Beschlussentwurf:
1. Der Grundsatzbeschluss zur Einrichtung einer Notfallsanitäter-Schule mit den Städten Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal vom 27.06.2016 (Vorlage Nr. 2016/1137) wird aufgehoben.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung von 2006 mit den Städten Leverkusen, Remscheid und Solingen über den Betrieb einer Rettungsassistenten-Schule zu ändern, sodass Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter ausgebildet werden können.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Deppe
Aufhebung des
Grundsatzbeschlusses
Mit der Vorlage Nr. 2016/1137 wurde am 27.06.2016 der Grundsatzbeschluss gefasst, dass die Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal eine gemeinsame Notfallsanitäter-Schule einrichten. Aus verschiedenen Gründen konnte keine gemeinsame Grundlage gefunden werden, sodass die Einrichtung einer Notfallsanitäter-Schule mit den vier beteiligten Städten nicht mehr in Betracht kommt. Der Grundsatzbeschluss vom 27.06.2016 wird daher aufgehoben.
Änderung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Rettungsassistenten-Schule
Seit dem Jahr 2006
besteht die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Leverkusen, Remscheid
und Solingen über den Betrieb einer Schule für die Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten.
Um an dieser Schule auch die Notfallsanitäterinnen/
Notfallsanitäter ausbilden zu können, ist die Änderung der Vereinbarung erforderlich
(siehe Anlage 1).
Sachverhalt
Die Städte Leverkusen, Remscheid und
Solingen sind als kreisfreie Städte gemäß § 6 Rettungsgesetz (RettG) NRW
Träger des Rettungsdienstes. Sie sind somit vom Gesetzgeber verpflichtet, die
bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen
der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im
Rettungsdienst und im Krankentransport sicherzustellen (§ 6 (1) RettG NRW). Die
Ausführung des gesetzlichen Auftrages verpflichtet Kreise und kreisfreie
Städte, das für die Notfallrettung und den Krankentransport notwendige
nichtärztliche und ärztliche Personal fachgerecht aus- und fortzubilden (§ 5
(4) RettG NRW).
Mit der Einführung des neuen Berufsbildes der
Notfallsanitäterin/des Notfallsanitäters entfällt die bisherige Ausbildung von Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten.
Ab dem 01.01.2027 dürfen im Rettungsdienst als Verantwortliche in
Rettungseinsatz nur noch Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter beschäftigt
werden. Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter dauert drei
Jahre und ist damit erheblich zeitaufwendiger als die bisherige Ausbildung zur
Rettungsassistentin/zum Rettungsassistenten. Um diesen Vorgaben zu entsprechen,
sind die bisher bei den Feuerwehren eingesetzten Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten
zur Notfallsanitäterin/zum Notfall-sanitäter weiter zu qualifizieren bzw. neues
Personal entsprechend auszubilden.
Mit dem Rettungsdienstbedarfsplan, Stand
August 2017 (Vorlage Nr. 2017/1952), wurde der Bedarf für die Berufsfeuerwehr
mit 151 Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitätern und 7 Praxisanleitern
festgelegt.
Nach den entsprechenden Vorgaben können
langjährig erfahrene Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten mit verkürzten
Fortbildungen die Qualifikation zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter
erhalten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis 2032 das Pensionsalter
erreichen, erhalten diese Fortbildung nicht.
Anlass und Lösung
Der Anlass ist das 2014
in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz (NotSanG), welches spätestens ab dem
01.01.2027 den Einsatz von Rettungsassistentinnen/Rettungs-assistenten als Führerin
bzw. Führer eines Rettungswagens oder Fahrerin bzw. Fahrer eines Notarzteinsatzfahrzeuges
verbietet und entsprechend ausgebildeten oder vollqualifizierten Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitätern
an Stelle von Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten erfordert. Die Lösung
besteht in einer Erweiterung der bisherigen Rettungsassistenten-Schule.
Der bisherige öffentlich-rechtliche Vertrag
der Städte Leverkusen, Remscheid und Solingen wird geändert, um die Ausbildung
von Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitätern zu erlauben. Aus formalen Gründen
wird die Änderung der Bezeichnung der Schule von „Stadt Solingen, Feuerwehr,
Gemeinschaftliche staatlich anerkannte Schule für Rettungsassistentinnen und
Rettungsassistenten für die Städte Solingen, Remscheid und Leverkusen“ in „Stadt
Solingen, Feuerwehr, Gemeinschaftliche staatlich anerkannte Schule für
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter für die Städte Solingen, Remscheid
und Leverkusen“ später erfolgen.
Die Kosten fließen in die
Betriebsabrechnung des Rettungsdienstes ein und werden zu 100 % über die
Rettungsdienstgebühren refinanziert.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Holtzschneider,
Feuerwehr,
Tel. 0214/7505 - 370
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Betrieb einer Schule für Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten mit den Städten Leverkusen, Remscheid und Solingen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Sachkonto 541200, Innenauftrag 370002700101
B) Finanzielle Auswirkungen
im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Kosten werden im Rahmen der Betriebsabrechnung festgestellt. Die Kosten sind gemäß Rettungsgesetz NRW Teil der Kosten des Rettungsdienstes und durch die Rettungsdienstgebühren gegenfinanziert.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Ergebnisneutral, da über die Rettungsdienstgebühren gegenfinanziert.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
Feuerwehr, Betriebsabrechnung Rettungsdienst, Frau Cziborra, 0214/7505 - 379
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Refinanzierung über die Rettungsdienstgebühren.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
nein |
nein |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
nein |
nein |
nein |
nein |