Frau Hedden (32) erklärt, dass die 40-Liter Tonne die einzige Sondergröße darstellt, die auch nicht kombinierbar ist.
Sie weist zudem darauf hin, dass die von Rh. Rees (Klimaliste Leverkusen) hinterfragten Begriffe für das Grundstück (Hausnummerierung, Grundbucheintrag, wirtschaftliche Einheit) durch den Fachbereich Finanzen zu vertreten sind und bis zur Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen am 13.02.2023 nochmals geklärt werden.
Redaktioneller Hinweis:
Grundstücksbegriff
Die Anpassung des
Grundstücksbegriffes in der Vorlage Nr. 2022/1898 - Satzung zur 1. Änderung der
Satzung über die Abfallentsorgung erfolgt, um den Grundstücksbegriff an den
anzupassen, der in der Vorlage Nr. 2022/1784 „Neufassung der
Abfallentsorgungsgebührensatzung und Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren
2023“ beschlossen wurde.
Der
Grundstücksbegriff ist differenziert, damit die Gebühren gleichmäßig veranlagt
werden können.
Die Gebühren fallen
nicht an, weil ein Grundstück vorhanden ist, sondern dadurch, dass ein
Grundstück in Nutzung ist. Dieses ist im Regelfall dann gegeben, wenn ein
Gebäude auf dem Grundstück ist. Gebäude sind teilweise über Flurstücke hinaus
gebaut oder es bestehen auch mehrere Gebäude auf einem Flurstück, auch mit
unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen. Daher ist eine Trennung von dem
Grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff erforderlich. Dieser würde dazu führen,
dass allein der Grund und Boden - nicht jedoch die Eigentumsverhältnisse und
Aufteilungen der Aufbauten - die Gebührenpflicht bestimmen. Das Gleiche gilt
für die Hausnummerierung. Auch hier bestehen Flurstücke, auf denen mehrere, mit
eigenen Hausnummern versehene Gebäude, bestehen. Ebenso bestehen jedoch, wie
vorher schon dargelegt, Gebäude (z. B. eine Firmenhalle), die über mehrere
Flurstücke gebaut sind, aber wirtschaftlich eine Einheit bilden.
Im Übrigen ist
dieser Grundstücksbegriff - bis auf die Erweiterung mit der Hausnummer - schon
seit Jahrzehnten in der Abfallentsorgungssatzung enthalten. Es handelt sich nur
um eine Anpassung des Grundstücksbegriffes an denjenigen der Gebührensatzung.
Gebühren
Sonderleerungen
Die Gebühren für
die Sonderleerungen sind in der Vorlage Nr. 2022/1784 „Neufassung der
Abfallentsorgungsgebührensatzung und Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren
2023 Anlage 1“ beschlossen worden und können jederzeit in der Veröffentlichung,
am Ende von Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2022, eingesehen werden.
Auch diese
Ergänzung der Abfallentsorgungssatzung erfolgte, um die materielle Satzung und
die Gebührensatzung besser aufeinander abzustimmen.
Beschlussempfehlung an den Rat:
Wie Vorlage
dafür: 8 (2 SPD, 3 CDU, 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 DIE LINKE)
dagegen: 2 (1 AfD, 1 BÜRGERLISTE)
Enth.: 2 (OP)