Herr Bartels (FDP) stellt folgende Fragen zur Stellungnahme der Stadt Leverkusen im 2. Beteiligungsverfahren an die Landesplanungsbehörde und bittet um Beantwortung bis zum Rat:

 

zu 6.5

Die Verwaltung moniert, dass für großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten das Randsortiment (also zentrenrelevante Waren) nur auf 10 % der Verkaufsfläche beschränkt wird und fordert die absolute Höchstgrenze von 2.500 m² festzuschreiben. Wie wird dies begründet?

 

Redaktioneller Hinweis zur Niederschirft:

Die Stellungnahme der Verwaltung lautet wie folgt:

Stellungnahme der Verwaltung zur Frage von Herrn Bartels (FDP) zum Punkt 6.5:

„Im Vorfeld der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) wurde der sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ erarbeitet. Im hierzu durchgeführten Beteiligungsverfahren hat die Verwaltung mit Datum vom 31.07.2012 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Der sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ wurde von der Landesregierung (Kabinettssitzung am 11. Juni 2013) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) als Rechtsverordnung beschlossen. Die Inhalte wurden als Kapitel 6.5 in den Entwurf des LEP NRW übernommen.

Da die seitens der Stadt Leverkusen vorgebrachten Anregungen zu den zentrenrelevanten Randsortimenten seinerzeit nicht berücksichtigt worden sind, wurden die Kritikpunkte – trotz bereits erfolgtem Beschluss des Sachlichen Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ – im Rahmen des 1. und des 2. Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des LEP NRW erneut in den Stellungnahmen angeführt. Nach wie vor befürwortet die Verwaltung eine Obergrenze von 10 % bzw. 2.500 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente, um negative Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde und umliegender Kommunen zu verhindern (Kaufkraftabfluss).“

 

zu 8.2-3 und 8.4

Auch hier stellt die Verwaltung eine Änderung dar, ohne sie klar zu würdigen. Der Abstand von Wohnbauten zu bestehenden Höchstspannungsleitungen soll 400 m betragen. Die erste Fassung war hier strenger. Neu zu planende Höchstspannungsleitungen müssen die 400 m Mindestabstand wahren. In Analogie zum Seveso-II-Konzept ist die zweite Fassung des LEP besser geeignet, die zukünftige Entwicklung in der schwierigen Gemengelage zu steuern.

 

Frau Beigeordnete Deppe sagt zu, zu den Anmerkungen zu Nr. 8.2-3 und 8.4 bis zur Sitzung des Rates eine ergänzte Fassung der Stellungnahme vorzulegen. .

 

 

Beschlussempfehlung an den Rat:

 

Wie Vorlage


dafür:                17 (6 CDU, 5 SPD, 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 OP, 1 DIE LINKE, 1 Soziale Gerechtigkeit)

dagegen:           1 (FDP)