereiches vor. Hierdurch wird ein eingriffsnaher ökologischer Ausgleich umgesetzt.
Ziel der Planung ist es, ca. 120 Wohneinheiten im Ein- und Mehrfamilienhaussegment zu realisieren, wodurch Wohnraum für ca. 360 Bewohner geschaffen würde. Zudem ist es die Zielsetzung, dass 40 % der geplanten Wohnungen im Segment des Geschosswohnungsbaus für den preiswerten bzw. sozial geförderten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden.
Verfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Bauen und Planen hat in seiner Sitzung am 04.10.2016 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 217/I “Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ und die frühzeitige
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Vorlage Nr. 2016/1160) beschlossen. Zudem
erfolgte der Beschluss, dass innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 217/I sichergestellt wird, dass 40 % der geplanten
Wohnungen im Segment des Geschosswohnungsbaus für den preiswerten bzw.
geförderten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 10.11.2016 im Rahmen einer Bürgerversammlung mit ca. 120 Besuchern in der Aula der Hans-Christian-Andersen-Schule, Lohrstraße 85 in Leverkusen-Hitdorf. Im Zeitraum vom 08.11.2016 bis 06.12.2016 konnten zudem die städtebaulichen Varianten einschließlich der städtebaulichen Begründung und weiteren Unterlagen im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101) sowie über die Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Die vorgebrachten Äußerungen und Anregungen
wurden geprüft und hinsichtlich der Themen Geschossigkeit, Dachform, Anordnung
der Baukörper und Lage der öffentlichen Stellplätze teilweise berücksichtigt.
Öffentliche Auslegung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und
Planen der Stadt Leverkusen hat am 19.06.2017 die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen (Vorlage Nr. 2017/1562).
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie der umweltrelevanten
Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Unterlagen erfolgte im Zeitraum
09.08.2017 bis einschließlich 13.09.2017 durch Aushang im Verwaltungsgebäude
der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101). Zudem konnten die o. g.
Dokumente zur Auslegung über die Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen
werden. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Vonseiten der Öffentlichkeit sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung im
Wesentlichen Stellungnahmen eingegangen zu den Themen:
- Siedlungsgestaltung
und Eigentumsverhältnisse,
- Wohnflächenbedarf
und Infrastruktureinrichtungen,
- Anzahl
der Stellplätze und Schallschutz,
- Begrünungsmaßnahmen,
Energieversorgung und Schallschutz,
- Eingriffs-/
Ausgleichbilanzierung und Artenschutz,
- Entwässerung,
Grundwasser und Hochwasser,
- Landschaftsschutz,
Biotopverbundsysteme und Stadtklima.
Stellungnahmen Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Äußerungen betrafen im
Wesentlichen die Aspekte:
- Leitungstrassen
und Richtfunkstrecken,
- Bodendenkmalpflege
und Archäologie,
- Abfallentsorgung
und Befahrbarkeit für Müllfahrzeuge,
- ÖPNV
und Nahverkehr,
- Kriminalprävention,
- Wohnflächenbedarf
und Infrastruktureinrichtungen,
- Anzahl
der Stellplätze und Schallschutz,
- Begrünungsmaßnahmen,
Energieversorgung und Schallschutz,
- Eingriffs-/
Ausgleichbilanzierung und Artenschutz,
- Entwässerung,
Grundwasser und Hochwasser,
- Landschaftsschutz,
Biotopverbundsysteme und Stadtklima,
- Versickerung
und Entsorgung von Niederschlagswasser,
- Regenwasserbehandlungs-
und Versickerungsanlage,
- Immissionen
und Lärmschutz.
Die zur Auslegung abgegebenen Stellungnahmen betreffen nicht die Grundzüge der Planung. Eine Änderung des städtebaulichen Entwurfes zum Satzungsbeschluss ist, bis auf die Reduzierung des Geltungsbereiches, nicht erforderlich.
Änderung des Geltungsbereiches
Zur Satzung wird der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 217/I „Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ in seinem
nordöstlichen Bereich gegenüber dem Beschluss zur Aufstellung reduziert. Der
Geltungsbereich wird um die Fläche verkleinert, in dem zur Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes eine Regenwasserbehandlungs- und Versickerungsanlage
festgesetzt war. Aufgrund der im Verfahren erfolgten Stellungnahme der Untere
Wasserbehörde (UWB), dass unbelastetes Niederschlagswasser auf den Grundstücken
versickert werden kann und belastetes Niederschlagswasser über den vorhandenen
Mischwasserkanal abzuleiten ist, besteht kein
Planerfordernis mehr, eine Regenwasserbehandlungs- und
Versickerungsanlage in dem Bebauungsplan mit aufzuführen.
Redaktionelle Änderungen der
textlichen Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Eine Änderung der Planung wurde aufgrund der eingereichten Stellungnahmen
nicht vorgenommen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes zum Satzungsbeschluss wurden aufgrund der
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtgrün sowie einer Klarstellung der
Ausnahmeregelung für Vollgeschosse und einer Ergänzung zur Bodendenkmalpflege
gegenüber dem Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung in drei Punkten redaktionell
geändert:
- Ergänzungen zur Pflanzvorschlagsliste 1 - Bäume (Punkt 6 der
textlichen Festsetzungen),
- Formulierung zur Ausnahmereglung für Vollgeschosse (Punkt A 2.3 der
textlichen Festsetzungen),
- Ergänzung der Hinweise zur Bodendenkmalpflege.
Da die o. g. Änderungen lediglich
die Pflanzvorschläge innerhalb der textlichen Festsetzungen sowie eine
klarstellende und eine ergänzende Formulierung betreffen, ist eine erneute
Offenlage des Bebauungsplanes nicht erforderlich und der Satzungsbeschluss kann
erfolgen.
Anpassung
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LBP)
Aufgrund der im Verfahren erfolgten Stellungnahme der UWB,
dass unbelastetes Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickert werden
kann und belastetes Niederschlagswasser über den vorhandenen Mischwasserkanal
abzuleiten ist, besteht kein Planerfordernis mehr,
eine Regenwasserbehandlungs- und Versickerungsanlage in dem Bebauungsplan mit
aufzuführen. Der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde aufgrund des Entfalls der
Regenwasserbehandlungs- und Versickerungs-anlage und der daraus resultierenden
Verkleinerung des Geltungsbereiches angepasst. Es ergibt sich hierdurch eine
Verkleinerung der im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zu
betrachtenden Plangebietsfläche mit dem Ergebnis eines leicht niedrigeren
Ausgleichsüberschuss. Die das Planverfahren betreffende Kompensationsfläche
bleibt hiervon unberührt. Anlehnend an die Verkleinerung des Plangebietes
erfolgte zudem eine Anpassung der erläuterten Maßnahmen zur Beweidung der
Maßnahmenfläche und der für die Maßnahmenfläche ermittelten Pflegekosten.
Zudem wurde der als „Spielpfad“ bezeichnete Fuß- und Radweg im Norden des Plangebietes LBP unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Ausbauplanung als versiegelter Weg (vormals: wassergebundene Decke) aufgenommen. Mit der Anpassung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages geht eine Veränderung des Sachverhaltes nicht einher. Das Erfordernis einer erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB ergibt sich somit nicht, da die interessierte Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB bereits Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Umwelttatsachen zu äußern.
Weiteres Vorgehen
Auf der Grundlage des
Bebauungsplanentwurfs soll der Satzungsbeschluss gefasst werden. Die
Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen im Segment des
Geschosswohnungsbaus für den preiswerten bzw. sozial geförderten Wohnungsbau,
zur Errichtung des Lärmschutzwalls sowie eventuell erforderliche Maßnahmen zum
Bodendenkmalschutz werden über einen städtebaulichen Vertrag geregelt (Anlage 8
der Vorlage). Zur Umsetzung des Bauleitplanes ist ein Erschließungsvertrag erforderlich.
Kosten und Umsetzung der Planung
Die Kosten der Planerarbeitung inkl. Gutachten werden zunächst vom Investor (Fa. Paeschke) getragen. Mit dem Investor wurde bereits ein Planungsvertrag abgeschlossen, in dem ein städtischer Kostenanteil ermittelt wurde, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes städtische Grundstücksflächen befinden. Der Kostenanteil für Planungsleistungen beträgt ca. 15.000 €. Die mit der Umsetzung der Planung anfallenden Kosten werden im Erschließungsvertrag zu regeln sein. Die Kostenbeteiligung zum Lärmschutzwall regelt der städtebauliche Vertrag (Anlage 8 der Vorlage). Eine Refinanzierung dieser Kosten durch städtische Grundstücksverkäufe ist vorgesehen.
Hinweise
Der Bebauungsplan in Originalgröße (A0) und der LBP (Anlage 7 der Vorlage) werden nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Im Ratsinformationssystem sind sämtliche Anlagen in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Hennecke, FB 61, 406 - 6135
(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu §
82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden
Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung.
Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen für den Wohnungsbau erforderlich ist. Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2017/2018“ (Vorlage Nr. 2016/1344) in Priorität 1 enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle
· PN090502 - Städtebauliche Planung
zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Personalkosten, Planungskosten, Gutachten
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Die Kosten der Planerarbeitung inkl. Gutachten werden zunächst vom Investor (Fa. Paeschke) getragen. Mit dem Investor wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem ein städtischer Kostenanteil zu ermitteln ist, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes städtische Grundstücksflächen befinden. Der Kostenanteil wird voraussichtlich ca. 15.000 € betragen. Eine Refinanzierung dieser Kosten durch städtische Grundstücksverkäufe ist vorgesehen.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
nein |
nein |
nein |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
nein |
nein |
nein |
nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der Erforderlichkeit zur Abstimmung der Belange des Bodendenkmalschutzes mit dem Landschaftsverband Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege (LVA-ABR), konnte die Abgabefrist nicht eingehalten werden. Eine Beratung und Beschlussfassung der Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus ist jedoch notwendig, um den Satzungsbeschluss termingerecht durchführen zu können.