Betreff
Zukünftiger Betrieb der Luftreinigungsgeräte in Kitas und Schulen
Vorlage
2023/2344
Aktenzeichen
of
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, die Wartung der beschafften Luftreinigungsgeräte aufgrund der angespannten Haushaltslage zunächst zurückzustellen. Die Geräte werden für eine spätere Verwendung zwischengelagert.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                   In Vertretung              In Vertretung               In Vertretung

Adomat                             Molitor                          Lünenbach                  Deppe

(zugleich in

Vertretung des

Oberbürgermeisters)


Begründung:

 

Zwischen Januar und August 2022 wurden 644 Luftreinigungsgeräte geliefert und aufgestellt. Im Januar 2023 wurde zehn Geräte nachbestellt, da weitere Bedarfe gemeldet wurden. Das Vergabeverfahren erfolgte unter externer fachkundiger Beratung zunächst ohne Ausschreibung eines Wartungsvertrags. Die VDI-Richtlinien schreiben eine regelmäßige Wartung vor. Der jährliche Hygiene-Service umfasst die Reinigung von Gerät und Filter sowie je nach Verschmutzungsgrad einen Filterwechsel. Für die zukünftige Verwendung der Luftreinigungsgeräte ist eine strategische Entscheidung zu treffen, wie lange diese noch betrieben werden sollen und wie deren Wartung erfolgen soll.

 

Es ergeben sich folgende Optionen:

1.    Ausschreibung der Wartungsarbeiten,

2.    interne Aufgabenwahrnehmung,

3.    Entfernung der Geräte.

 

1.    Ausschreibung der Wartungsarbeiten

Der Gerätehersteller bietet einen Wartungsvertrag über 36 Monate mit Kosten in Höhe von 469.012,32 € brutto an, der eine Garantieverlängerung auf drei Jahre, die Hygieneinspektion gemäß VDI 6022 und den einmaligen Wechsel des HEPA-13-Filters umfasst. Der Auftragswert überschreitet den Schwellenwert nach § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. Artikel 4 der Richtlinie zur öffentlichen Auftragsvergabe 2014/24/EU von 215.000 €, weswegen diese Dienstleistung europaweit auszuschreiben ist.

 

Zwei vorab zu Markterkundungszwecken angefragte Vertragspartner des Fachbereichs Gebäudewirtschaft (FB 65) haben für die hohe Zahl von 654 Geräten kein Angebot für die Wartungsarbeiten abgegeben. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens steht zu befürchten, dass keine andere Bieterin bzw. kein anderer Bieter die Wartung fremder Geräte übernehmen wollen wird. Nach Vertragslage wäre dies jedoch möglich, da die bzw. der Bietende die Vertragsbedingungen der Stadt Leverkusen im Zuge des Vergabeverfahrens mehrfach akzeptiert hat, sodass die allgemeinen Gewährleistungsansprüche gelten.

 

Gleichwohl ist dies ggf. auf dem Rechtsweg mit der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer zu klären, da diese bzw. dieser auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) beharrt und die Gewährleistung durch Eingriffe, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durch Dritte die Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen oder Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung sowie ungewöhnlicher Betriebsbedingungen aufgehoben sieht. So könnten juristische Auseinandersetzungen folgen, sollte eine andere Bieterin bzw. ein anderer Bieter mit der Wartung beauftragt werden.

 

Nach Schätzung der Abteilung 652 - Technische Gebäudeausstattung (TGA Neubau) und wiederkehrende Prüfungen - des FB 65 liegt das abgegebene Angebot durchaus im realistischen Kostenrahmen.

 

 

2.    Interne Aufgabenwahrnehmung

Angesichts des hohen Finanzvolumens wäre eine Aufgabenerfüllung durch städtisches Personal bzw. im Rahmen eines Inhouse-Geschäfts denkbar. Zu klären ist, an welche fachlichen Voraussetzungen (laut der Abteilung 652 des FB 65 voraussichtlich Ausbildung im Lüftungsbereich mit Zusatzqualifikation) die Aufgabenwahrnehmung geknüpft ist, welche Verantwortung die Führungskraft trägt und wie diese qualifiziert sein muss. Das Aufgabenvolumen übersteigt entschieden die Kapazitäten der Gebäudebetreuenden. Zudem sollte gezielt Personal mit entsprechender Ausbildung ausgewählt werden, das weiter qualifiziert werden kann. Die Job Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH (JSL) nimmt von diesen Arbeiten in Ermangelung geeigneten Fachpersonals Abstand.

 

Ggf. erfordert die Wartung - vergleichbar stationärer Geräte - eine persönliche Schutzausrüstung und fachgerechte Entsorgung des Verbrauchsmaterials. Zu betrachten ist, ob und wie die Geräte zerlegt werden müssen, ob Wartungsfahrzeuge notwendig sind und wie alle Vorgaben für ortsveränderliche Betriebsmittel eingehalten werden können. Nach einer ersten Hochrechnung der Abteilung 652 des FB 65 liegen die internen Kosten höher als 500.000 €. Zudem sind die Vorgaben des Wartungsplans, Versicherungsfragen und Schadensersatzansprüche bei Folgeerkrankungen des Personals zu klären. Grundsätzlich sollten diese Punkte eingehend mit der herstellenden Firma beleuchtet werden; aus eigenem Interesse an einem Wartungsauftrag besteht aber wenig Kooperationsbereitschaft.

 

Die Aussagen zur Gewährleistung gelten auch bei interner Aufgabenwahrnehmung.

 

3.    Entfernung der Geräte

 

Abfrage in den Schulen

Nur zwei Schulen sehen den zukünftigen Einsatz der Geräte im Falle einer neuen Pandemie als sinnvoll an. Auf ausdrücklichen Wunsch der Schulen wird ein weiterer Betrieb der Geräte sichergestellt. Dem Fachbereich Schulen (FB 40) liegen Mitteilungen von Schulleitungen vor, dass die Luftfilter nicht mehr eingesetzt werden. Wegen des Raumbedarfs in den Klassenräumen besteht bei 50 % der Schulen der ausdrückliche Wunsch, die Geräte abzuholen. Diese begründen ausführlich, warum sich die Geräte für den Schulbetrieb nicht eignen und nicht erwünscht sind. Grundsätzlich wäre eine Umverteilung denkbar. Weitere Bedarfe aus anderen Einrichtungen sind jedoch nicht bekannt. Bei erneuter Inbetriebnahme der Geräte nach längerer Lagerung ist zu beachten, dass unmittelbar eine Wartung durchzuführen und ein Vertrag für die nächsten Jahre abzuschließen wäre.

 

Vorgehen umliegender Kommunen

In der Stadt Langenfeld wurden alle Grundschulen mit mobilen Lufteinigungsgeräten ausgestattet. Die Filter werden regelmäßig gereinigt und im Wartungsintervall ausgetauscht. Die Städte Wuppertal und Krefeld haben Räume der sogenannten Kategorie 2 ausgestattet, die nicht ausreichend zu lüften sind. Die Städte Düsseldorf und Mönchengladbach haben keine Geräte beschafft.

 

 

Wirkung der Geräte

Das Umweltbundesamt erachtet mobile Luftreiniger als nicht notwendig in Räumen, deren Fenster sich weit öffnen lassen oder in denen ein Luftaustausch durch fest installierte Raumluftanlagen gewährleistet ist. Als sinnvoll werden sie in Räumen angesehen, in denen Fenster nur gekippt werden können. Laut der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) dienen die Geräte allenfalls als Ergänzung.

 

Aus Sicht der Unfallkasse NRW, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist der Einsatz von Luftreinigern nur in begründeten Einzelfällen sinnvoll: mobile Luftreinigungsgeräte können v. a. für Räume kleiner bis mittlerer Größe eingesetzt werden, bei denen keine ausreichende Lüftung über die Fenster erfolgt und keine maschinelle Lüftung vorhanden ist.

 

Stellungnahme des Fachbereichs MDL - Medizinischer Dienst LEV (FB 53)

Der aktuelle Beschlussentwurf sieht vor, die Wartung der beschafften Luftreinigungsgeräte aufgrund der angespannten Haushaltslage zunächst zurückzustellen. Die Geräte sollen für eine spätere Verwendung zwischengelagert werden.

 

Das Umweltbundesamt teilt Schulräume nach den Kategorien 1, 2 und 3 ein. Räume der Kategorie 1 sind Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit (weit zu öffnendes Fenster oder Raumlufttechnische (RLT)-Anlage). In die Kategorie 2 fallen Räume ohne RLT-Anlage, Fenster nur kippbar, bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt. In die Kategorie 3 fallen Räume, die nicht zu belüften sind.

 

Die Konzentration von CO2 in der Innenraumluft von Unterrichtsräumen darf im Mittel einer Unterrichtseinheit eine Konzentration von 1000 ppm nicht überschreiten. Jenseits dieses Wertes sinkt die Konzentration und Lernfähigkeit. Eine Lüftung über Fenster allein reicht zum Erreichen einer guten Innenraumluftqualität nicht aus; die Empfehlung ist hier eine hybride Lüftung (Grundlüftung über eine mechanische Lüftung und Zusatzlüftungsmöglichkeit über Fenster). Dort, wo keine RLT-Anlage vorhanden ist, ist auch im normalen Betrieb die Lüftung während einer Unterrichtseinheit dringend erforderlich. Ein Lüftungskonzept für den Sommer- und Winterbetrieb sollte getrennt erstellt werden und wird vom Arbeitskreis (AK) Lüftung des Bundesumweltamtes dringend empfohlen.

 

Mobile Luftfilteranlagen filtern kein CO2 und können somit auch nicht zur Reduktion des CO2 in der Raumluft beitragen. Mit ihnen lassen sich virushaltige Aerosolpartikel in der Raumluft reduzieren. Der in den von der Stadt Leverkusen angeschafften mobilen Luftreinigern verwendete HEPA-13 Filter hat einen hohen Abscheidegrad gegenüber radioaktivem Staub, Rauch sowie Keimen und Aerosolen aller Art. In Räumen der Kategorie 1 werden keine zusätzlichen Luftreiniger benötigt, wenn der erforderliche Luftwechsel von mindestens dreimal pro Stunde entweder durch regelmäßiges Stoß- und Quer-lüften oder durch RLT-Anlage gewährleistet ist. Aus innenraumhygienischer Sicht reicht die gleichzeitige Anwendung von Lüftung und Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand - Hygiene - Alltagsmaske), wenn diese konsequent eingehalten werden.

 

In Räumen der Kategorie 2 (Erhebungen aus zwei Bundesländern weisen den Anteil auf 15 bis 25 % in Schulen aus) wird in erster Linie der Einbau von Zu- und Abluftanlagen als technische Maßnahme empfohlen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Einsatz mobiler Luftfilter sinnvoll, um die Wahrscheinlichkeit indirekter Infektionen zu minimieren. Räume der Kategorie 3 sind für den Schulunterricht nicht empfohlen, da sich neben CO2 auch Feuchtigkeit und Schadstoffe in der Luft anreichern, die nicht über die Außenluft entfernt werden können. Der Einsatz mobiler Luftfilter ergibt hier keinen Sinn.

 

Nach der offiziellen Beendigung der Corona-Pandemie durch die WHO (World Health Organization - Weltgesundheitsorganisation) treten weiterhin Atemweginfektionen durch Covid-19 auf. Auch Atemwegsinfektionen durch andere Viren, wie Influenza und RS, haben im letzten Herbst/Winter für erhöhte Infektionszahlen mit einer deutlichen Belastung für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Krankenhäuser, gerade im Kinder- und Jugendärztlichen Bereich, gesorgt. Unter Berücksichtigung aller Aspekte empfiehlt der FB 53 den Einsatz der mobilen Geräte in Räumen der Kategorie 2 ohne Einbau von Zu- und Abluftanlagen. Für Räume der Kategorie 1 wird ein Lüftungskonzept, getrennt für die Winter und Sommermonate, empfohlen. Zum einen kann so die Konzentrations- und Lernfähigkeit erhöht werden und zum anderen das Infektionsrisiko für Atemwegserkrankungen gerade während der Wintermonate reduziert werden.

 

Zusammenfassend bleibt festzuhalten:

 

·         Es besteht eine gesetzliche Vorgabe für die Wartung der Luftreiniger.

·         Folgekosten für weiteren Betrieb i. H. v. ca. 500.000 € sind im Haushalt nicht etatisiert.

·         Der FB 53 empfiehlt für Räume der Kategorie 1 (gut belüftbare Räume, die einen Großteil der Klassenräume ausmachen) ein Lüftungskonzept.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein