- Abwägungsbeschluss
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), einschließlich der städtischen Fachbereiche, Betriebe und Gesellschaften (Stellungnahmen I/B), wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 5 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/B: Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
einschließlich der städtischen Fachbereiche, Betriebe und Gesellschaften:
I/B 01: Fachbereich 32 Umwelt
I/B 02: Fachbereich 36 Ordnung und Straßenverkehr
I/B 03: Landesbetrieb Straßenbau NRW
I/B 04: Bezirksregierung Köln, Dezernat 53
I/B 05: Industrie- und Handelskammer zu Köln
I/B 06: Wirtschaftsförderung Leverkusen
I/B 07: Freie evangelische Gemeinde Leverkusen-Wiesdorf
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 114/74 "Friedrich-Ebert-Platz" - 5. Änderung "Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche", bestehend aus Planzeichnung (Anlage 2 der Vorlage) und textlichen Festsetzungen (Anlage 3 der Vorlage), wird gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit der
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GV. NRW S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023; Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024,
- Landesbauordnung - BauO NRW, in Kraft
getreten am 04.08.2018 und zum 01.01.2019 (GV. NRW 2018 S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S.
1086), in Kraft getreten am 22. September 2021; Gesetz vom 31. Oktober 2023
(GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2024 und der
-
Baunutzungsverordnung
- BauNVO i. d. F. d. B. vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
als Satzung beschlossen.
3. Die als Anlage 4 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Lage des Plangebiets:
Das Plangebiet
umfasst einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 114/74
„Friedrich-Ebert-Platz“, nordöstlich der evangelischen Christuskirche und
südlich des Friedrich-Ebert-Platzes im Stadtzentrum von Leverkusen-Wiesdorf. Die genaue
Abgrenzung des Geltungsbereichs ist den Planzeichnungen (Anlagen 1 und 2 der
Vorlage) zu entnehmen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,2 ha.
Verfahrensart:
Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114/74 kann im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Von einer frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurde abgesehen. Ein Umweltbericht muss nicht
erarbeitet werden. Gleichwohl werden die wesentlichen Umweltbelange betrachtet.
Planungsanlass und Ziele der Planung:
Am 03.02.2023 ging im Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Leverkusen (FB 63) ein Bauantrag für die Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle zu Wettbüro mit dem Aktenzeichen 63-B1-2023-00008 auf dem Grundstück Friedrich-Ebert-Platz 5L (Gemarkung Wiesdorf, Flur 19, Flurstück 231) ein. Dieser wurde zunächst bis zum 16.05.2024 zurückgestellt, um die stadtplanerischen Ziele zu sichern. Die Aufstellung des Bebauungsplans bietet die Möglichkeit, nach dessen Rechtskraft, diesen und zukünftige Anträge auf ein Wettbüro abzulehnen. Der Beschluss einer Veränderungssperre erfolgte durch den Rat der Stadt Leverkusen am 25.09.2023 und sichert für seine Geltungsdauer die Planungsziele bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans.
Für das
Stadtzentrum in Leverkusen-Wiesdorf mit seinem festgelegten zentralen
Versorgungsbereich „Hauptzentrum Wiesdorf“ besteht die Zielsetzung einer
qualitativ hochwertigen Entwicklung als Einzelhandels- und
Dienstleistungsstandort. Dies ergibt sich aus dem Einzelhandelskonzept -
Fortschreibung 2017 - sowie dem Integrierten Handlungskonzept (InHK) Leverkusen-Wiesdorf, beschlossen vom Rat
der Stadt Leverkusen am 01.10.2018 (Vorlage Nr. 2018/2400). Letzteres wird
aufgrund von veränderten
Rahmenbedingungen im Stadtteil derzeit fortgeschrieben und neu ausgerichtet. Umfangreiche öffentliche und private
Investitionen zur Aufwertung des Stadtteils wurden daraufhin getätigt bzw. sind
in Planung.
Für das Plangebiet in Leverkusen-Wiesdorf existiert derzeit der
Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Straße“, der in diesem Bereich
bereits durch seine 1. Änderung eine Änderung der textlichen Festsetzungen
erfahren hat. Diese 1. Änderung betraf auch die Steuerung der Ansiedlung von
„Spielhallen oder ähnlichen Unternehmungen“, erwähnte jedoch nicht explizit den
Begriff „Wettbüros“, die als eigenständige Unterart von Vergnügungsstätten
gelten. Wettbüros bieten gegenüber reinen Wettannahmestellen Anreize zum
Verbleib, z. B. durch Unterhaltungsangebote und Sitzgelegenheiten. Deswegen
soll in der 5. Änderung nunmehr diese Regelungslücke durch eine erneute
Änderung der textlichen Festsetzungen geschlossen werden.
Zur Wahrung der Einsetzbarkeit der
plansichernden Elemente und zur Umsetzung der Planungsziele der Steuerung von
Vergnügungsstätten auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt
Leverkusen (CIMA, Köln) vom 25.01.2018, beschlossen am 09.07.2018 als
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Vorlage Nr.
2018/2146 und Ergänzung zur Vorlage Nr. 2018/2146/1), soll dieser Beschluss
zur öffentlichen Auslegung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114/74
gefasst werden. Die Änderung betrifft in erster Linie Regelungen zum Ausschluss
von Sex-Shops und Bordellen etc. sowie von Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen,
Wettbüros und Betriebe mit Sexdarbietungen sowie Wettannahmestellen.
Ausnahmsweise sind freizeitbezogene Vergnügungsstätten, wie z. B. Kabaretts
oder ähnliche Betriebe, zugelassen, sofern sie sich bezüglich der Lärmbelastung
in das nähere Umfeld einfügen. Ausnahmsweise zulässig sind auch
Wettannahmestellen, die als Bestandteil eines Kiosks oder Ladens flächenmäßig
deutlich untergeordnet sind.
Für die zentralen, durch
Bebauungspläne erfassten Teile des Stadtzentrums, welche das Plangebiet teils
umranden (Rathaus-Galerie, City C einschließlich Rialto-Boulevard,
Fußgängerzone Wiesdorfer Platz), sind bereits Regelungen hinsichtlich der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten festgesetzt. Folgende städtebauliche Gründe sprechen für die Notwendigkeit einer
Steuerung von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans:
1.
Die
Häufung von vorhandenen und sich zukünftig ansiedelnden Sex-Shops,
bordellartigen Betrieben etc. sowie von Vergnügungsstätten, wie z. B.
Spielhallen, Wettbüros und Betrieben mit Sexdarbietungen sowie Wettannahmestellen
mit einer entsprechenden Nutzung von mehr als 10 % der Grundfläche des Ladens,
lässt eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden
städtebaulichen Funktion des Gebiets befürchten, die zu einer Abwertung der
Citylagen führt. Der so ausgelöste sogenannte „Trading-Down-Effekt“ führt durch
die Verdrängung anderer Nutzungen, wie Einzelhandel, Dienstleistungen,
Gastronomie, Gewerbe etc., zu einer Minderung der Angebotsvielfalt im
Plangebiet. Insgesamt sind negative Effekte, wie Imageverlust, Wertminderungen
am Immobilienstandort und Leerstände, zu erwarten.
2.
Vergnügungsstätten,
wie z. B. Spielhallen und Wettbüros, stellen eine Beeinträchtigung von
Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten
dar. Auch aus diesem Grund sollte einer Entwicklung weiterer derartiger
Einrichtungen in der Nähe dieser sensiblen Nutzungen entgegengewirkt werden.
Somit besteht ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Die geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen werden in Übereinstimmung mit dem o. g. Einzelhandelskonzept (Fortschreibung 2017) sowie dem Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Leverkusen, dem vom Rat beschlossenen Integrierten Handlungskonzept (InHK) Leverkusen-Wiesdorf sowie auf Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse getroffen.
Verfahrensstand:
In der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Planen und Bauen am 08.05.2023 wurde der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ – 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich
Christuskirche“ gefasst (Vorlage Nr. 2023/2162). Darauf aufbauend wurde in der
Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen am 25.09.2023 der Satzungsbeschluss für
eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich
Christuskirche“ (Vorlage Nr. 2023/2221) beschlossen.
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen am 10.06.2024 wurde der Beschluss über die öffentliche Auslegung für den Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche“ gefasst (Vorlage Nr. 2024/2703). Zwischenzeitlich wurden laufend städtebauliche Bestandsaufnahmen im Zentrum von Leverkusen-Wiesdorf durchgeführt sowie in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und den städtischen Fachbereichen, die Genehmigungs- und Erlaubnissituation u. a. für die Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros und Wettannahmestellen) und sonstigen Vergnügungsstätten erfasst.
Öffentliche
Auslegung und Beteiligung der Behörden etc.:
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 24.07.-23.08.2024 statt. Hierbei wurden keine Stellungnahmen vonseiten der Öffentlichkeit abgegeben. Die Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange und städtischen Fachbereiche, Betriebe und Gesellschaften fand parallel zur öffentlichen Auslegung statt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Leverkusen Kosten. Die Kosten der Planerarbeitung werden von der Stadt Leverkusen getragen.
Abwägung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung:
Vonseiten der Öffentlichkeit sind im Rahmen der
öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zur Planung eingegangen.
Abwägung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und
Fachbereiche:
Vonseiten der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange sind im Zuge der Beteiligung zur Planung gemäß § 4 Absatz
2 BauGB inkl. der städtischen Fachbereiche, Betriebe und Gesellschaften
insgesamt 41 Stellungnahmen eingegangen (davon 34 Stellungnahmen ohne Bedenken
oder Hinweise). Vonseiten der Nachbargemeinden sind keine abwägungsrelevanten
Stellungnahmen eingegangen. Durch die Beteiligung der Behörden und Fachbereiche
wurden keine wesentlichen Änderungen notwendig. Es fanden nur kleine Änderungen
in der Begründung und redaktionelle Ergänzungen in den textlichen Hinweisen auf
dem Plan statt. Dies betraf in erster Linie den Störfallschutz.
Redaktionelle Änderungen nach der öffentlichen
Auslegung:
In der Planurkunde ist nach der öffentlichen Auslegung eine redaktionelle Änderung des textlichen Hinweises Nr. 2 Störfallbetriebe und Bauantragsverfahren vorgenommen worden.
Verzicht auf eine frühzeitige Beteiligung und
einen Umweltbericht:
Da die Voraussetzungen
zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 und §
13 Abs. 3 BauGB vorliegen, wurde
- von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB
(Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der
Behörden) sowie
- von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs.
5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 sowie der Überwachung der Umweltauswirkungen nach § 4c
BauGB abgesehen.
Gleichwohl
wurden die Umweltbelange im Aufstellungsverfahren ermittelt und soweit
erforderlich, z. B. durch Hinweise im Bebauungsplan, berücksichtigt. Die weiterhin im § 13 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2
BauGB formulierten Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren - keine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und keine
Beeinträchtigung von Schutzgütern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB -
sind erfüllt. Derartige Nutzungen werden hier nicht ermöglicht und
entsprechende Schutzgüter sind hier nicht vorhanden.
Ebenso erfüllt ist die Voraussetzung des § 13
Absatz 1 Nr. 3 BauGB, da die geringfügigen textlichen Präzisierungen
hinsichtlich der Vergnügungsstätten durch die Entwicklungsspielräume abgedeckt
sind, die innerhalb der Planungszone 2 des gesamtstädtischen
Seveso-II-Konzeptes möglich sind. Durch die verschärften
Zulässigkeitsfestsetzungen kann es nicht zur Schaffung neuer
Gemengelagen bzw. zum erstmaligen Heranrücken einer schutzbedürftigen Nutzung
an einen Störfallbetrieb kommen.
Weiteres
Vorgehen:
Hiermit wird dem Rat der Stadt Leverkusen ein Beschlussentwurf über die Abwägung der Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren (Abwägungsbeschluss) und die Planung als Satzungsexemplar vorgelegt.
Hinweis
des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche“ im Original-Format DIN A0 (Anlage 2 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |