Betreff
Bericht über die städtischen Förderprogramme "Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen" und "Dach- und Fassadenbegrünung" und Änderung der Richtlinie der Stadt Leverkusen zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung
Vorlage
2024/2748
Aktenzeichen
312-sh
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

1.         Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt den Bericht über die städtischen Förderprogramme „Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen“ und „Dach- und Fassadenbegrünung“ zur Kenntnis.

 

2.         Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, dass Haushaltsmittel, welche in einem der städtischen Förderprogramme nicht ausgeschüttet werden, für das jeweils andere Programm genutzt werden können.

 

3.         Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Richtlinie der Stadt Leverkusen zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.

 

 

gezeichnet:

                                               In Vertretung                          In Vertretung

Richrath                                Molitor                                      Lünenbach

                                                                                              

Begründung:

 

Die Richtlinien der Stadt Leverkusen zur Förderung der „Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen“ und „Dach- und Fassadenbegrünung“ sind am 16. Oktober 2023 in Kraft getreten. Für beide Programme standen im Jahr 2023 jeweils Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 € zur Verfügung. Im Folgenden wird zunächst über die bisher vorliegenden Ergebnisse der Förderprogramme berichtet. Anschließend wird die Nutzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Rahmen der Förderprogramme sowie die 1. Änderung der Förderrichtlinie „Dach- und Fassadenbegrünung“ erläutert.

 

Förderprogramm „Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen“ (Vorlage Nr. 2023/2255)

Das Förderprogramm „Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen“ ist sehr erfolgreich gestartet. Innerhalb kurzer Zeit gingen 651 Förderanträge ein, sodass die Möglichkeit zur Antragstellung bereits nach zwei Tagen wieder geschlossen wurde. Von den eingegangen 651 Anträgen waren 480 vollständig und förderfähig. Der Großteil der Anträge ging per E-Mail ein. Teilweise wurden Anträge auch postalisch zugestellt oder an den Verwaltungsstandorten abgegeben. Von den förderfähigen Anträgen wurde etwa ein Drittel (38 %, 184 Anträge) für Photovoltaikanlagen gestellt, die bereits in Betrieb genommen wurden (Antrag auf Auszahlung). Circa zwei Drittel (62 %, 296 Anträge) bezogen sich auf Anlagen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung in Planung oder Umsetzung waren (Antrag auf Reservierung).

 

 

Die 184 Auszahlungsanträge belaufen sich auf insgesamt 112.075 €. Diese Summe konnte zum Jahresende 2023 ausgezahlt werden. Hierfür wurden zusätzlich nicht verwendete Mittel aus dem Förderprogramm „Dach- und Fassadenbegrünung“ genutzt.

 

Für die 296 Reservierungsanträge werden insgesamt 179.730 € benötigt. Diese werden mithilfe der Haushaltsmittel des Jahres 2024 ausgezahlt. Insgesamt wurden Anträge für eine Gesamtsumme von 291.805 € gestellt.

 

Inzwischen wurden für 150 Reservierungsanträge Unterlagen nachgereicht und geprüft (Stand 15.03.2024). Diese Anlagen wurden in der Zwischenzeit installiert und in Betrieb genommen, sodass die Fördermittel für diese Anträge ausgezahlt werden können, sobald der Haushalt für das Jahr 2024 freigegeben wird.

 

Die Antragstellung war sowohl für Steckersolar-Geräte als auch für Dach- oder Fassadenanlagen möglich. Etwa zwei Drittel der Anträge bezog sich auf Dach- oder Fassadenanlagen (65 %, 312 Anträge) und ein Drittel auf Steckersolar-Geräte (35 %, 168 Anträge).

 

 

Die Verteilung der Anträge auf die drei Stadtbezirke wird im untenstehenden Diagramm - aufgeteilt nach Art der Photovoltaikanlage - dargestellt. Im Bezirk I wurden mit 94 die wenigsten Anträge gestellt. Für die Bezirke II und III wurden mit 181 bzw. 205 ähnlich viele Anträge eingereicht.

 

 

Zusammengerechnet haben die geförderten Photovoltaikanlagen eine Leistung von knapp 3.000 Kilowatt Peak. Kilowatt Peak (kurz kWp) ist ein Kennwert für die theoretisch mögliche Photovoltaik-Leistung (Spitzenleistung). Er ermöglicht einen einfachen Vergleich verschiedener Solarzellen und wird unter Standardtestbedingungen im Labor ermittelt. Die Verteilung der geförderten Dach- und Fassadenanlagen nach kWp-Leistung stellt sich folgendermaßen dar:

 

 

Insgesamt 20 eingegangene Anträge mussten abgelehnt werden, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt waren. In den meisten dieser Fälle wurde die Photovoltaikanlage vor dem Stichtag 1. Juli 2023 in Betrieb genommen. Vereinzelt wurden mehrere Anträge für denselben Haushalt bzw. dasselbe Objekt gestellt oder Mietkauf-Modelle gewählt.

 

151 Anträge waren unvollständig. Das bedeutet, dass nicht alle für die Prüfung benötigten Unterlagen eingereicht wurden. Mit den vollständig eingegangenen Anträgen war die zur Verfügung stehende Fördersumme in Höhe von 100.000 € bereits ausgeschöpft. Daher wurden die Antragstellenden nicht aufgefordert, Unterlagen nachzureichen. Diese Anträge wurden aufgrund der fehlenden Unterlagen abgelehnt. Die Antragstellenden haben in diesem Jahr die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen. Das Förderprogramm „Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen“ wurde von den Bürgerinnen und Bürgern in Leverkusen sehr gut angenommen. Es ist davon auszugehen, dass eine weitaus höhere Anzahl Anträge eingegangen wäre, wenn die Antragstellung länger geöffnet gewesen wäre.

 

Förderprogramm „Dach- und Fassadenbegrünung“ (Vorlage Nr. 2023/2256)

Für das Förderprogramm „Dach- und Fassadenbegrünung“ wurden insgesamt 37 Anträge gestellt (Stand 15.03.2024), welche alle vollständig sind. Hiervon sind 33 Anträge förderfähig. Vier Anträge müssen abgelehnt werden, weil die Begrünungsmaßnahmen entweder vor dem Stichtag 1. Januar 2023 fertiggestellt wurden oder die Mindestgröße von 10 m² bei Dachbegrünungen unterschritten wird. Auch hier ging der Großteil der Anträge per E-Mail ein. Dachbegrünungen sind mit insgesamt 27 Anträgen die beliebteste Form der Gebäudebegrünung. Außerdem wurden zwei Anträge für Fassadenbegrünungen eingereicht und vier Anträge zur Entsiegelung mit dem Zweck der Begrünung gestellt, von denen wiederum drei Anträge das Ziel der Renaturierung von Schottergärten haben.

 

Von den förderfähigen Anträgen wurden sieben Anträge für Begrünungen gestellt, die bereits umgesetzt sind (Antrag auf Auszahlung). 26 Anträge wurden wiederum für Begrünungen eingereicht, die sich noch in der Planung oder Umsetzung befinden (Antrag auf Reservierung). Von diesen haben bereits drei Antragstellende ihre Unterlagen nachgereicht (Stand: 15.03.2024), sodass diese auch auszahlungsfähig sind.

 

Die sieben Auszahlungsanträge belaufen sich auf insgesamt 6.980 €, von denen sechs Anträge mit einer Summe von 5.540 € bis zum Jahresende 2023 ausbezahlt werden konnten. Ein Antrag aus 2024 wird ausbezahlt, sobald die Haushaltsmittel für das Jahr 2024 freigegeben sind. Für die 26 Reservierungsanträge werden insgesamt 38.312 € benötigt. Diese werden mithilfe der Haushaltsmittel des Jahres 2024 ausgezahlt, sobald die Antragstellenden die Begrünungsmaßnahmen umgesetzt und die nachzureichenden Unterlagen eingesendet haben. Insgesamt wurden Anträge für eine Gesamtsumme von 45.292 € gestellt.

 

Die Verteilung der Anträge auf die drei Stadtbezirke wird im untenstehenden Diagramm – aufgeteilt nach Art der Begrünungsmaßnahme – dargestellt. Im Bezirk I wurden mit fünf die wenigsten Anträge gestellt. Für die Bezirke II und III wurden mit 12 bzw. 16 ähnlich viele Anträge eingereicht.

 

 

Insgesamt wurden Anträge eingereicht, die eine Fläche von 2.367 m2 begrünen, davon entfallen 159 m2 auf den Bezirk I, 659 m2 auf den Bezirk II und 1.549 m2 auf den Bezirk III.

 

Die beiden städtischen Förderprogramme werden im Jahr 2024 fortgeführt. Die Antragstellung für das Förderprogramm „Dach- und Fassadenbegrünung“ ist fortlaufend möglich. Für das Förderprogramm „Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen“ wird die Antragstellung geöffnet, sobald alle Anträge aus dem Jahr 2023 abgewickelt und ausgezahlt werden konnten.

 

Nutzung von nicht verwendeten Haushaltsmitteln für beide Förderprogramme

Die oben beschriebenen Erfahrungen aus den zwei städtischen Förderprogrammen „Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen“ und „Dach- und Fassadenbegrünung“ zeigen, dass die verschiedenen Fördergegenstände unterschiedlich stark nachgefragt sind. Photovoltaikanlagen werden von Eigentümer*innen sowie Mieter*innen, u.a. aufgrund der Energiekrise, intensiv ausgebaut. Entsprechend ist eine sehr hohe Anzahl Förderanträge für dieses Förderprogramm eingegangen. Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Entsiegelungen werden ebenfalls umgesetzt, aber in einem geringeren Umfang. Aufgrund dessen soll in Verbindung mit dem Förderprogramm verstärkt für Begrünungen dieser Art geworben werden.

 

Wie oben beschrieben, besteht die Möglichkeit, Haushaltsmittel zwischen den beiden städtischen Förderprogrammen zu verschieben. Diese Option soll auch in 2024 wieder genutzt werden, sofern die zur Verfügung stehenden Gelder in einem der Förderprogramme nicht vollständig ausgeschüttet werden. Ziel ist es, die zur Verfügung stehenden Fördermittel für beide Förderprogramme vollständig auszuschöpfen, um einen möglichst großen Anreiz für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen im privaten Bereich zu geben.

 

Änderung der Förderrichtlinie „Dach- und Fassadenbegrünung“

Nach Bearbeitung und Prüfung der eingereichten Anträge hat sich Änderungsbedarf an der Förderrichtlinie „Dach- und Fassadenbegrünung“ ergeben. Die Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Sie finden sich ebenso in den Anlagen zur Vorlage Nr. 2024/2748.

 

Umbenennung der Förderrichtlinie

Der Name der Förderrichtlinie wird um den Begriff „Entsiegelung“ ergänzt, um hervorzuheben, dass auch die erstmalige Entsiegelung und anschließende Begrünung von Flächen förderfähig ist. Der neue Name lautet: „Richtlinie der Stadt Leverkusen zur Förderung von Entsiegelung, Dach- und Fassadenbegrünung“.

 

Toleranzgrenze und Nachweis der Substratstärke bei Dachbegrünungen

Mit der Prüfung der bisher eingegangenen Anträge zu Dachbegrünungen wurde deutlich, dass in wenigen Fällen die Höhe der Substratstärke unter den in der Richtlinie geforderten 8 cm liegt. Grund hierfür kann u. a. die Statik des zu begrünenden Daches sein. Um auch solche Begrünungsmaßnahmen auf Leverkusener Stadtgebiet fördern zu können, wird eine sogenannte Toleranzgrenze eingeführt. Dies bedeutet, dass Dachbegrünungen, deren Aufbauhöhe um maximal 3 cm von der Mindestanforderung abweicht, unter den Fördergegenstand fallen. Zusätzlich ist aufgefallen, dass Angebote bzw. Rechnungen teilweise keine Angaben zur Substratstärke der Dachbegrünung aufweisen. Um die Prüfung der Anträge zu vereinfachen, ist es erforderlich, dass Angebote bzw. Rechnungen Angaben zur Höhe des Dachsubstrates enthalten. Aus diesen Gründen wird § 3 Dachbegrünung, Absatz 2 der Förderrichtlinie, um folgende Sätze ergänzt: „Die Toleranzgrenze für die Substratstärke beträgt maximal 3 cm. Die Höhe des Dachsubstrats ist im Angebot bzw. auf der Rechnung auszuweisen.“

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die internen Abstimmungen noch abgewartet werden mussten, wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht. Eine Beschlussfassung im laufenden Turnus wird empfohlen, um die weiteren Arbeitsschritte zeitnah in die Wege leiten zu können.