Beschlussentwurf:
1. Auf der Bruchhauser Straße wird im Bereich der Häuser 12 – 26 und der Friedhofsseite die Sonderparkregelung auf dem dortigen Parkstreifen weitergeführt.
2. Die Regelung wird zwei Jahre weitergeführt und läuft danach aus.
gezeichnet:
In Vertretung
Lünenbach
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend § 21 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III am 26.09.2024 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.
Begründung:
In der Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III am 30.11.2017 (siehe Vorlage Nr. 2017/1941) wurde beschlossen, eine Sonderparkzone im Bereich der Bruchhauser Straße 12 bis 26 auf dem gebäudeseitig gelegenen Parkstreifen für einen Erprobungszeitraum von zwei Jahren einzurichten. Diesbezüglich wurde in der Parkbucht per Beschilderung das Parken nur mit Sonderparkausweis erlaubt. Diese Reglung wurde in den Sitzungen der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III am 10.09.2020 und 24.11.2022 erneuert.
Die genannte Maßnahme war zur Entschärfung der Parksituation in der Bruchhauser Straße notwendig.
In der Vergangenheit hatten sich die Anwohnenden seit dem Bau eines Wohn- und
Geschäftshauses, inklusive Fitnessstudio, im Kreuzungsbereich Hufer
Weg/Bruchhauser Straße im Jahr 2016 über fehlende Parkplätze beschwert, da sie
teils aufgrund fehlender privater Stellplätze keine Möglichkeit mehr hatten,
ihre Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zu parken. Seit der Eröffnung des
Fitnessstudios mit seinen zahlreichen Kundenströmen hatte sich die
Parksituation in dem Bereich erheblich verschlechtert. Hinzu kam, dass auch Besuchende
des an der Bruchhauser Straße gelegenen Friedhofs kaum noch eine Möglichkeit
hatten, in unmittelbarer Nähe zu parken. Daraufhin wurde das Parken an der
Örtlichkeit geregelt. Für die Anwohnenden wurde die Sonderparkreglung
eingeführt und auf der Friedhofsseite eine Parkscheibenreglung für die
Besuchenden des Friedhofes, aber auch für die Besuchenden des Fitnessstudios.
Im Jahr 2023 erfolgte ein Bürgerantrag bzgl. der Sonderparkzone durch eine anwohnende Person der Bruchhauser Straße, welche nicht im Bereich des anspruchsberechtigten Personenkreises wohnte und ebenfalls einen Sonderparkausweis ausgestellt bekommen wollte. In diesem Zusammenhang fiel auf, dass doch einige der Anwohnenden über einen privaten Stellplatz verfügten. Eine Rücknahme der ausgestellten Sonderparkausweise wurde jedoch aufgrund des Vertrauensschutzes auf bereits entschiedene Beschlüsse abgelehnt. Daher wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis zunächst ausgeweitet.
Im November 2024 läuft die Verlängerung dieser Sonderparkzone aus. In der Zwischenzeit liegen die Voraussetzungen nicht (mehr) vor. Ein Großteil der ursprünglichen Anwohnenden verfügt über mindestens einen privaten Stellplatz. Zudem ist der anspruchsberechtigte Personenkreis für die vorhandenen Stellplätze überdimensioniert, sodass hier ohnehin nicht jede Person mit einem Ausweis bzw. mit Anspruch auf einen Ausweis einen Parkplatz finden kann.
Durch die Verwaltung wurden seit der letzten Erneuerung der Sonderparkzone 43 Parkausweise ausgestellt. An der vorhandenen Örtlichkeit sind jedoch nur ca. 22 Parkplätze bzw. 40 Parkplätze, sofern die Friedhofseite dazu gezählt wird, vorhanden. Hier können bzw. sollen die Parkplätze auch für die Öffentlichkeit bereitstehen, sodass nicht die vollen 40 Parkplätze ausschließlich den Anwohnenden zur Verfügung stehen. Zudem können Bewohnerparkregelungen nur in sogenannten städtischen Quartieren mit sehr hoher Besiedelungsdichte mit zugleich tagsüber sehr hohem Parkdruck eingerichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a. eine nachhaltig hohe Konkurrenz von Interessen zwischen den verschiedenartigen Verkehrsteilnehmergruppen, z. B. von Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieben, von berufstätigen Pendlern (Dauerparker), von ortsansässigen Bewohner*innen und Besucher*innen. An der Örtlichkeit besteht allerdings hauptsächlich nur ein Interessenkonflikt zwischen zwei großen Interessensgruppen - Anwohnende und Nutzende des Fitnessstudios. Es ist nicht vorgesehen, dass an jeder Örtlichkeit an der ein größeres Unternehmen ansässig ist eine Sonderparkzone einzuführen. In diesem Rahmen ist auch zu erwähnen, dass aufgrund der aktuellen gesetzlichen Reglungen kein Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Raum besteht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, um unter anderem den Übergang für die Anwohnenden zu vereinfachen, die Sonderparkzone noch zwei weitere Jahre laufen zu lassen und dann die Reglung aufzuheben. Diese zwei Jahre sollen zudem dazu genutzt werden zu versuchen, die Situation für die Anwohnenden zu verbessern. Dabei soll unter anderem noch einmal auf das Fitnessstudio im Rahmen der Aktion Jobwärts zugegangen werden und mit diesem eine Verbesserungsmöglichkeit zu suchen. Hierbei könnte das Fitnessstudio beispielsweise ausgiebig seine Besuchenden dazu animieren mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zu fahren und somit die angestrebte Mobilitätswende zu fördern. Eine Anbindung an den ÖPNV wäre durch die vorhandene Bushaltestelle auf der Bruchhauser Straße gegeben.
Die Parkscheibenreglung auf der Friedhofseite soll zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Friedhofes für Friedhofsbesuchende weiter bestehen bleiben.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): 1.300 €
Produkt:
Sachkonto
Es sind Einnahmen durch den Verkauf der
Anwohnerparkausweise zu erwarten. Aus der Erfahrung aus dem vorletzten Jahr
sind mit ca. 1.300,00 € bei 30,70 € pro Anwohnerausweis zu rechnen.
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der besonderen Dringlichkeit:
Um eine Beschlussfassung noch im laufenden Turnus zu erreichen, damit die entsprechenden Bearbeitungsmaßnahmen zeitnah erfolgen können, wird die Vorlage kurzfristig zur Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III am 26.09.2024 eingereicht.