Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 31.07.2023 zur Kenntnis, in dem die Stadt Leverkusen - Fachbereich Kataster und Vermessung (62) - gemäß § 25 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) angewiesen wird, die von der Gravionic GmbH beantragten Vermessungsunterlagen herauszugeben.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen hebt seine dem vorgenannten Weisungsbescheid entgegenstehenden Beschlüsse zur Vorlage Nr. 2022/1861 vom 12.12.2022 sowie zur Vorlage Nr. 2023/2088 vom 30.03.2023 auf.

 

3. Der Rat der Stadt Leverkusen verzichtet auf die Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht Köln gegen den vorgenannten Weisungsbescheid.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Im Auftrag der DEGES GmbH beantragte die Gravionic GmbH am 15.05.2022 Katasterdaten im Fachbereich Kataster und Vermessung (62) für die planungsbegleitende Vermessung der Autobahn-Park- und Rastanlage mit WC-Gebäude (PWC-Anlage). Beschlussgemäß wurde diese Anfrage dem Rat der Stadt Leverkusen mit der Vorlage Nr. 2022/1696 mit dem Hinweis auf die rechtliche Erforderlichkeit der Herausgabe der Daten vorgelegt. Der Rat der Stadt Leverkusen lehnte diese Herausgabe mit Beschluss vom 26.09.2022 ab.

 

Dieser Beschluss wurde durch Herrn Oberbürgermeister Richrath beanstandet. Trotz des Hinweises auf die rechtliche Erforderlichkeit wurde in der Ratssitzung vom 12.12.2022 mit Beschluss zur Vorlage Nr. 2022/1861 eine Herausgabe der Katasterunterlagen erneut abgelehnt. Über diesen Sachverhalt informierte Herr Oberbürgermeister Richrath die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.12.2022.

 

Am 08.11.2022 beantragte die Antragstellerin erneut Katasterunterlagen für den angeforderten Bereich. Mit Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen vom 13.02.2023 zur Vorlage Nr. 2022/1949 wurde auch diese Anfrage auf Herausgabe der Katasterunterlagen abgelehnt. Dieser Beschluss wurde durch Herrn Oberbürgermeister Richrath beanstandet und in der Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen vom 30.03.2023 mit Beschluss zur Vorlage Nr. 2023/2088 durch diesen erneut abgelehnt. Das diesbezügliche Schreiben von Herrn Oberbürgermeister Richrath an die Bezirksregierung Köln erfolgte am 03.04.2023.

 

Mit Schreiben vom 02.06.2023 hörte die Bezirksregierung Köln die Stadt Leverkusen - Fachbereich Kataster- und Vermessung (62) - gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) an, da der Bezirksregierung Köln die zweckmäßige Aufgabenerfüllung gemäß § 23 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW) gefährdet erschien und sie daher beabsichtigte, ihr Weisungsrecht gegenüber der Stadt Leverkusen - Fachbereich Kataster- und Vermessung - als Katasterbehörde auszuüben. Die Stellungnahme zu dieser Anhörung wurde der Bezirksregierung Köln mit Datum vom 06.07.2023 durch den FB 62 übersandt.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen wurde über diesen Sachverhalt mit einer öffentlichen Mitteilung im Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat vom 14.07.2023 vorab informiert (vgl. Anlage 1 zu dieser Vorlage).

 

Am 31.07.2023 erging der Weisungsbescheid der Bezirksregierung Köln gemäß § 25 Abs. 5 VermKatG NRW an die Stadt Leverkusen - Fachbereich Kataster- und Vermessung (62) -, die von der Gravionic GmbH beantragten Vermessungsunterlagen herauszugeben und der Bezirksregierung Köln bis zum 15.09.2023 deren Herausgabe anzuzeigen (vgl. Anlage 2 zu dieser Vorlage).

 

Dieser vorgenannten Weisung widersprechen die unter Beschlusspunkt 2 dieser Vorlage genannten Ratsbeschlüsse. Die Bezirksregierung Köln hat hierbei nicht von ihrem Recht gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Gebrauch gemacht und diese Beschlüsse nicht aufgehoben. Bevor die Stadt Leverkusen -Fachbereich Kataster und Vermessung (62) - der Weisung der Bezirksregierung Köln nachkommen kann, ist daher eine Aufhebung der Beschlüsse durch den Rat der Stadt Leverkusen erforderlich. In diesem Sinne müssen auch die Ausführungen zur Begründung der Weisung sowie die Weisung selbst verstanden werden. Die Beschlüsse sind daher aufzuheben.

 

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln hat keinerlei Aussicht auf Erfolg, da die Weisung eine klare Feststellung der Rechtswidrigkeit der unter Beschlusspunkt 2 dieser Vorlage benannten Beschlüsse darstellt und die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die internen Abstimmungen zur Erstellung dieser Vorlage konnten erst kurzfristig erfolgen, sodass die Vorlage nun zum Nachtragstermin eingebracht wird, damit eine Beschlussfassung noch im August-Turnus erfolgen kann.