- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Flächennutzungsplan wird in dem Teilbereich „Schloss Morsbroich“ geändert. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Planungsanlass
Durch die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) sollen nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten für den Museums- und Gastronomiestandort Schloss Morsbroich planungsrechtlich vorbereitet werden.
Ziel + Zweck der Änderung des FNP
Der Geltungsbereich
der 19. Änderung des FNP im Bereich „Schloss Morsbroich“ betrifft ein
Gebiet im unmittelbaren Umfeld des Schloss Morsbroich im Stadtteil Alkenrath.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,6 ha. Hierbei
handelt es sich ausschließlich städtische Grundstücke. Die genaue Abgrenzung
ist der Planzeichnung gemäß Anlage 1 der Vorlage zu entnehmen.
Das
Plangebiet nordöstlich des denkmalgeschützten Schloss Morsbroich überdeckt einen
Teil des ehemaligen Schlossparkes, auf dem sich derzeit eine öffentliche
Parkanlage mit einem Rundweg und diversen Kunstwerken befindet. Diese öffentliche
Parkanlage ist historisch und funktional eng mit der Schlossanlage und dem
Museum verbunden.
Für das Plangebiet besteht nunmehr das dringende Interesse, die Parkanlage zu revitalisieren und allen Besucherinnen und Besuchern für Freizeit- und Erholungszwecke sowie zu Bildungszwecken zur Verfügung zu stellen. Zur langfristigen Sicherung dieser Zielsetzung ist auch die Herstellung bzw. Weiterentwicklung der Infrastruktur notwendig. Dazu sollen kurzfristig - u. a. neben der Errichtung von Stellplätzen, Beleuchtung etc. - zukünftig vor allem die Erweiterung der Gastronomie und Errichtung eines Zubaus für museale Zwecke erfolgen.
Durch diese Maßnahmen sollen nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten für den Museums- und Gastronomiestandort planungsrechtlich vorbereitet werden. Ist der Zubau für museale Zwecke eher eine Option für eine mittel- bis langfristige Entwicklung, so soll der Neubau eines Parkplatzes mit rund 100 Stellplätze kurzfristig erfolgen und dieser auch einen Teil eines Förderantrages zur Revitalisierung der angrenzenden Parkanlage bilden.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 19.09.2018 die
Dringlichkeitsentscheidung zur Teilnahme am Förderprogramm „Sanierung
kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ und damit
die Beantragung der Förderung für die „Parkanlage Schloss Morsbroich: Umgestaltung
zum Ort sozialer und kultureller Begegnung - Wiederherstellung der historischen
Sichtbeziehungen zwischen Landschaftspark und innerer Schlossanlage in
denkmalgerechten Zustand" (siehe Vorlage Nr. 2018/2453) genehmigt. Darüber
hinaus hat der Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2018 die dringliche
Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW für die Teilnahme am Förderprogramm
„Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus“ für die Erneuerung
des Schlossparks und den Zubau genehmigt (siehe Vorlage Nr. 2018/2589). Bei
möglichen Förderzusagen ist eine zeitnahe Umsetzung erforderlich, sodass die Planungsvoraussetzungen
geschaffen werden müssen.
Planungsrechtlicher Status
Das Plangebiet befindet sich derzeit im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der FNP stellt für das Plangebiet eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie Waldflächen und eine Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dar.
Der größte Teil des Plangebietes liegt derzeit innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes, der hier das Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 „Bürgerbusch“ festsetzt. Entsprechend § 20 Absatz 4 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines FNP im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Zur Umsetzung der Ziele der Planung sind daher die 19. Änderung des FNP und eine parallele Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 241/III „Alkenrath - nordwestlich Schloss Morsbroich“ (Vorlage Nr. 2019/2723) erforderlich. Ferner sind im Weiteren bzw. im Anschluss an die Bauleitplanverfahren eine Anpassung des Landschaftsplanes und ein Waldumwandlungsverfahren durchzuführen. Im Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird die landesplanerische Zustimmung gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) eingeholt.
Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat eine ausführliche
und kritische Stellungnahme zu den o. g. Zielen der Planung abgegeben, in
welcher sie auch Alternativvorschläge unterbreitet (Anlage 2 der Vorlage).
Weiteres Vorgehen
Der
Aufstellungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird zunächst eine
interne Fachbereichsbeteiligung durchgeführt und darauf aufbauend der Entwurfsbeschluss
vorbereitet.
Ansprechpartner
/ Fachbereich / Telefon: Herr Kociok / FB 61 / 406 - 6121
(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW
bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen
Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die
Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung und
damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich durch
fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die
Planung für die Attraktivierung des Bereiches „Schloss Morsbroich“-Flächen und
die Ermöglichung von Investitionen erforderlich.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird geprüft, ob die anteiligen Kosten für das Planverfahren (z. B. Gutachten sowie Begleitung durch externe Planungsbüros) von der Stadt Leverkusen oder einem Externen übernommen werden.
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den
Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
Derzeit fallen keine anteiligen Kosten an. Mögliche Kostenbeteiligungen sind im weiteren Verfahren festzustellen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw.
Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind
erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
Derzeit sind noch keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen,
Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der
Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende Bürgerbeteiligung
erforderlich |
Stufe 1 Information |
Stufe 2 Konsultation |
Stufe 3 Kooperation |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[nein] |
Beschreibung
und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten
des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Förmliches
Beteiligungsverfahren auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB). |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme
im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[ja] |