Betreff
Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2024
Vorlage
2023/2471
Aktenzeichen
202-re
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

1.         Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2024 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2024 auf der Basis der testierten Vorkalkulation der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten erfolgen.

 

2.         Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 der Vorlage) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 2 der Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.

 

3.         Die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 4 zu dieser Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung:

Richrath                                                       Molitor

 

Begründung:

 

1.    Entwicklung:

Mit der Neuausrichtung des Gebührensystems ist als ein Erfolg festzuhalten, dass der Bund der Steuerzahler festgestellt hat, dass die Abfallgebühren 2023 in Leverkusen im Mittelfeld angesiedelt sind und die Stadt Leverkusen nicht mehr die Stadt mit den höchsten Abfallgebühren ist.

 

Für das Jahr 2024 zeichnen sich Kostensteigerungen von rund 13,78 % gegenüber 2023 ab. Diese sind weitaus überwiegend auf die CO²-Bepreisung der Müllverbrennung sowie die allgemein hohe Kosten- und Lohnsteigerung zurückzuführen. Dieser Kostensteigerung wirkt die positive die Entwicklung der Bemessungsgrundlagen entgegen, sodass die erforderliche Gebührenerhöhung auf rund 5,8 % begrenzt werden kann.

 

Gebühr für ein 4-Personen-Grundstück:

 

2023

                                    Ohne Biotonne         Ohne Biotonne                                 Mit Biotonne

                                                                        mit Eigenkompostierung                                       

 

Volumen in Litern (L)           120 L                          120 L                                      80 L

 

Grundgebühr                          30,00 €                      30,00 €                                  30,00 €

Leistungsgebühr                  347,78 €                    347,78 €                                231,85 €

Ermäßigung

Eigenkompostierung               0,00 €                    - 48,69 €                                    0,00 €

 

Summe                                  377,78 €                    329,09 €                                271,85 €

 

2024

                                    Ohne Biotonne         Ohne Biotonne                                 Mit Biotonne

                                                                        mit Eigenkompostierung                                       

 

Volumen                                120 L                          120 L                                      80 L

 

Grundgebühr                          30,00 €                      30,00 €                                  30,00 €

Leistungsgebühr                  369,42 €                    369,42 €                                246,28 €

Ermäßigung

Eigenkompostierung               0,00 €                    - 51,72 €                                    0,00 €

 

Summe                                  399,42 €                    347,70 €                                276,28 €

 

2.    Allgemeines:

Mit der Neufassung der Gebührensatzung vom 12.12.2022 ab 2023 wurde die Gebührensatzung an die aktuellen rechtlichen Grundlagen angepasst und zukunftsfähig neugestaltet. Bei der Wahl des neu aufgesetzten Gebührensystems wurde eine Kombination aus Grundgebühr je Grundstück und einer Leistungsgebühr je L Restmüllvolumen als „sogenannte“ Einheitsgebühr gewählt. Durch die Grundgebühr wird ein Teil der mengenunabhängigen Fixkosten abgedeckt. Von den insgesamt ca. 7 Mio. € Fixkosten werden lediglich ca. 1 Mio. € in die Grundgebühr eingesetzt und die Grundgebühr auf 30 € je Grundstück festgesetzt. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine zu hohe Grundgebühr den Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung reduziert.

 

Die nicht über die Grundgebühr abgerechneten Kosten - die verbleibenden Fixkosten sowie die mengenabhängigen variablen Kosten - fließen in die Leistungsgebühr ein. Die Gebührenberechnung der Leistungsgebühr erfolgt als Einheitsgebühr über den sogenannten Gefäßvolumenmaßstab, in dem die Gebühr nach der Größe des Restmüllbehälters und der Leerungshäufigkeit bestimmt wird.

 

Rechtlich wurde zu dem Gefäßvolumenmaßstab vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) u. a. in einem Urteil, Az. 9 A 1795/99, festgestellt, dass dieser Maßstab den landesgesetzlichen Vorgaben wirksame Anreize zur Abfallvermeidung/-verwertung zu schaffen genügt. Auch hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine Stadt die Menge des auf dem Grundstück anfallenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend bestimmen kann. Bei der Bestimmung der Mindestrestmüllmenge muss sich die Stadt nicht an dem absoluten Minimum orientieren. Behälterbezogene Überkapazitäten sind im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen (OVG NRW Az. 14 A 2651/09).

 

Das für Leverkusen angesetzte Regelvolumen von 30 L und Mindestvolumen von 20 L je 14 Tage entspricht den landesgesetzlichen Vorgaben. Es wurde auf der Grundlage der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethode (Restmüll je Einwohner*in und Jahr/52 Wochen/durch Schüttverdichtungsfaktor) festgestellt. Diese Berechnung hat für Leverkusen ergeben, dass das durchschnittliche Restmüllaufkommen (ohne Biotonne) je Einwohner*in und Woche 14,9986 L, umgerechnet auf 14 Tage 29,9972 L, beträgt. Der Anteil an Nahrungs- und organischen Küchenabfällen beläuft sich im Durchschnitt auf ca. 1/3 des Restmülls (Verweis auf Seite 4, II der Begründung zur Vorlage Nr. 2022/1667), sodass bei Nutzung einer Biotonne das Mindestrestmüllvolumen um 1/3 (10 L) reduziert werden kann.

 

Der vorgenannte Gefäßvolumenmaßstab wird in 95 % der Städte und Gemeinden praktiziert. Gleichzeitig wird durch diesen Maßstab eine bessere Vergleichbarkeit bei Gebührenvergleichen, zum Beispiel durch den Haus- und Grundstückseigentümerverein oder den Bund der Steuerzahler, erreicht.

 

3.    Kostenansätze

 

Bei der Beauftragung der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) durch die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) handelt es sich um öffentliche Aufträge, deren Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) unterliegen. Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH - und somit der AVEA als deren Rechtsnachfolgerin - nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2024 der AVEA wurde von der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.

 

Die Grundlage der Kostenkalkulation der AVEA beruht auf der eben beschriebenen LSP Kalkulation und der darauf basierenden Kosten- und Erlösaufteilung für den kommunalen Anteil sowie den Anteil für das Duale System Deutschland. Diese Kostenkalkulation der AVEA beinhaltet auch einen Kostenansatz für die CO²-Bepreisung von Müllheizkraftwerken, die ab 2024 anfällt. Um die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, ist am 19.12.2019 als Teil des Klimapakets der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikathandel für Brennstoffemissionen verkündet worden, zunächst für die Sektoren Wärme und Verkehr. Ab 2024 werden nunmehr auch die Brennstoffe Kohle und Abfälle in das Gesetz aufgenommen und mit einem CO²-Preis belegt.

 

Die einzelnen Kostenansätze sind Anlage 1 Blatt 1 zu entnehmen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesellschafterversammlung der AVEA den Wirtschaftsplan 2024 in der der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren zugrundeliegenden Fassung beschließt. Neben den Selbstkosten der AVEA sind auch städtische Kosten ansatzfähig. Die einzelnen städtischen Kostenansätze sind Anlage 1 Blatt 2 zu entnehmen.

 

4.    Bemessungsgrundlagen

 

Die Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr ist die Anzahl der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Bei der Leistungsgebühr wird die Bemessungsgrundlage im Regelfall von dem in Anspruch genommenen Restmüllvolumen gebildet. Dieses Volumen wird mit Umrechnungsfaktoren belegt, um die unterschiedlichen Leerungshäufigkeiten (Faktor 1 auf Anlage 2, Blatt 1) zu berücksichtigen. So bestehen bei der 14-tägigen Leerung insgesamt 26 Abfuhren, während ein Restmüllsack beispielsweise nur einmal abgeholt wird.

 

Mit dem zweiten Faktor wird der Berechnung des Gebührenabschlags bei Eigenkompostierung Rechnung getragen. Der durchschnittliche Anteil an kompostierbarem Restmüll beträgt rund 14 % (keine Änderung gegenüber des in der Vergangenheit eingesetzten Faktors, sodass in diesen Fällen die Gebührenhöhe 86 % des ungekürzten zweiten Faktors beträgt (0,86). Im Fall der Gebühr ohne Transport bildet der zweite Faktor die Umrechnung von Kilogramm Verbrennungsmenge in L-Volumen ab. Diese Umrechnung wird unter dem Punkt „Grundstücke, die vom Transport befreit sind“ näher erläutert.

 

Umfang der in den Gebühren enthaltenen Leistungen:

Über die Gebühren werden nicht nur der regelmäßige Transport und die Entsorgung der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter beglichen. Insbesondere sind auch die nachfolgend aufgelisteten Teilleistungen mit den Gebühren abgegolten:

 

-           Je Jahr 2 Abfuhren und Entsorgungen von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten.

-           Die Kosten der Abfallberatung.

-           Die Kosten der Entsorgung des Wilden Mülls.

-           Die Kosten der Entleerung und Entsorgung von Straßenpapierkörben.

-           Die mit dem Betrieb einer Deponie verbundenen Kosten.

-           Die Abgabe von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten im Wertstoffzentrum, sofern durch die Anlieferung kein zusätzlicher Sortieraufwand bei der AVEA entsteht.

-           Die Nutzung der Grünschnittsammlung, bei Mengen über 1 m³ nur bei Anlieferung am Biomassenzentrum Burscheid-Heiligeneiche.

-           Die Nutzung des Wertstoffzentrums, sofern keine Sondergebühren gemäß Anlage 2 der Gebührensatzung erhoben werden.

-           Die Entsorgung Schadstoffkleinmengen bis 20 kg bzw. 20 L je Anlieferung, die an der Schadstoffannahmestelle oder dem Schadstoffmobil angeliefert werden.

 

a.)          Grundgebühr

Aktuell sind ca. 32.500 Grundstücke veranlagt, für die eine Grundgebühr festgesetzt wird. Hier sind jedoch noch nicht alle Neubauten aus diesem Jahr und auch nicht die Neubauten, für die in 2024 ebenfalls eine Grundgebühr festzusetzen ist, erfasst. Insgesamt wird von einem grundgebührenpflichtigen Zugang von rd. 300 Fällen ausgegangen (Neubauten 2024 werden verteilt im nächsten Jahr gebührenpflichtig, abhängig von der Bezugsfertigkeit des Neubaus). Daher werden in der Gebührenkalkulation 32.800 Einheiten (Grundstücke) angesetzt.

 

b.)          Leistungsgebühr

Durch die Einführung der Biotonne, die Einführung neuer Behälter und die Umstellung des Gebührensystems haben sich bei der Inanspruchnahme in der Tonnenlandschaft Veränderungen ergeben.

 

Restmüll mit 14-tägiger Leerung:

Zum Stand der Kalkulation sind 7.311.000 Liter Restmüll mit 14-tägiger Leerung veranlagt. Davon bestehen für 171.060 L Gebührenreduzierungen für Eigenkompostierung. Zurzeit sind jedoch noch nicht alle Veranlagungen auf Stand, insbesondere die Gebührenerhöhungen sind noch zu erfassen, da in erster Linie die Anträge auf Gebührenreduzierung bearbeitet worden sind. Darüber hinaus sind weitere Veranlagungen für Neubauten zu erwarten. Daher wird der Restmüllbestand um 3 % (219.330 L) auf 7.530.330 L erhöht.

 

Restmüll mit 4-wöchentlicher Leerung:

Zum Stand der Kalkulation sind 22.340 Liter Restmüll mit 4-wöchentlicher Leerung veranlagt. Davon bestehen für 18.240 L Gebührenreduzierungen für Eigenkompostierung. Bei dieser Fallgruppe handelt es sich zurzeit ausschließlich um Ein-Personen Grundstücke. Vereinzelt könnte noch ein Gewerbegrundstück hinzukommen, jedoch wird für diese Fallgruppe in Summe keine relevante Änderung erwartet.

 

Restmüll mit wöchentlicher Leerung:

Zum Stand der Kalkulation sind 290.200 Liter Restmüll mit 4-wöchentlicher Leerung veranlagt. In dieser Fallgruppe ist kein Fall mit Gebührenreduzierungen für Eigenkompostierung vorhanden. Für 2024 wird hier keine Änderung erwartet. Obwohl aktuell kein Fall mit Eigenkompostierung vorhanden ist, wird ein Volumen von 60 L für Eigenkompostierung angesetzt, da mathematisch nicht durch 0 geteilt werden kann.

 

Wertstoff (Altpapier/Kartonagen) mit 4-wöchentlicher Leerung – zusätzliche Wertstoffgebühren:

Bei dem Wertstoffvolumen ist das doppelte Restmüllvolumen, mindestens jedoch 240 L Wertstoff gebührenfrei. Lediglich für darüber hinaus gehendes Volumen wird eine Zusatzgebühr erhoben. Zum Stand der Kalkulation sind 10.972.890 L Wertstoff erfasst. Eine Zusatzgebühr wird nur für 212.000 L erhoben.

 

Zusatzleerungen Restmüll:

Neben den regelmäßig stattfindenden Abfuhren des Restmülls finden auch bei Bedarf Sonderabfuhren statt, wenn die Restmüllbehälter vorzeitig gefüllt sind. Auch diese Müllentsorgung unterliegt der Gebührenpflicht und wurde in die Gebührensatzung mit aufgenommen. Diese Abfuhren verursachen höhere Kosten, da für die Leerung weniger Behälter die Müllfahrzeuge Grundstücke außerhalb der Regeltour gezielt anfahren müssen. Darüber hinaus sind Gebühren für diese Abfuhren bei Anfall einzeln zu veranlagen und führen daher zu einem erhöhten Verwaltungskostenanteil. Zum Stand der Kalkulation zeichnet sich ab, dass 2023 für 1.337.420 L Sonderabfuhren erfolgen. Für 2024 wird keine Änderung erwartet.

 

Zusatzleerungen Wertstoff (Altpapier/Kartonagen):

Neben den regelmäßig stattfindenden Abfuhren des Wertstoffs finden auch bei Bedarf Sonderabfuhren statt, wenn die Wertstoffbehälter vorzeitig gefüllt sind. Auch diese Müllentsorgung unterliegt der Gebührenpflicht und wird in die Gebührensatzung mit aufgenommen. Diese Abfuhren verursachen höhere Kosten, da für die Leerung einzelner Behälter durch die Müllfahrzeuge Grundstücke außerhalb der Regeltour gezielt angefahren werden müssen. Darüber hinaus sind Gebühren für diese Abfuhren bei Anfall einzeln zu veranlagen und führen daher zu einem erhöhten Verwaltungskostenanteil. Von diesen Kosten ist jedoch der Anteil für Verkaufsverpackungen abzuziehen, da dieser Teil über das privatwirtschaftliche System der dualen Systeme abzurechnen und nicht Bestandteil der Gebühr ist. Aktuell liegt der abzuziehende Anteil bei 33,5 % der Kosten. In 2023 zeichnet sich ein Volumen von 1.413.980 L ab, für die Zusatzleerungen anfallen. Für 2024 wird eine gleichbleibende Menge erwartet.

 

Restmüllsäcke:

Auch bei der Entsorgung der Restmüllsäcke handelt es sich um gebührenpflichtige Müllentsorgung. Daher wurde auch diese Leistung in die Gebührensatzung mit aufgenommen. Es zeichnet sich ab, dass in 2023 5.305 Restmüllsäcke benötigt werden. Dieses entspricht einem Volumen von 371.350 L. Für 2024 wird keine Änderung erwartet.

 

Grundstücke, die vom Transport befreit sind:

Es gibt wenige, aber teilweise abfallintensive Grundstücke, die vom Transport des Restmülls zum Müllheizkraftwerk (MHKW) befreit sind. Für diese Grundstücke fallen keine Logistikkosten Restmüll an. Aber alle anderen Kostenbestandteile der Abfallentsorgungsgebühr sind auch für diese Grundstücke im Rahmen einer Gebühr zu erheben. Da bei den vom Transport befreiten Grundstücken lediglich die bei dem MHKW angelieferte Restmüllmenge in Kilogramm als Kalkulationsgröße vorhanden ist, ist diese in ein angeliefertes Litervolumen umzurechnen und in der Kalkulation mit diesem Faktor zu belegen.

 

Auf Seite 2 der Begründung in der Vorlage Nr. 2022/1784 „Neufassung der Abfallentsorgungsgebührensatzung und Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2023“ wurde dargelegt, wie das durchschnittliche Restmüllvolumen nach einer in der Rechtsprechung anerkannten Methode für die gesamte am MHKW angelieferte Restmüllmenge berechnet wurde. Auf dieser Berechnung aufbauend wurde der durchschnittliche Literwert je kg angelieferten Restmülls festgestellt. Danach hat 1 kg im Durchschnitt ein Volumen von 3,6905 L. Mit diesem Wert wurde die angelieferte Restmüllmenge bei den Grundstücken, die vom Transport befreit sind, in der Gebührenkalkulation faktorisiert. Es zeichnet sich für 2023 ab, dass 1.337.420 kg bei dem MHKW angeliefert werden. Für 2024 wird keine Änderung erwartet und daher dieser Wert angesetzt.

 

Gebühren für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen(Sondergebühren):

Der größte Teil der Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung wird, wie bisher auch, über die oben dargelegten Abfallentsorgungsgebühren beglichen. Für bestimmte besondere Leistungen fallen jedoch zusätzlich Gebühren gem. § 5 der Gebührensatzung an (Anlage 4, Blatt 4 bis 7).

 

5.    Überschüsse/Fehlbeträge

Stand und Verwendung der Überschüsse/Fehlbeträge aus 2022 und Vorjahren:

(Anlage 3 der Vorlage)

 

Jahr

Überschuss/ Fehlbetrag

Betrag

Verwendung bisher

Vortrag 2024

2020

Fehlbetrag

927.631,07 €

0,00 €

927.631,07 €

2021

Überschuss

2.254.291,93 €

600.000,00 €

750.000,00 €

2022

Überschuss

429.645,16 €

0,00 €

0,00 €

 

Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen. Die Verwaltung schlägt daher vor:

 

Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2020 ist bis 2024 auszugleichen und wird daher in die Gebührenkalkulation 2024 eingesetzt. Von dem Überschuss 2021 wurde schon ein Teilbetrag von 600.000 € in der Gebührenkalkulation 2023 eingesetzt. In die Gebührenkalkulation 2024 wird ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 750.000 € eingesetzt und somit ein Teil des Fehlbetrages aus 2020 neutralisiert. Der restliche Überschuss aus 2021 sowie der Überschuss aus 2022 werden in die Gebührenkalkulation 2025 vorgetragen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass aufgrund der allgemeinen Lohn- und Preissteigerungen auch für 2025 Kostenerhöhungen zu erwarten sind, die durch die Auflösung von Gebührenüberschüssen teilweise ausgeglichen und somit Gebührensprünge reduziert werden können.

 

6.    Gebührenfestsetzung

Auf der Grundlage der neuen Gestaltung der Gebührensatzung, des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2022 und der Vorkalkulation für das Jahr 2024 schlägt die Verwaltung folgende Gebührensätze vor:

 

Gebühr                                              Einheit                                               Gebührensatz

Grundgebühr                                    je Grundstück                                   30,00 €

 

Leistungsgebühren:

 

Leistung

Einheit

Gebührensatz

14-tägige Leerung

je L Restmüllvolumen

3,07854 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

2,64754 €

 

4-wöchentliche Leerung

je L Restmüllvolumen

1,53927 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

1,32377 €

wöchentliche Leerung

je L Restmüllvolumen

6,29953 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

5,53832 €

Restmüllsack

je L Restmüllvolumen

0,11841 €

bei Befreiung vom Transport

je kg angelieferten Restmüll

0,33480 €

Zusatzleerung Restmüll

je L Restmüllvolumen

0,17935 €

Zusatzgebühr Wertstoff

je L zusätzliches Wertstoffvolumen

0,13902 €

Zusatzleerung Wertstoff

je L Wertstoffvolumen

0,05516 €

 

In den Anlagen 2 Blatt 2 und 3 ist dargestellt, welche Gebührenhöhe sich für die einzelnen Behältergrößen ergibt, in Anlage 4 Blatt 2 und 3 sind die Gebühren in der Anlage 1 zur Gebührensatzung ausgewiesen.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 11101 Sachkonto: 526100

Aufwendungen für die Maßnahme: 24.846.810,00 € (Kosten AVEA)

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die abschließende Abstimmung der erforderlichen Unterlagen erst vor wenigen Tagen erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2024 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung noch im laufenden Turnus erforderlich.