Betreff
Anforderung von Katasterdaten durch die Autobahn GmbH des Bundes für die Bauabschnitte 2 und 3 des Ausbaus der Autohahnen in Leverkusen
Vorlage
2023/2411
Aktenzeichen
KS-krü
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Herausgabe der angeforderten Katasterdaten an die Autobahn GmbH des Bundes im Rahmen der Planungen für den Abschnitt 2 (Ausbau der A1 zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen) und den Abschnitt 3 (Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen) der Autobahnen in Leverkusen zu.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                            Deppe

Begründung:

 

Mit E-Mail vom 17.08.2023 beantragt die Autobahn GmbH des Bundes (im Weiteren: Autobahn GmbH) beim Fachbereich Kataster und Vermessung (FB 62) Daten nach dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) sowie die dazugehörigen Eigentümerauskünfte für den gesamten Ausbaubereich in den Bauabschnitten 2 (Ausbau der A1 zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen) und 3 (Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen) des Autobahnausbaus in Leverkusen.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat mit Beschluss zur Vorlage Nr. 2021/0348 die Verwaltung angewiesen, im Bereich der Vorzugsvarianten „Ausbau der A1 und der A3 in vorhandener Höhenlage“ jegliche planungstechnische Unterstützung sowie Unterstützung baulicher Vorarbeiten ausschließlich auf Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen zu leisten. Daher ist dieser Antrag auf Katasterdaten dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

 

Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) stellen die Katasterbehörden die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit. Die Norm lässt insoweit der Katasterbehörde keinen Ermessensspielraum zu, vielmehr besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der Geobasisdaten.

 

Bei den beantragten Eigentümerdaten des ALKIS Sekundärdatenbestands handelt es sich in Übereinstimmung mit dem Grundbuch um die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten von Flurstücken sowie die Grundbuchbezeichnung.

 

Die Bereitstellung von Eigentümerangaben bedarf nach § 14 Abs. 2 VermKatG der Darlegung eines berechtigten Interesses. Das „berechtigte Interesse“ ist gesetzlich nicht weiter definiert. Nach herkömmlicher Auslegung genügt jedes öffentliche oder private verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse. Nach dieser Grunddefinition kann das Interesse rein tatsächlicher (wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, historischer, schulischer, statistischer, Vermögenswerte betreffender), ideeller oder auch rein persönlicher (z.  B. Familienforschung) Art sein, soweit es mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Zudem muss das berechtigte Interesse konkretisiert sein.

 

Die Notwendigkeit und Bedeutung der Bereitstellung der Daten entlang der Autobahnen für die Abschnitte 2 und 3 ergibt sich für die Autobahn GmbH als planende Behörde aus der endgültigen Festlegung der Vorzugsvarianten und dem damit verbundenen geplanten Ausbau in Hochlage; die Herausgabe der Eigentümerdaten ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht in diesem Zusammenhang unkritisch.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Eine Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen ist erforderlich und durch den rechtzeitigen Antrag der Autobahn GmbH in diesem Turnus möglich. Daher soll die Beratung der Vorlage über den Nachtrag auf die Tagesordnung aufgenommen werden.