- Neufassung
Beschlussentwurf:
1. Die Neufassung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
2. Der Fachbereich Straßenverkehr wird beauftragt, weiterhin die Kontrollen der im Stadtgebiet angebrachten Werbeplakate zu übernehmen.
3. Der Fachbereich Straßenverkehr wird beauftragt, innerhalb eines Jahres zu sondieren, in wie weit das Genehmigungsverfahren inklusive der Kontrolle in anderer Form effizienter gestaltet werden kann. Hierzu gehört auch die Prüfung einer Übertragung an Dritte, ggf. auch von Teilaufgaben. Nach Abschluss der Überprüfung wird der Fachbereich Straßenverkehr den Rat über das Ergebnis informieren, bzw. eine Vorlage über eine wirtschaftlichere Aufgabenerledigung zum Beschluss vorlegen.
gezeichnet:
Buchhorn Stein
Begründung:
Gem. §§ 18 und 19 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung. Das Aufhängen von Plakaten und das Aufstellen von Dreieckständern im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar, da die Nutzung über den Widmungszweck hinausgeht.
Die Erlaubnis von Sondernutzungen ist in der Sondernutzungssatzung der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 geregelt. Ihre Erteilung liegt im Ermessen der Verwaltung. Die konkrete Ausgestaltung bezüglich dieser Werbung ist in der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern vom 01.07.2007 geregelt.
Die letzte Änderung der vorgenannten Richtlinie wurde zum 01.08.2009 beschlossen.
Aufgrund der Erfahrungen, die zwischenzeitlich gesammelt wurden, erscheint es sinnvoll, die Richtlinie zu überarbeiten bzw. Vorgaben zu verdeutlichen.
Lösung:
1. Neufassung der Richtlinie
Unabhängig von den Änderungen bietet sich auch eine redaktionelle Überarbeitung der Richtlinie an. Insofern wurde eine Neufassung der Richtlinie erarbeitet, die in der Anlage 1 beigefügt ist. Die bisherige Fassung der Richtlinie ist zum Vergleich als Anlage 2 beigefügt.
Im Wesentlichen wurden folgende Punkte überarbeitet:
·
Die Verfahrensweise bei der Vergabe von
Standorten wurde im Hinblick auf eine Arbeitserleichterung und bessere
Übersichtlichkeit, vor allem für die Antragsteller, verändert. Der Fachbereich
Straßenverkehr hat eine Liste mit Werbe-Standorten angelegt. Diese Liste
umfasst derzeit 1.200 Standorte. Die Standorte wurden vorab im Hinblick auf die
rechtlichen Vorgaben, z.B. der Straßenverkehrsordnung und der Bauordnung NRW
überprüft. Eine Plakatierung wird nur an einem dieser Standorte genehmigt. Die
Standorte werden dem Antragsteller nun zugeteilt. Wünsche der Antragsteller
werden – soweit möglich – berücksichtigt. Aufgrund der Vielzahl von Nachfragen
nach Werbestandorten wird bereits nach neuen Standorten gesucht. Eine
Ausweitung der Standorte ist nur möglich, wenn u.a. der Abstand zu Straßeneinmündungen,
Kreuzungen und Einmündungsbereichen von derzeit 20 m auf 10 m reduziert
wird. Dadurch soll zukünftig ein Kontingent von ca. 1.300 Standorten geschaffen
werden.
Die Angaben und Regelungen zu der Standortliste wurden unter Ziffer 4 in die
Richtlinie aufgenommen. Bezüglich der Anforderungen an die Standorte wurden die
bestehenden Regelungen überarbeitet, s. hierzu ebenfalls Ziffer 4 der
Neufassung.
·
In der Richtlinie sind bislang unter Ziffer 8
teilweise die Anzahl der Standorte und teilweise die Anzahl der Plakate
festgelegt. Dies hat zum Teil zu Verwirrung und unnötigen Nachfragen
geführt. Zukünftig wird daher einheitlich auf die Anzahl der Standorte
abgestellt.
Die Anzahl der Plakate je Standort können vom Veranstalter gewählt werden, z.B.
ein- oder doppelseitige Plakatierung an Laternen oder 1 – 3-seitige
Plakatierung auf den Dreieckständern. Die Sondernutzungsgebühr errechnet sich
nicht an der Anzahl der Standorte, sondern anhand der Gesamtzahl der Plakate.
Die Gebührensätze hierfür sind bereits in der Sondernutzungssatzung
festgeschrieben.
Die Beschreibung der „kleinen“ und „großen“ Veranstaltungen wurde verdeutlicht, um dadurch die Zuordnung zu erleichtern, die Entscheidungen transparenter zu gestalten und die Bearbeitung der Anträge zu vereinfachen.
Die neuen Regelungen sind in Ziffer 8 der Neufassung enthalten.
·
In Ziffer 8.4 der bisherigen Richtlinie wurde
eine Sonderregelung beschrieben. Diese Regelung wurde nun zur Vereinheitlichung
in Ziffer 11 der Neufassung aufgenommen – „Sonderregelungen“. Zusätzlich wurde
unter dieser Ziffer die „Eigenwerbung für die Stadt Leverkusen“ als
Sonderregelung aufgenommen.
Häufig wurde der Wunsch nach festen und ständig vorhandenen Werbeträgern in den
einzelnen Stadtbezirken an den Fachbereich Straßenverkehr herangetragen.
Hintergrund hierfür ist der Wunsch von kleineren Vereinen in den Stadtbezirken
nach derartigen Werbemöglichkeiten, die zudem möglichst kostengünstig zur
Verfügung gestellt werden sollen. Eine derartige Werbemaßnahme ist durch die Vorgaben
in der Richtlinie bisher ausgeschlossen. Um diesen Wünschen gerecht zu werden
und im Sinne einer Gleichbehandlung soll jede Bezirksvertretung zukünftig die
Möglichkeit erhalten – sofern gewünscht – auf eigene Kosten an einem
festgelegten Standort eine Werbemöglichkeit zu errichten, z.B. zur Aufstellung
eines Schaukastens oder einer Litfasssäule. Der Standort ist vorab mit den
Fachbereichen Straßenverkehr, Stadtplanung und Bauaufsicht, Finanzen –
Liegenschaften, den TBL und der Firma MOPLAK abzustimmen. Diese Regelung wird
ebenfalls in die Neufassung unter Ziffer 11 aufgenommen. Hierdurch erfolgt dann
eine eindeutige Zuordnung zur Beantragung eines solchen Werbestandortes. Dies
ist auch zum Vorteil für die Antragsteller.
· Hinsichtlich der Wahlwerbung haben vor allem die Erfahrungen der letzten beiden Jahre gezeigt, dass in der Zeit der zugelassenen Wahlwerbung im Stadtgebiet ein „Ausnahmezustand“ herrscht. Dies war größtenteils darauf zurückzuführen, dass sich einzelne Gruppierungen nicht an die Plakatierungs-Vorgaben hielten. Sowohl die Anzahl als auch die vorgeschriebenen Standorte wurden nicht eingehalten.
Dadurch entsteht
ein enorm hoher Verwaltungsaufwand in der weiteren Bearbeitung. Aufgrund des
rechtlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens ist zudem die zeitnahe
Entfernung der ungenehmigten Plakate in der Regel nicht möglich.
Daher soll die „Wahlwerbung“ wie folgt komplett neu gestaltet werden:
Mit den Parteien, politischen Gruppierungen, Wählervereinigungen etc., sollen zukünftig für die Wahlwerbung öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden, die die Erlaubnis zur Anbringung von Plakatwerbung beinhalten.
Hierbei wird zwischen der Wahlwerbung ab dem 41. Tag vor der Wahl (1. Zeitraum) und der Werbung in der Zeit ab 3 Monate bis zum 42. Tag vor der Wahl (2. Zeitraum) unterschieden.
Für den 1.
Zeitraum soll durch Verträge festgelegt werden, dass den Parteien etc.
insgesamt 600 Standorte (Laternen und Bäume) für die Wahlwerbung zur Verfügung
gestellt werden. Nur an diesen –
festgelegten – Standorten darf die Werbung angebracht werden. Jede zur Wahl
zugelassene Partei etc. soll dann die Möglichkeit haben, an jedem dieser
Standorte zu werben. Die bisherige Zuordnung von Standorten an jede einzelne
Partei etc. entfällt damit. Die ansonsten geltende Regelung bezüglich der
Beschränkung auf nur eine Werbemaßnahme pro Standort wird für die
politische Werbung in Wahlkampfzeiten außer Kraft gesetzt. Hiermit soll
zukünftig die Wahlwerbung mehr in die Eigenverantwortung der politischen
Parteien etc. gelegt werden. Die Werbung für diesen Zeitraum wird kostenfrei.
Für den 2. Zeitraum werden ebenfalls öffentlich-rechtliche Verträge
geschlossen. Die Grundzüge der Verträge sind identisch. Für den 2. Zeitraum
werden aber nur 200 der vorgenannten Standorte zur Verfügung gestellt. Diese
Werbung ist kostenpflichtig. Es wird die Verfahrungsgebühr entsprechend
den Vorgaben der Sondernutzungssatzung erhoben.
In den Vertrag
soll auch eine Regelung aufgenommen werden, wonach ungenehmigte Plakatierungen
umgehend kostenpflichtig entfernt werden, z.B. an nicht genehmigten Standorten,
Plakatierungen außerhalb oder bei Überschreitungen des Genehmigungszeitraumes.
Dadurch entfällt das arbeits- und zeitaufwendige Verwaltungsverfahren für die Beseitigung
ungenehmigter Plakate.
Diese Neuregelungen wurden deshalb als gesonderter Punkt in die Richtlinie
aufgenommen, s. Ziffer 12.
Ein
entsprechender Vertragsentwurf wird erarbeitet, wenn die Neufassung der
Richtlinie beschlossen wird.
2. Kontrolle der Werbemaßnahmen
Die Kontrollen der Werbemaßnahmen werden bisher durch den Fachbereich
Straßenverkehr durchgeführt. Hierfür stand dem FB bislang eine Mitarbeiterin
mit 1 VZ-Stelle (39 Std./Woche) zur Verfügung. Die Aufgabenübertragung erfolgte
im Rahmen einer Betrieblichen Eingliederungsmaßnahme (BEM) und war bis zum
31.03.2011 befristet. Diese Mitarbeiterin steht für die weitere
Aufgabenerledigung nicht mehr zur Verfügung.
Um die Einhaltung der Richtlinie und damit auch die Verkehrssicherheit und die
Berücksichtigung der stadtgestalterischen Gesichtspunkte überprüfen zu können,
sollten die Kontrollen bis auf weiteres in dem bisherigen Umfang durch Personal
des Fachbereiches Straßenverkehr durchgeführt werden. Es ist vorgesehen im
Rahmen von Umstrukturierungen 1 Mitarbeiterin des Außendienstes (Ermittlerin)
hiermit zu betrauen, die dann allerdings für Überwachungsaufgaben im ruhenden
Verkehr nicht mehr zur Verfügung steht.
3. Aufgabenkritik
Im Rahmen der allgemeinen Aufgabenkritik ist zu prüfen, ob die Aufgabe „Genehmigung und Kontrolle von Werbeplakaten“ im Ganzen oder zumindest teilweise durch eine Fremdfirma wahrgenommen werden kann, um eine wirtschaftlichere Aufgabenerledigung zu erreichen.
Sofern eine wirtschaftlichere Lösung gefunden wird, wird dem Rat diese Möglichkeit vorgestellt und zum Beschluss vorgelegt.
Sollte sich um Rahmen der Überprüfung keine effizientere Lösung abzeichnen, wird der Rat entsprechend informiert.
Die ursprünglich vorhandene ¼ üpl. VZ-Stelle für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung der Plakatierungsmaßnahmen ist im Rahmen der aktuellen Aufgabenkritik weggefallen und soll durch vorhandene Kräfte aufgefangen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0982/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Sabine Heymann, Tel.: 36 41
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass eine Überarbeitung / Neufassung der Richtlinie erforderlich ist.
Hiermit sind keine finanziellen Mehraufwendungen verbunden.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
nicht notwendig
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine