Herr Bartels (FDP) stellt folgende Fragen zur Stellungnahme der Stadt Leverkusen im 2. Beteiligungsverfahren an die Landesplanungsbehörde und bittet um Beantwortung bis zum Rat:
zu 6.5
Die Verwaltung moniert, dass für großflächigen Einzelhandel mit
nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten das Randsortiment (also
zentrenrelevante Waren) nur auf 10 % der Verkaufsfläche beschränkt wird und
fordert die absolute Höchstgrenze von 2.500 m² festzuschreiben. Wie wird dies
begründet?
Redaktioneller Hinweis zur Niederschirft:
Die Stellungnahme der Verwaltung lautet wie folgt:
Stellungnahme der Verwaltung zur Frage von Herrn Bartels (FDP) zum
Punkt 6.5:
„Im
Vorfeld der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) wurde der
sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ erarbeitet. Im hierzu
durchgeführten Beteiligungsverfahren hat die Verwaltung mit Datum vom
31.07.2012 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Der sachliche Teilplan
„Großflächiger Einzelhandel“ wurde von der Landesregierung (Kabinettssitzung am
11. Juni 2013) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) als
Rechtsverordnung beschlossen. Die Inhalte wurden als Kapitel 6.5 in den Entwurf
des LEP NRW übernommen.
Da
die seitens der Stadt Leverkusen vorgebrachten Anregungen zu den
zentrenrelevanten Randsortimenten seinerzeit nicht berücksichtigt worden sind,
wurden die Kritikpunkte – trotz bereits erfolgtem Beschluss des Sachlichen
Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ – im Rahmen des 1. und des 2. Beteiligungsverfahrens
zum Entwurf des LEP NRW erneut in den Stellungnahmen angeführt. Nach wie vor
befürwortet die Verwaltung eine Obergrenze von 10 % bzw. 2.500 m²
Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente, um negative Auswirkungen
auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde und
umliegender Kommunen zu verhindern (Kaufkraftabfluss).“
zu 8.2-3 und 8.4
Auch hier stellt die Verwaltung eine Änderung dar, ohne sie klar
zu würdigen. Der Abstand von Wohnbauten zu bestehenden Höchstspannungsleitungen
soll 400 m betragen. Die erste Fassung war hier strenger. Neu zu planende
Höchstspannungsleitungen müssen die 400 m Mindestabstand wahren. In Analogie
zum Seveso-II-Konzept ist die zweite Fassung des LEP besser geeignet, die
zukünftige Entwicklung in der schwierigen Gemengelage zu steuern.
Frau Beigeordnete Deppe sagt zu, zu den Anmerkungen zu Nr. 8.2-3 und 8.4 bis zur Sitzung des Rates eine ergänzte Fassung der Stellungnahme vorzulegen. .
Beschlussempfehlung an den Rat:
Wie Vorlage
dafür: 17 (6 CDU, 5 SPD, 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 OP, 1 DIE LINKE, 1 Soziale Gerechtigkeit)
dagegen: 1 (FDP)