Betreff
Neufassung der Leverkusener Stadtordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen)
Vorlage
2023/2253
Aktenzeichen
361-60
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen (Leverkusener Stadtordnung, siehe Anlagen zur Vorlage).

 

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11.12.2008.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                        In Vertretung                             In Vertretung

Adomat                                  Molitor                                        Lünenbach

(In Vertretung des

Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Seit Erlass der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11.12.2008 sind einige Änderungen und Neuerungen im Freizeit- und Sozialverhalten der Bevölkerung sowie im Bereich des Natur-, Umwelt-, Immissionsschutzes und durch die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz Leverkusener Seen (SeenVO) eingetreten. Weiterhin kamen durch die Einführung des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) und aufgrund eingehender Bürgereingaben bzw. Bürgerbeschwerden neue Regelungsbedarfe hinzu. Dies erforderte eine generelle Überarbeitung und somit eine Neufassung der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen.

 

Aufgrund der zahlreichen Änderungen, die zur Neufassung der Leverkusener Stadtordnung geführt haben, kann nicht explizit auf jede einzelne Veränderung eingegangen werden. Daher ist die bisherige Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11.12.2008 als Anlage 7 dieser Vorlage beigefügt.

 

Für das Mitführen von Hunden wurde eine eigenständige Norm eingefügt, deren Regelungen eng an das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) angelehnt sind. Zum Beispiel wird aufgrund eines Bürgerantrags, der u. a. im Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt behandelt wurde, am Silbersee, am Hitdorfer See und am Stöckenbergsee das Mitführen von Hunden an der Leine nunmehr ebenfalls in den Sommermonaten bereits in der neuen SeenVO erlaubt. Dies ist auch aufgrund des Natur- und Tierschutzgedankens zulässig, da Hunde, die an der Leine geführt werden, nicht die Brutplätze im Schilf aufsuchen können, was durch die alte Regelung verhindert werden sollte. Aus den vorgenannten Gründen ist der Freilauf von nicht angeleinten Hunden auch weiterhin an den genannten Seen untersagt. Diese Bestimmung soll ebenfalls in die neu gefasste Verordnung einfließen. Zur weiteren Regelung und Verdeutlichung der generellen Anleinpflicht im Stadtgebiet wurde eine Übersichtskarte über die Flächen in Leverkusen nach den verschiedenen rechtlichen Vorgaben erstellt, die als Anlage 1 der Vorlage beigefügt ist.

 

Zudem wird in § 4 auf die zunehmende Verschmutzung im Umkreis von Imbissstuben, Imbissständen, Kiosken, Trinkhallen und Schnellrestaurants eingegangen und die Gewerbetreibenden verpflichtet, ausreichend Abfallbehälter aufzustellen. Weiterhin soll der aufkommenden Vermüllung rund um die Abfall- und Entsorgungsbehältnisse sowie der unkontrollierten unsortierten Müllentsorgung durch die Regelung des § 8 zur Nutzung von Abfallbehältern entgegengewirkt werden.

 

In § 16 haben sich zum Thema Brandschutz weitere Veränderungen ergeben. So wurde die Verwaltung auf Vorschlag der SPD-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II am 04.09.2018 und mit Ratsbeschluss vom 18.02.2019 beauftragt, zu prüfen, wie das generelle Grillverbot im Stadtgebiet (ehemals § 12 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung) zusätzlich zu den bereits bestehenden drei Grillgebieten für den Bereich des Großen Silbersees erweitert werden kann.

 

Aus den gesammelten Erfahrungen der letzten vier Jahre mit unterschiedlichen Wetterbedingungen und Beschränkungen hinsichtlich der Corona-Pandemie wurde bereits in der Neufassung der SeenVO geregelt, dass auch in diesem Bereich in der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres das Grillen und die Nutzung von Shisha-Wasserpfeifen in ausgewiesenen Flächen erlaubt ist. Dies ist nun auch als Bestandteil dieser Verordnung aufzunehmen. Weiterhin handelt es sich bei dem nördlichen Teil des Wupperufers in Opladen sowie einem Teil des südlichen Ufers des Silbersees um ausgewiesene Waldgebiete. Dazu war eine Ausnahmegenehmigung vom Landesbetrieb Land und Holz Nordrhein-Westfalen vom Verbot nach § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) erforderlich, wonach grundsätzlich innerhalb einer Schutzzone von 100 Metern zum nächsten Wald keine Feuer oder Grillgeräte entzündet werden dürfen.

 

Die entsprechenden Befreiungsbescheide der vorgenannten Behörde liegen vor, sodass das Entzünden von Feuer unter Berücksichtigung der Auflagen erlaubt ist, dass die Anwesenheit zumindest einer volljährigen Aufsichtsperson gegeben ist und die Grillstelle einen Abstand von mindestens 15 Metern zum letzten Punkt des Waldes, der von Zweigen überdacht wird, aufweisen muss. Diese Vorgaben müssen gleichfalls in diese Verordnung integriert werden.

 

Letztendlich ist zudem störender Alkoholgenuss und Drogenkonsum als eigener Regelungsbedarf in § 17 aufgeführt, damit die Ordnungsbehörde im Sinne dieser Verordnung entsprechende Maßnahmen treffen kann.

 

Aufgrund der verschiedenen Änderungen wurde eine Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen erforderlich, die vom Rat der Stadt Leverkusen zu beschließen ist. In diesem Zusammenhang ist die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11.12.2008 aufzuheben.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein