Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
1. befristete Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren wie unter Ziffer I Punkt 1-5
2. Verzicht auf Sondernutzungsgebühren (nur Außengastronomie) für die Jahre 2020 und 2021
Vorlage
2020/3518/1
Aktenzeichen
la
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I.          Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:

 

  1. Im Jahr 2020 wird für Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Tischen und Stühlen sowie Sonnenschirmen (Außengastronomie) keine Sondernutzungsgebühr erhoben. Es ist lediglich die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 € (normaler Bearbeitungsaufwand) oder 40 € (bei erhöhtem Aufwand) zu zahlen.

 

  1. Für Warenauslagen in Ladenlokalen sowie Werbetafeln (sogenannte Kundenstopper) erfolgt im Jahr 2020 eine anteilige Erstattung der gezahlten Sondernutzungsgebühren für die Zeit der Corona-Pandemie-bedingten Geschäftsschließung.

 

  1. Bei erlaubnispflichtigen Sondernutzungen werden auf der Grundlage von § 9 Abs. 7 Satz 2 der Sondernutzungssatzung die Sondernutzungsgebühren vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 um 50 % reduziert, sofern der Erlaubnisnehmer Corona-bedingte Einbußen haben könnte. Die Verwaltungsgebühren bleiben davon unberührt.

 

  1. Von der Erhebung der Verwaltungsgebühr wird auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 Satz 2 der Sondernutzungssatzung bei Sondernutzungen, für die wegen des besonderen Charakters keine Gebühren erhoben werden, vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 abgesehen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur Ratssitzung am 25.06.2020 über das Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat die konkreten Folgen und Auswirkungen dieses Beschlusses deutlich zu machen.

 

-       einstimmig -

 

II. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 GO NRW genehmigt.

 

III. Im Jahr 2020 wird auf eine Erhebung der Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie verzichtet. Dieser Gebührenverzicht gilt vorbehaltlich der Beschlussfassung des Rates zum Haushalt 2021 und der Genehmigung der Bezirksregierung Köln auch für 2021.

 

 

gezeichnet:

                                             In Vertretung

Richrath                                         Lünenbach

 

Begründung:

 

Zu Ziffer I des Beschlussentwurfes:

 

Es wird auf die Begründung der Vorlage Nr. 2020/3518 (Anlage 1) und auf den Änderungsantrag Nr. 2020/3551 der CDU-Fraktion vom 17.04.2020 (Anlage 2) verwiesen.

 

Zu Ziffer I, Punkt 5 des Beschlussentwurfes:

 

Zur Konkretisierung wird auf die Liste zur Art der Sondernutzung des Fachbereich Bürger und Straßenverkehr sowie die Möglichkeit zur Gebührenermäßigung (Anlage 3) verwiesen.

 

Zu Ziffer III des Beschlussentwurfes:

 

Bedingt durch die Corona Pandemie sind viele Leverkusener Gastronomen, noch weitreichender als andere Gewerbetreibende, in eine finanzielle Schieflage geraten. Um diese zu unterstützen werden sie über einen völligen Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren in den Jahren 2020 und 2021 ein wenig entlastet. Der Gebührenverzicht in 2021 steht allerdings unter dem Vorbehalt der Verabschiedung eines ausgeglichenen Haushaltes für das Jahr 2021 und der Haushaltsgenehmigung durch die Bezirksregierung Köln. Alle weiteren Sondernutzungen fallen unter Ziffer I und werden gesondert betrachtet (siehe hierzu auch Anlage 3). Die Bearbeitungsgebühren wie unter Ziffer I Punkt 1 genannt, werden weiterhin erhoben.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Steinebach, FB 36, 406 - 3646

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Erstattung von Sondernutzungsgebühren für Warenauslagen und Werbetafeln im Jahr 2020.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag 360002300103

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die Maßnahmen führen zu geschätzten Mindereinnahmen

 

im Jahr 2020 von ca.          157.700,00 €,

im Jahr 2021 von ca.          112.500,00 €.

 

Insgesamt:                            270.200,00 €.

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

Fachbereich 36, Frau Steinebach, 0214/406-3646

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]