Betreff
Neufassung der Leverkusener Stadtordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen)
Vorlage
2023/2253/1
Aktenzeichen
361-60
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen (Leverkusener Stadtordnung).

 

 

gezeichnet:

                                                         In Vertretung                             In Vertretung

Richrath                                         Molitor                                        Lünenbach

 

Begründung:

 

Diese Vorlage ersetzt die Ursprungsvorlage Nr. 2023/2253.

 

Seit Erlass der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11.12.2008 sind einige Änderungen und Neuerungen im Freizeit- und Sozialverhalten der Bevölkerung sowie im Bereich des Natur-, Umwelt-, Immissionsschutzes und durch die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz Leverkusener Seen (SeenVO) eingetreten. Weiterhin kamen durch die Einführung des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) und aufgrund eingehender Bürgereingaben und -beschwerden neue Regelungsbedarfe hinzu. Dies erforderte eine generelle Überarbeitung und Neufassung der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen.

 

Aufgrund der zahlreichen Änderungen, die zur Neufassung der Leverkusener Stadtordnung geführt haben, wird nicht explizit auf jede einzelne Veränderung bzw. Neufassung eingegangen. Daher wird die bisherige Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11.12.2008 als Anlage 7 beigefügt.

 

Für das Mitführen von Hunden wurde eine eigenständige Norm eingefügt, deren Regelungen eng an das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) angelehnt sind. Analog der SeenVO ist am Silbersee, am Hitdorfer See und am Stöckenbergsee das Mitführen von Hunden an der Leine auch in den Sommermonaten erlaubt. Das Führen unangeleinter Hunde ist an den vorgenannten Orten aus Natur- und Tierschutzgründen unzulässig, da freilaufende Hunde schützenswerte Brut- und Nistplätze unter anderem im Schilf aufsuchen können. Diese Bestimmung soll ebenfalls in der neugefassten Verordnung enthalten sein.

 

Zur weiteren Regelung und Verdeutlichung der generellen Anleinpflicht im Stadtgebiet wurde eine Übersichtskarte über die Flächen in Leverkusen gemäß den verschiedenen rechtlichen Vorgaben erstellt, die als Anlage 1 der Vorlage beigefügt ist. Die Karte zur Anleinpflicht soll lediglich eine grobe Übersicht der bestehenden gesetzlichen Regularien zur Anleinpflicht in Leverkusen darstellen. Konkrete Grenzverläufe im Detail sollen hierdurch nicht visualisiert werden. Stattdessen gelten die grundsätzlichen Vorschriften zur Anleinpflicht nach der SeenVO der Stadt Leverkusen, § 2 LHundG NRW sowieso Landesnaturschutzgesetz und dem Landesforstgesetz. Diese sind in der Leverkusener Stadtordnung noch einmal unter § 3 aufgeführt/erläutert.

 

In diesem Zusammenhang wurde unter anderem auf politischen Antrag der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I geprüft, ob das Areal in der Hitdorfer Laach zwischen der Hochwasserschutzmauer an der Wiesenstraße und dem rheinseits untersten asphaltierten Fußgängerweg in die Karte zur Anleinpflicht aufgenommen werden kann. Als Begrenzung wurden stromabwärts der Yachthafen und stromaufwärts die Verlängerung der Straße Am Werth zum Rhein vorgeschlagen.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, u. a. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen.

 

Nach Austausch mit dem Fachbereich Recht und Vergabestelle ist festzuhalten, dass die besagte Fläche die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW aufgeführte Voraussetzung der „Umfriedung“ nicht erfüllt. Demnach ist vor Ort nach den gesetzlichen Vorgaben keine klare optische Abgrenzung/Umfriedung vorhanden, aus welcher die anleinpflichtige Zone entsprechend resultieren würde. Aus Sicht der Verwaltung wäre die Ausdehnung der Anleinpflicht auf die vorgenannte Fläche ohne eine eindeutige Umfriedung demnach mit entsprechenden rechtlichen Bedenken behaftet. Daher kann der vorgenannte Antrag nicht umgesetzt werden. Die Ausweitung der Anleinpflicht abweichend von den bestehenden gesetzlichen Regelungen des LHundG NRW ist ohne konkrete und nachweisliche Gefährdungslage nicht ohne weiteres möglich.

 

In Bezug auf öffentliche Spiel- und Mehrzweckplätze besteht nach § 3 Abs. 2 der Leverkusener Stadtordnung bereits ein Verbot zum Mitführen von Hunden. Diese Mitführverbote werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht in der Karte der Anleinpflicht aufgeführt. Zudem wird in § 4 auf die zunehmende Verschmutzung im Umkreis von Imbissstuben, Imbissständen, Kiosken, Trinkhallen und Schnellrestaurants eingegangen und die Gewerbetreibenden verpflichtet, eine ausreichende Anzahl an Abfallbehältern aufzustellen. Weiterhin soll der aufkommenden Vermüllung rund um die Abfall- und Entsorgungsbehältnisse sowie der unkontrollierten unsortierten Müllentsorgung durch die Regelung des § 8 zur Nutzung von Abfallbehältern entgegengewirkt werden.

 

In § 15 haben sich zum Thema Brandschutz weitere Veränderungen ergeben. So wurde auf Vorschlag der SPD-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II am 04.09.2018 und mit Ratsbeschluss vom 18.02.2019 die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, inwieweit das generelle Grillverbot im Stadtgebiet (ehemals § 12 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung) zusätzlich zu den bereits bestehenden drei Grillgebieten für den Bereich des Großen Silbersees erweitert werden kann.

 

Aus den gesammelten Erfahrungen der letzten vier Jahre, unter Berücksichtigung unterschiedlichster Wettervoraussetzungen und Pandemiebeschränkungen wurde bereits in der Neufassung der SeenVO geregelt, dass auch in diesem Bereich in der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres das Grillen und die Nutzung von Shishas in ausgewiesenen Flächen erlaubt ist. Dies ist nun auch als Bestandteil dieser Verordnung aufzunehmen. Weiterhin handelt es sich bei dem nördlichen Teil des Wupperufers in Opladen sowie einem Teil des südlichen Ufers des Silbersees um ausgewiesene Waldgebiete. Dazu war eine Ausnahmegenehmigung vom Landesbetrieb Land und Holz Nordrhein-Westfalen vom Verbot nach § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) erforderlich, wonach grundsätzlich innerhalb einer Schutzzone von 100 Metern zum nächsten Wald keine Feuerstellen oder Grillgeräte entzündet werden dürfen.

 

Die entsprechenden Ausnahmebescheide der vorgenannten Behörde liegen nunmehr vor, sodass das Entzünden von Feuer unter Berücksichtigung von Auflagen erlaubt ist. So ist die Anwesenheit zumindest einer volljährigen Aufsichtsperson erforderlich und die Grillstelle weist einen Abstand von mindestens 15 Metern zum letzten Punkt des Waldes, der von Zweigen überdacht wird, auf. Diese speziellen Vorgaben müssen gleichfalls in diese Verordnung integriert werden.

 

Letztendlich ist zudem der störende Alkoholgenuss und Drogenkonsum als eigenständiger Regelungsbedarf in § 16 aufgeführt, damit die Ordnungsbehörde im Sinne dieser Verordnung entsprechende Maßnahmen treffen kann.

 

Der bisherige Absatz zu den „Rollbrettern“ wurde nach erneuter rechtlicher Prüfung und Bewertung nun aus der Leverkusener Stadtordnung entfernt.

 

Aufgrund dieser verschiedenen Änderungen wurde eine Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen erforderlich, die vom Rat der Stadt Leverkusen zu beschließen ist. In diesem Zusammenhang ist die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11.12.2008 aufzuheben.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund von verwaltungsinternen Abstimmungen konnte die Abgabefrist für die Vorlage nicht eingehalten werden. Eine Beratung und Beschlussfassung der Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus wird jedoch für notwendig angesehen. Daher wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.