- Ordnungsbehördliche Verordnung zur 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Wiesdorf
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I zu dieser Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für den Stadtteil Wiesdorf vom 04.10.2022.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. hat die
Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2024
zuzüglich der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die
verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der
entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt.
I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von
Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen
Nach § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt dabei
insbesondere vor, wenn die Öffnung
- im
Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt,
- dem Erhalt,
der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots dient,
- dem Erhalt,
der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
- der Belebung
der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
- die
überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und
lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit
örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet,
wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am
selben Tag erfolgt.
Die in Leverkusen-Wiesdorf für das Jahr 2024
geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen jeweils begleitend zu in Leverkusen
bereits etablierten örtlichen Veranstaltungen stattfinden.
II. Geplante verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Wiesdorf
1. Termine und Flächen
Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit
geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und
Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen die Veranstaltungen und
die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt
Leverkusen zu koordinieren. Geplant sind für das Jahr 2024 in
Leverkusen-Wiesdorf die folgenden Veranstaltungen, die jeweils von einem
verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW
begleitet werden sollen:
Werbegemeinschaft
City Leverkusen e. V.:
So.
28.04.2024: Frühlingsfest,
So.
29.09.2024: Herbstfest mit Herbstkirmes,
So.
03.11.2024: Musik- und Familienfest „LEVlive“,
So.
01.12.2024: 46. Christkindchenmarkt.
Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf
die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Alle zu diesen
verkaufsoffenen Sonntagen geöffneten Verkaufsflächen haben einen räumlich engen
Bezug zur jeweils am selben Tag stattfindenden Veranstaltung. Die genauen
Flächen der Veranstaltung sowie die geöffneten Verkaufsflächen sind der Anlage
III zu entnehmen. Die Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen
deutlich über den Zeitraum der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.
Die aufgeführten
Veranstaltungen mit den verkaufsoffenen Sonntagen haben eine lange Tradition.
So findet z. B. die Herbstkirmes seit mehr als 100 Jahren statt. Alle geplanten
Veranstaltungen sind in Leverkusen und dessen Umfeld bekannt; ein Großteil der
Besuchenden kommt nur aufgrund dieser Veranstaltungen in die Leverkusener City.
Die Konzepte zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltungen
wurden von der antragstellenden City-Werbegemeinschaft e. V. der Verwaltung
vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und
liegen als Anlage II bei.
2. Schwerpunkte bei
den Veranstaltungen
Aufgrund des Bekanntheitsgrades der o. g. Veranstaltungen -
insbesondere des Frühlingsfestes und des Christkindchenmarktes - ist bei
Öffnung des Einkaufszentrums „Rathaus-Galerie“ in Leverkusen-Wiesdorf davon
auszugehen, dass Hauptanziehungspunkt an den geplanten verkaufsoffenen
Sonntagen 2024 die jeweilige Veranstaltung ist. Diese Annahme wird durch die
vom jeweiligen Veranstaltenden durchgeführten Teilzählungen sowie die sich
daraus ergebenden Hochrechnungen (gerundet) gestützt. Hierdurch lassen sich die
Besuchenden mit einer Abweichungsquote von maximal 10 Prozent erfassen.
Bei den Veranstaltungen Frühlingsfest, LEVlive sowie Herbstfest mit
Herbstkirmes wurden die Besuchenden an jeweils drei über das
Veranstaltungsgebiet verteilten Stellen anhand von manuellen Personenzählungen
(verteilt über mehrere Zeiträume und innerhalb bestimmter Flächen) erfasst.
Diese Form der Personenzählung bei Veranstaltungen ist angelehnt an
vergleichbare Vorgehensweisen, z. B. der Polizei. Die Ergebnisse der
Personenzählungen auf den Veranstaltungen Frühlingsfest, LEVlive sowie
Herbstfest mit Herbstkirmes stellen sich seit dem Jahr 2017 bis 2022 im
Einzelnen wie folgt dar:
Jahr |
Veranstaltung |
Besuchendenzahlen
gesamt |
Davon vor 13 Uhr |
Davon nach 13
Uhr |
2017 |
Herbstfest 03.09.2017 |
55.000 |
27.000 |
28.000 |
2017 |
Herbstfest 04.09.2017 |
93.000 |
18.000 |
75.000 |
2018 |
Frühlingsfest 28.04.2018 |
39.000 |
12.000 |
27.000 |
2018 |
Frühlingsfest 29.04.2018 |
83.000 |
15.000 |
68.000 |
2018 |
Herbstfest 31.08.2018 |
41.000 |
9.000 |
32.000 |
2018 |
Herbstfest 01.09.2018 |
73.000 |
28.000 |
45.000 |
2018 |
Herbstfest 02.09.2018 |
92.000 |
13.000 |
79.000 |
2018 |
LEVlive 06.10.2018 |
46.000 |
14.000 |
32.000 |
2018 |
LEVlive 07.10.2018 |
71.000 |
18.000 |
53.000 |
2019 |
Frühlingsfest 06.04.2019 |
52.000 |
19.000 |
33.000 |
2019 |
Frühlingsfest 07.04.2019 |
89.000 |
17.000 |
72.000 |
2019 |
Herbstfest 05.10.2019 |
63.000 |
22.000 |
41.000 |
2019 |
Herbstfest 06.10.2019 |
85.000 |
19.000 |
66.000 |
2019 |
LEVlive 02.11.2019 |
32.000 |
9.000 |
23.000 |
2019 |
LEVlive 03.11.2019 |
48.000 |
8.000 |
40.000 |
2021 |
LEVlive 30.10.2021 |
32.000 |
12.000 |
20.000 |
2021 |
LEVlive 31.10.2021 |
48.000 |
9.000 |
39.000 |
Bei den vorgenannten Zahlen ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des
Frühlingsfestes am 29.04.2018 kein begleitender verkaufsoffener Sonntag
stattfand, sodass die Besuchenden ausschließlich die Veranstaltung aufsuchten.
Da zum Jahresanfang 2023 der Vertrag des alten Veranstalters zur
Durchführung von Veranstaltungen in Wiesdorf ausgelaufen ist, gibt es von
diesem auch keine konkreten Angaben mehr zu den Zeiten vor und nach 13:00 Uhr
für seine beiden Veranstaltungen im Jahr 2022, wie er es in den Jahren zuvor
gemacht hatte. Selbst die Beschaffung der Gesamtanzahl der Besuchenden erwies
sich bei dem Veranstalter als schwierig. Somit können auch nur diese ohne
Unterscheidung der Uhrzeit angegeben werden.
2022 |
LEVlive am 04.09.22 |
14.000 |
2022 |
Herbstfest und Herbstkirmes am 02.10.2022 |
26.000 |
Ab 2023 werden die Zahlen der Besuchenden in der Fußgängerzone mittels einer
Messung mit Lasertechnik der Firma hystreet.com GmbH. Die Datenbasis ist
dabei frei von hochgerechneten Verzerrungen und valider als die sonst üblichen
Stichproben. Sie beinhaltet genau die Anzahl an Menschen, welche in einem
gewissen Zeitraum an einem Messpunkt vorbeikommen. Dies geschieht dann auch
rund um die Uhr, an 365 Tagen, mit 99 prozentiger Genauigkeit. Zuerst wurde
dieses Verfahren bei dem Frühlingsfest am 30.04.2023 angewandt.
2023 |
Frühlingsfest am 30.04.2023 |
25.115 |
Für den Christkindchenmarkt wurde bisher eine andere Methode zur Zählung
der Besuchenden verwendet: Gezählt wurde am jeweils letzten Samstag vor
Heiligabend, wobei die jeweils am stärksten frequentierte Stunde erfasst wurde.
Ab diesem Jahr werden hier auch nur noch die Zahlen mittels der Messung mit
Lasertechnik am verkaufsoffenen Sonntag im Advent erfasst. Es ergeben sich bis
2022 noch die folgenden Zahlen:
Datum |
Besuchendenzahlen
/ Stunde |
23.12.2017 |
15.628 |
22.12.2018 |
14.536 |
21.12.2019 |
13.505 |
17.12.2022 |
9.073 |
Demgegenüber stehen folgende Besuchende des Einkaufszentrums
Rathaus-Galerie:
Veranstaltung /
Tag |
Besuchendenzahl
Rathaus-Galerie / Tag |
Herbstfest am 02.09.2018 |
29.241 |
Frühlingsfest am 07.04.2019 |
26.256 |
Herbstfest am 06.10.2019 |
28.057 |
Christkindchenmarkt am 15.12.2019 |
31.000 |
LEVlive am 04.09.2022 |
11.692 |
Herbstfest am 02.10.2022 |
21.804 |
Christkindchenmarkt am 27.11.2022 |
22.046 |
Frühlingsfest am 30.04.2023 |
20.886 |
Die Anzahl der Besuchenden in der Rathaus-Galerie für alle Veranstaltungen
bewegt sich an den verkaufsoffenen Sonntagen in der Regel zwischen 23.000 und
33.000. Der 04.09.2022 weist sowohl bei der Veranstaltung „LEVlife“ und der
Rathaus-Galerie weitaus weniger Besuchendenzahlen auf, als die Jahre zuvor.
Dies war aber die erste Veranstaltung nach Corona in Wiesdorf und litt auf der
Seite der Ausstellenden noch an den starken Nachwirkungen der Corona-Pandemie
für diese Branche. Bei einer Schätzung unter Einbeziehung der Einschränkungen
und Nachwirkungen durch die Corona-Pandemie bieten die genannten Zahlen jedoch
die Grundlage, um realistisch davon auszugehen, dass die jeweilige
anlassgebende Veranstaltung mehr Besuchende anzieht, als die sonntägliche
Ladenöffnung an sich. Der nach § 6 Abs. 1 LÖG notwendige Zusammenhang mit den
örtlichen Festen, die Hauptanziehungspunkte für die Besuchenden sein müssen,
ist somit gegeben.
Für 2020 und 2021 liegen aufgrund der Corona-Pandemie und deren Nachwirkungen
auf die Bereiche der Schaustellerinnen bzw. Schausteller und Händlerinnen bzw.
Händler keine Zahlen vor, da dadurch einige Veranstaltungen und somit auch die
verkaufsoffenen Sonntage abgesagt werden mussten.
3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen
Es gibt zurzeit wieder ca. 26 Leerstände im Citybereich in Leverkusen-Wiesdorf. Dadurch ist für diesen Stadtteil der verkaufsoffene Sonntag relevant, um das Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken. Im Stadtteil Wiesdorf ist die Belebung der Innenstadt durch diese Termine bedeutsam, da die City an Sonn- und Feiertagen wenig frequentiert wird. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen, neben den unter II. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 LÖG NRW.
Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18.
Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 07.06.2023 (Anlage V) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 09.07.2023 gegeben:
- ver.di Geschäftsstelle Köln-Bonn-Leverkusen,
- Industrie- und
Handelskammer Köln,
- Handwerkskammer
Köln,
- Handelsverband
Nordrhein-Westfalen,
-
Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.
Rückmeldungen gingen von ver.di, IHK, Handelsverband und dem
Katholikenrat ein.
Mit Schreiben vom 07.07.2023 hat die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft Köln-Bonn-Leverkusen (ver.di) von der Möglichkeit
zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.
Ver.di beginnt ihre Stellungnahme zunächst mit allgemeinen, nicht direkt
auf die in Rede stehende ordnungsbehördliche Verordnung bezogenen Erwägungen zu
Ladenöffnungen an Sonntagen. Hierbei geht sie auch auf Auszüge aus der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein, in welchen sich die Gerichte mit
Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Ladenöffnung an Sonntagen befasst haben.
Beispielhaft sei hier die von ver.di zitierte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aus 2020 (BVerwG, Urteil vom 22.06.2020, 8 CN 1/19)
zu nennen, wonach sich anlassbezogene Sonntagsöffnungen stets als Annex zur
anlassgebenden Veranstaltung darstellen müssen.
„Sie dürfen nur
zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die
Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände
die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der
Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl
derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung
– kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich). Anlassbezogene
Sonntagsöffnungen müssen in der Regel auf das räumliche Umfeld der
Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch die
Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das
durch das Veranstaltungsgeschehen selbst – und nicht allein durch den Ziel- und
Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung – geprägt wird.“
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Stadt Leverkusen –
Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr – die einschlägige und zum Teil auch von
ver.di zitierte Rechtsprechung bekannt ist. Das Verfahren zum Erlass der in
Rede stehenden ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgt – wie auch die Jahre
zuvor – unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten
Maßstäbe.
Dies vorangestellt lässt sich zu den fallbezogenen Ausführungen von
ver.di wie folgt Stellung nehmen:
Nach der Beurteilung von ver.di sei der Vergleich der Zahlen der
Besuchenden - soweit es um die Öffnungen in Wiesdorf geht - nicht
aussagekräftig. Es sei nicht erkennbar, welcher Zeitraum mit den Zählungen „vor
13 Uhr“ und „nach 13 Uhr“ erfasst sei. Deshalb sei nicht erkennbar, ob hier
dieselben Zeiträume erfasst sind, in dem auch die Verkaufsstätten geöffnet sein
können.
Entgegen dieser Beurteilung lässt sich zunächst ohne Weiteres erkennen,
welche Zeiträume hier erfasst sind. Bei der Angabe der Besuchendenzahlen wurde
der Beginn der Ladenöffnung (13 Uhr) als zeitliche Zäsur verwendet, um
darzustellen, dass auch schon vor der Ladenöffnung eine hohe Anzahl von
Besuchenden zu verzeichnen war, welche für die nach der Rechtsprechung
erforderliche prägende Wirkung der jeweiligen Veranstaltung spricht. Alle
Zahlen „vor 13 Uhr“ betreffen also den Zeitraum, in welchem die jeweilige
Veranstaltung bereits begonnen hat, ohne dass die Läden geöffnet waren. Der
Zeitraum „nach 13 Uhr“ betrifft den Zeitraum, in welchem die Läden geöffnet
waren und gleichzeitig die Veranstaltung stattfand. Es ist insofern erkennbar,
dass das zweite Zeitfenster („nach 13 Uhr“) einen Zeitraum erfasst, in dem
jedenfalls bis 18 Uhr sowohl die Veranstaltung stattfand als auch die
Verkaufsstätten geöffnet sein können.
Neben der oben genannten Beurteilung trägt ver.di vor, dass die der
Begründung beigefügten Bilder in Anlage II über die für den Einkauf
freigegebenen Bereiche nicht aussagekräftig seien. Festzuhalten ist, dass
ver.di ausweislich ihres Schreibens die auf den Bildern zu erkennende hohe Zahl
an Personen wahrgenommen hat. Jedoch sei nach Ansicht von ver.di nicht
erkennbar, ob diese Personen die Geschäfte aufsuchen oder die Veranstaltungen.
Die Veranstaltungen selbst seien auf den Bildern meist nicht erkennbar.
Diesem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass sich auf einigen der Bilder
durchaus erkennen lässt, dass viele Personen die Stände der Veranstaltung
besuchen, insbesondere auf den Fotos zum Frühlingfest am 29.04.2018. Zudem
lässt ver.di in ihrer Stellungnahme unerwähnt, dass neben den Fotos auch
Zeitungsartikel (bspw. zum Frühlingsfest 2019 oder zum Herbstfest 2018)
beigefügt wurden, in welchen ausführlich über die Beliebtheit der Veranstaltungen
bei den Bürgerinnen und Bürgern berichtet wird, sodass sich auch daraus auf die
prägende Wirkung der Veranstaltung und mithin dem bloße Annex-Charakter der
Ladenöffnung schließen lässt.
Zudem führt ver.di an, dass es für den Christkindchenmarkt an einer
aussagekräftigen Prognose fehle. Die Anzahl von Besuchenden der Innenstadt in
der am stärksten frequentierten Stunde am Samstag werde der Anzahl der
Besuchenden der Rathaus-Galerie am Sonntag gegenübergestellt. Weder drücke sich
in den Zahlen des Samstags das Interesse am Besuch der Veranstaltung aus, noch
erfasse die Zahl der Besucherinnen und Besucher der Rathaus-Galerie das gesamte
Interesse am Einzelhandel am Sonntag.
Entgegen der Ansicht von ver.di geht von dem Christkindchenmarkt eine
prägende Wirkung aus. Er ist gerade in der Bevölkerung sehr beliebt und zieht
auch Besuchende aus der Umgebung an. Weiterhin gibt es hier auch Buden, die
nicht gewerblich genutzt werden, sondern Attraktionen für Kinder und Erwachsene
beinhalten.
Schließlich trägt ver.di vor, dass bei den übrigen Tagen durchaus
zweifelhaft sei, ob hier eine prägende Wirkung der Veranstaltungen gegeben war.
Als Beispiel nennt ver.di das Herbstfest 2019, bei dem bei den „nach 13 Uhr“
gezählten 66 000 Besucherinnen und Besucher der Innenstadt allein 28 000
Kundinnen und Kunden der Rathaus-Galerie zu verzeichnen seien, die diese zwischen
13 Uhr und 18 Uhr besucht haben.
Die von ver.di geäußerten Zweifel hinsichtlich der prägenden Wirkung der
Veranstaltung lassen sich jedoch im Wege einer Gesamtschau der vorliegenden
Umstände, zu denen auch die zur Prognose verwendeten Zahlen der Besuchenden gehören,
ausräumen. Mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen muss „gewährleistet
sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das
öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich
geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit
der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen
Besucherstrom auslösen.
Ferner müssen
Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches
Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der
Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die
Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die
prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit
verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende
Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur
anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen
werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der
Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen
gelegenen kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das
unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt. Von einem Annexcharakter kann
nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche
Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung“, OVG
Münster (4. Senat), Beschluss vom 10.12.2021 – 4
B 1857/21.N, BeckRS 2021, 39781.
Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten oberverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich vorliegend festhalten, dass die in Rede stehenden
Veranstaltungen im Stadtteil Wiesdorf das öffentliche Bild des jeweiligen
Sonntags geprägt haben. Dies lässt sich neben den Zahlen der Besuchenden auch
aus dem Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad sowie dem Traditionswert der
Veranstaltungen herleiten. Dies wurde auch in dem Veranstaltungskonzept der VOS
2024 (Anlage II) ausführlich dargelegt. Insofern sind die Ladenöffnungen
lediglich als Annex der jeweiligen Veranstaltung einzustufen.
Die IHK Köln unterstützt mit Schreiben vom 07.07.2023 die vorgelegten
Konzepte. Wie bereits in der Stellungnahme aus Sommer 2021 und 2022 mitgeteilt,
sind die aus der Rechtsprechung geforderten Aussagen zu Charakter (z. B.
Programmpunkte), Größe (Prognose Besuchende) und Zuschnitt (Abgrenzung der
Veranstaltungsfläche und der für die Ladenöffnung vorgesehenen Fläche) der in
Wiesdorf vorgesehenen Veranstaltungen aus Sicht der IHK in allen Fällen
geeignet, um eine Ladenöffnung zuzulassen. Weiterhin vertritt die IHK
grundsätzlich die Auffassung, dass eine Sonntagsöffnung ein probates Instrument
der Einzelhandelsförderung ist und regt daher in diesem Zuge erneut an,
verkaufsoffene Sonntage als Maßnahme zur Förderung des Einzelhandels in das
Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen mitaufzunehmen.
Vonseiten des Handelsverbands bestehen ebenfalls keine Bedenken. Mit
Schreiben vom 29.06.2023 wird die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage
ausdrücklich begrüßt und als Steigerung der Attraktivität der einzelnen
Veranstaltungen gewertet.
Der Katholikenrat Leverkusen erkennt mit Schreiben vom 26.06.2023 den
Anlassbezug der verkaufsoffenen Sonntage und die ausreichende Prognose der Zahl
der Besuchenden an. Als Anregung kommt von dieser Seite, den öffentlichen Nahverkehr
an diesen verkaufsoffenen Sonntagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um die
Umwelt vor dem zu erwartenden Parksuchverkehr zu schützen.
Die Stellungnahmen liegen als Anlage VI bei.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Noch abzuwartende interne Abstimmungen haben leider nicht ermöglicht, dass die Vorlage frühzeitiger fertig gestellt werden konnte. Damit die Beschlussfassung aber noch im laufenden Turnuserfolgen kann, wird die Vorlage von der Verwaltung zum Nachtragstermin eingebracht.