Betreff
Wahl von Vertrauenspersonen als Beisitzerinnen und Beisitzer im Ausschuss für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen (Wahlperiode 2024 - 2028)
Vorlage
2023/2248
Aktenzeichen
011-wb
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat wählt folgende sieben Vertrauenspersonen zu Beisitzerinnen bzw. Beisitzern in den Ausschuss für die Schöffenwahl (Wahlperiode 2024 - 2028):

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

 

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Gemäß dem gemeinsamen Runderlass des Justizministeriums (3221 - I. 2) und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (313 - 6153) vom 04.03.2009 - JMBI. NRW S. 70 - in der Fassung vom 07.12.2017 - über Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt (Schöffenwahl-AV) tritt bei jedem Amtsgericht in jedem fünften Jahr ein Ausschuss zusammen, der die Schöffinnen und Schöffen aus der Vorschlagsliste wählt.

 

Der Ausschuss besteht aus der Richterin bzw. dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitz und einer oder einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamtinnen bzw. Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtin bzw. des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 

Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.

 

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die bzw. der Vorsitzende, die Verwaltungsbeamtin bzw. der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.

 

Die Stadt Leverkusen hat gemäß dem obigen Runderlass für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen sieben Vertrauenspersonen zu entsenden. Der Rat hatte für die Wahlperiode 2019 - 2023 folgende Vertrauenspersonen als Beisitzerinnen bzw. Beisitzer gewählt:

 

              1. Rf. Ursula Behrendt,

              2. Rf. Ingrid Geisel,

              3. Rf. Irmgard von Styp-Rekowski,

              4. Rh. Frank Hasivar,

              5. Rh. Michael Quatz.

 

Hinweis:

Mit der Vorlage Nr. 2023/2167 und den zwei Ergänzungsvorlagen Nrn. 2023/2167/1 und 2023/2167/2 stand die Angelegenheit bereits in der Ratssitzung am 03.05.2023 zur Entscheidung an. Der entsprechende Beschlusslauf ist beigefügt. Eine finale positive Entscheidung wurde in dieser Ratssitzung nicht getroffen, da das Wahlverfahren von der Verwaltung versehentlich fehlinterpretiert und vorgetragen wurde.

 

Im Nachgang der Ratssitzung wurde die Angelegenheit einer nochmaligen rechtlichen Prüfung unterzogen. Hiernach ist festzuhalten, dass nach keiner Vorschrift im vorliegenden Fall die Verhältniswahl hätte angewendet werden müssen.

Nach dem für die Schöffenwahl einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist lediglich festzuhalten, dass es sich bei der Festlegung der sieben Vertrauenspersonen um eine Wahl handelt und insofern § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit der ergänzenden Regelung Anwendung findet, dass zusätzlich zu beachten ist, dass die Vertrauenspersonen von der Vertretung (hier: Rat der Stadt Leverkusen) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl (d.h. in Leverkusen mindestens von 27 Mitgliedern des Rates) gewählt werden müssen.

 

Insofern hätte eigentlich nach dem geheimen Wahlgang in der letzten Ratssitzung bereits das finale Ergebnis festgestanden, da sieben Personen auf der Vorschlagsliste 1 mit mehr als 27 Stimmen gewählt worden waren.

Hiernach erfolgte jedoch versehentlich noch eine zusätzliche Berechnung/Verteilung des gesamten Wahlergebnisses nach Hare-Niemeyer und eine weitere Abstimmung zu den so ermittelten sieben Vertrauenspersonen mit negativem Ergebnis, sodass letztendlich die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass somit die so ermittelten sieben Vertrauenspersonen und die Vorlage abgelehnt würden. Die Verwaltung hatte hierauf eine nochmalige rechtliche Klärung zugesagt.

 

Um eine rechtlich einwandfreie Entscheidung in der Angelegenheit herbeizuführen, legt die Verwaltung mit der neuen Vorlage Nr. 2023/2248 den Sachverhalt nochmals zur Beratung und Entscheidung dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 05.06.2023 vor.

 

Eine Wahl der Vertrauenspersonen muss auch zwingend in der Ratssitzung am 05.06.2023 erfolgen, um den Ausschuss für die Wahl der Schöffen für die Wahlperiode 2024 – 2028 rechtskräftig zu bilden und beschlussfähig zu machen.

 

Die Fraktionen und Einzelvertreter*in des Rates werden insofern nochmals zur Unterbreitung von entsprechenden Vorschlägen für die Wahl der Vertrauenspersonen bzw. um Mitteilung gebeten, ob die zur ursprünglichen Vorlage Nr. 2023/2167 eingereichten Personenvorschläge nochmals zur Wahl gestellt werden sollen.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein