Beschlussentwurf:
1.
Die Stadt
Leverkusen strebt an, für die zentral gelegene Fläche entlang und nördlich der
Gustav-Heinemann-Straße in Leverkusen-Manfort die Möglichkeit der
Qualifizierung über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach §§ 136 ff.
Baugesetzbuch (BauGB) zu prüfen. Das Baugesetzbuch sieht als ersten
Verfahrensschritt die Einleitung einer vorbereitenden Untersuchung nach § 141
Abs. 3 BauGB i. V. m. §§ 136-139 BauGB zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen
über die Festlegungsvoraussetzungen für ein förmliches Sanierungsgebiet gem.
§ 142 BauGB vor. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets ist in der Anlage 1 der Vorlage dargestellt.
2.
Die Verwaltung
wird beauftragt, ganz oder teilweise die vorbereitende Untersuchung an ein
externes Planungsbüro oder eine Bürogemeinschaft zu vergeben bzw. erforderliche
Gutachten zur weiteren Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit einzuholen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des
Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung In
Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
1. Vorbemerkung:
Für den zentral gelegenen,
mischgenutzten Standort entlang der Gustav-Heinemann-Straße in Leverkusen-Manfort
soll die Möglichkeit einer Qualifizierung über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
nach §§ 136 ff. BauGB geprüft werden, um strukturelle, funktionelle und
städtebauliche Mängel zu beseitigen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist
eine vorbereitende Untersuchung (VU) durchzuführen, um Beurteilungsgrundlagen
über die Notwendigkeit einer Sanierung zu gewinnen.
2. Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet liegt im
Stadtteil Leverkusen-Manfort. Es umfasst im Wesentlichen die Fläche zwischen
der Bundesautobahn A3 im Westen, der Kieler Straße im Norden, der Bahntrasse
Köln-Wuppertal im Osten und der Pfeilshofstraße im Süden. Die in Rede stehende
Fläche beläuft sich auf ca. 19 ha (Anlage 1 der Vorlage). Im Rahmen der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ist auf Grundlage der VU das
Untersuchungsgebiet zu konkretisieren. Das Untersuchungsgebiet liegt im noch zu
definierenden Betrachtungsraum, des geplanten Integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzepts (ISEK) Manfort.
3. Anlass
Aktuell ist das
Untersuchungsgebiet durch unterschiedliche städtebauliche Fehlentwicklungen
gekennzeichnet, die die langfristige Funktionsfähigkeit infrage stellen und
hier kurz skizziert werden:
Insgesamt ist eine Überlastung
des inneren Erschließungssystems, resultierend insbesondere aus dem Verkehr des
großflächigen Einzelhandels, festzustellen. Der Knotenpunkt Borkumstraße/Gustav-Heinemann-Straße
ist derart hoch frequentiert, dass die Erschließung weiterer Wohn- oder
Gewerbeeinheiten nicht möglich ist. Bedingt durch die hohe verkehrliche
Belastung des Standortes als auch durch die im Untersuchungsgebiet und in der näheren
Umgebung ansässigen Gewerbebetriebe ist außerdem eine Auseinandersetzung mit
den Emissionen durch Lärm- und Feinstaubbelastung erforderlich. Auch die
Auswirkungen der möglichen künftigen Erweiterung der Autobahn A3 im Bereich Leverkusen-Manfort
sind bedeutend.
Der Stadtteil Leverkusen-Manfort
ist im Hinblick auf das Thema Wohnen stark heterogen geprägt. Neben durch
Einfamilienhausbebauung geprägten Nachbarschaften finden sich überwiegend
Gebiete mit zwei- bis viergeschossigen Mehrfamilienhäusern. Punktuell ist die
Baustruktur durch fünf- bis neungeschossige, an der Gustav-Heinemann-Straße
sogar durch bis zu 16-geschossige Wohnbebauung bestimmt. Zudem ist
Leverkusen-Manfort durch zahlreiche Industrie- und Gewerbebetriebe sowie den
Innovationspark Leverkusen (IPL) geprägt. Diese heterogene Nutzungsstruktur
spiegelt sich auch im Untersuchungsgebiet wieder: durch eine diffuse und
ungeordnete städtebauliche Struktur als auch mindergenutzte Flächen im
öffentlichen Raum. Dies wird durch den sanierungsbedürftigen Gebäudebestand
sowie den Leerstand im Gewerbe und der Wohnnutzung verschärft.
4. Ziel
Mit dem ISEK Manfort soll ein
Masterplan für den Stadtteil Leverkusen-Manfort erarbeitet werden, indem den
Missständen mit wirksamen Maßnahmen und Projekten begegnet werden soll, für
deren Umsetzung die Akquirierung von Fördermitteln (u. a. aus der
Städtebauförderung) erfolgen soll. Es sollen die konkreten Problemlagen und
-bereiche im noch zu definierenden Betrachtungsraum des ISEK Manfort
aufgezeigt, analysiert und ergebnisorientiert bearbeitet werden. Es wird
angestrebt, konkrete, langfristig wirksame und vor allem lokal abgestimmte
Lösungen sowie Handlungsschwerpunkte für bestehende städtebauliche,
funktionale, sozialräumliche und sozioökonomische Defizite und Anpassungserfordernisse
aufzuzeigen.
Indessen können über die
städtebauliche Sanierungsmaßnahme vorhandene städtebauliche Missstände im
Untersuchungsgebiet der VU, das nur einen Teilbereich des ISEK Manfort umfasst,
behoben und Entwicklungspotenziale festgestellt sowie Strategien zur Umsetzung
der Entwicklungsziele erarbeitet werden. Hierzu ist zunächst eine
ergebnisoffene VU durchzuführen, um die vorhandenen städtebaulichen
Verhältnisse sowie die allgemeinen Ziele und Zwecke einer möglichen
Sanierungsmaßnahme festzustellen. Die Analysen und alle Ergebnisse der VU
bilden einen Teil der Grundlage zur Erstellung einer Gesamtstrategie für das
spätere ISEK Manfort. Das ISEK Manfort soll zugleich wichtige Inhalte der VU
aufnehmen oder ergänzen.
5. Verfahrensstand
Der Rat hat die Verwaltung in
seiner Sitzung vom 22.03.2021 auf Antrag der Bezirksvertretung für den
Stadtbezirk I (Nr. 2021/0538) mit der
Erarbeitung eines Integrierten Handlungskonzepts für den Stadtteil
Leverkusen-Manfort (InHK Manfort) beauftragt. Grundlage des Beschlusses bildet
der Antrag der CDU-Fraktion vom 17.02.2021 (Antrag Nr. 2021/0454). Gemäß der
nun geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen
Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie
Nordrhein-Westfalen 2023) wird das Projekt umbenannt in „Integriertes
Stadtteilentwicklungskonzept Leverkusen-Manfort (ISEK Manfort)“. Die
Ausschreibung befindet sich in der Vorbereitung und soll im 1. Quartal 2025
beginnen.
Zur Sicherung einer zukünftigen
Planung an dem Standort wurde am 14.11.2022 vom Ausschuss für Stadtentwicklung,
Planen und Bauen (SPB) der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.
263/I „Manfort - zwischen Bundesautobahn A3, Kieler Straße, Innovationspark
Leverkusen und Gustav-Heinemann-Straße“ (Vorlage Nr. 2022/1783) gefasst. Ziel
des Verfahrens ist die planungsrechtliche Sicherung eines langfristig
ausgelegten und nachhaltigen Nutzungskonzepts. Dazu hat der Fachbereich
Stadtplanung (FB 61) im Sommer 2023 eine interne städtebauliche Studie
durchgeführt, um städtebauliche Entwicklungsperspektiven für das
Untersuchungsgebiet mit Bezug zum umliegenden Stadtteil zu validieren.
In der Studie wurden in
insgesamt drei Plankonzepten Visionen mit einem nachhaltigen und zukunftsfähigen
Nutzungskonzept entwickelt, die die verschiedenen Raumansprüche in Einklang
bringen und eine geordnete Erschließung sicherstellen. Städtebaulich war vor
allem die Steuerung der ansässigen und der anzusiedelnden Nutzungssegmente zu
spezifizieren. Hierbei sollten eine strukturelle Inwertsetzung der
Potenzialfläche aufgezeigt, bedarfsorientierte und innovative Lösungen gefunden
und eine Imageaufwertung geschaffen werden.
In einem Ortstermin am
23.11.2022 mit der Verwaltung, der Stadtteilentwicklungsgesellschaft
Wiesdorf/Manfort (SWM) und Herrn Dr.-Ing. Dransfeld (Institut für
Bodenmanagement, Dortmund) als externer Berater für städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen, wurde die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens gegen
die Maßnahme einer städtebaulichen Sanierung abgewogen. In einem weiteren
Beratungstermin am 02.05.2024 mit Herrn Dr.-Ing. Dransfeld, Frau Beigeordnete
Deppe und dem FB 61 wurden die Möglichkeiten des Instruments der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erneut erläutert und mit Bezug auf die
Visionen für das vorliegende Untersuchungsgebiet diskutiert.
Vor diesem Hintergrund hat der
FB 61 gemeinsam mit dem externen Berater in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Planen und Bauen am 18.11.2024 das Untersuchungsgebiet, die
bisherigen Verfahrensschritte und das Instrument der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB vorgestellt.
6. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Bei der Qualifizierung von
Potenzialflächen sind stadtentwicklungsrelevante Ziele von großer Bedeutung,
die individuellen Interessen der privaten Eigentümer*innen entgegenstehen
können. Zur städtebaulichen Aufwertung und Durchsetzung der öffentlichen
Interessen im Sinne des Allgemeinwohles ist die städtebauliche
Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB ein geeignetes Instrument des
Städtebaus. Die Kommunen können bei baurechtlich relevanten Vorgängen innerhalb
des Sanierungsgebiets die Entwicklung steuern, um ihre Ziele umzusetzen und
eine Reihe verschiedenartiger städtebaulicher Einzelmaßnahmen über einen
längeren Zeitraum zu koordinieren und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und
durchzuführen.
6.1
Verfahrensablauf
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
nach §§ 136 ff. BauGB sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung
städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet werden soll,
wenn andere bauplanungsrechtliche Instrumente des allgemeinen Städtebaurechtes
nicht ausreichen. Es muss eine Substanzschwäche und/oder Funktionsschwäche
vorliegen und die Absicht bestehen, diese insgesamt zu beheben, was durch eine
VU zwingend festzustellen ist. In der VU werden die sozialen, strukturellen und
städtebaulichen Verhältnisse sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die
Durchführbarkeit der Sanierung untersucht, der städtebauliche Handlungsbedarf
festgestellt.
Wenn in der VU eine
grundsätzliche Sanierungsbedürftigkeit festgestellt wird, folgt darauf die
förmliche Festlegung des städtebaulichen Sanierungsbereichs (Satzungsbeschluss).
Es wird zwischen einem vereinfachten Verfahren und dem klassischen Verfahren
unterschieden. Im Letzteren finden die umfangreichen besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften Anwendung (z. B. Genehmigungsvorbehalte,
Prüfung der Kauf- und Mietverträge, Ausgleichsbetrag nach Bodenwerterhöhung).
Zur Schaffung von Baurecht und der Umsetzung der Sanierungsziele kann nach dem Satzungsbeschluss
der erforderliche Sanierungsbebauungsplan aufgestellt werden. Dieser
unterscheidet sich fachlich nicht von einem „gewöhnlichen“ Bebauungsplan. Die
anschließende Durchführung der Sanierungen kann ca. 10 - 15 Jahre dauern. Nach der
Umsetzung des möglichen Bebauungsplans oder Rahmenplans und der Sanierungsziele
werden die Sanierungssatzung und damit verbunden die Eingriffsmöglichkeiten
aufgehoben. Ein Ablaufplan städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen ist der Vorlage
als Anlage 2 beigefügt. Durch Investitionen und Projekte im öffentlichen Raum
wird eine Aufwertung der Qualität und des Images geschaffen. Dies und weitere
steuerliche Vergünstigungen sorgen wiederum für Investitionsanreize der
privaten Eigentümerschaft.
6.2
Zeitplan und Finanzierung
Da es sich bei der Durchführung
der VU und auch bei der Aufstellung von möglichen Satzungen um ein im BauGB formal
festgelegtes Verfahren handelt, ist die Einleitung der VU formal zu beschließen
und ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138
BauGB der von der möglichen Sanierung Betroffenen hinzuweisen. Anschließend soll
die Ausschreibung für die VU zeitgleich und im Zusammenhang mit der
Ausschreibung des ISEK Manfort in 2025 veröffentlicht werden. Mit der
Erarbeitung des ISEK Manfort sowie der Durchführung der VU soll ein externes
Planungsbüro oder eine Bürogemeinschaft beauftragt werden. Für die Bearbeitung
ist ein Zeitraum von 16 Monaten vorgesehen. Für die Durchführung der VU der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wird ein Zeitraum von 12 Monaten angenommen.
Im Haushalt wurden für die
Erstellung des ISEK Manfort Mittel in Höhe von 200.000 € bereitgestellt. Da die
VU als ein Leistungsbaustein des ISEK Manfort ausgeschrieben werden soll,
müssen die Haushaltsmittel entsprechend aufgestockt werden. Die Ergebnisse der
VU fließen entsprechend in das zu erarbeitende ISEK Manfort ein. Für die
Umsetzung des geplanten ISEK Manfort als Gesamtmaßnahme soll zu gegebenem
Zeitpunkt ein Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln gemäß den aktuellen
Förderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) gestellt werden. Im Rahmen
der Förderrichtlinien NRW besteht zusätzlich die Fördermöglichkeit der Kosten
der VU, der Kosten eines externen Sanierungsträgers und der unrentierlichen
Maßnahmen im öffentlichen Raum.
Die finanziellen Auswirkungen
der möglichen Sanierungsmaßnahmen können derzeit nicht beziffert werden, da eine
Betrachtung der Gesamtmaßnahmen zu erfolgen hat. Zunächst wird es finanzielle
Auswirkungen für die Durchführung der VU durch ein Fachplanungsbüro oder eine
Bürogemeinschaft geben. Die VU beinhaltet einen detaillierten Maßnahmenkatalog,
aus dem sich ebenfalls ein Kosten- und Finanzierungskonzept ergeben wird.
Anhand des Ergebnisses können die Sanierungsziele und Einzelmaßnahmen bestimmt
und ihre finanziellen Auswirkungen geprüft werden.
Für die Durchführung der
gesamten VU werden Kosten in Höhe von 90.000 € angenommen. Die Arbeiten sind
grundsätzlich förderfähig, der Fördersatz liegt bei bis zu 80 %. Die VU
dient der Gewinnung der entsprechenden Beurteilungsunterlagen und -kriterien.
Hierfür sind Bestandsaufnahmen und Datenerhebungen für das Untersuchungsgebiet
in nicht unerheblichem Umfang erforderlich. Die VU wird inklusive der
Bestandsaufnahme und der ersten Analysen durch ein externes Planungsbüro/eine
Bürogemeinschaft durchgeführt.
Ergänzend wird die Verwaltung
die Vorgehensweise prüfen, ob durch Eigenleistung (zusätzlich zur
Städtebauförderung) weitere wesentliche Kosten der VU reduziert werden können.
Die Bestandsaufnahme und die ersten Analysen werden vom FB 61 erarbeitet. Das
Planungsbüro/die Bürogemeinschaft begleitet die Verwaltung beratend bei den
ersten Analysen und erstellt auf der Grundlage der durch die Verwaltung
zusammengestellten Daten und Informationen das Gutachten.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt: 090501 Sachkonto: 526100
Aufwendungen für die Maßnahme: 90.000 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja 60 % - 80 % (zur späteren Förderung vorgesehen)
Name Förderprogramm: Städtebauförderung NRW
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |