Betreff
Abberufung und Neubestellung von stellvertretenden Mitgliedern im Verwaltungsrat sowie Kuratorium der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen und im Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH
Vorlage
2014/0076
Aktenzeichen
201-01-80-01-ho
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat bestellt gem. § 12 Abs. 5 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen in den Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen als stellvertretendes Mitglied:

 

Herrn Jochen Ries

 

 

2.1 Der Rat beruft gem. § 113 Abs. 1 GO NRW folgendes stellvertretendes Mitglied aus dem Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH ab:

 

Herrn Jochen Ries

 

2.2 Nach Beschlussfassung zu 2.1 bestellt der Rat gem. § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und 2 GO NRW nachfolgendes stellvertretendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:

 

Herrn Jörg Berghöfer

 

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Die Fraktion FDLev teilt mit Mail vom 21.07.2014 Umbesetzungen im Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen sowie im Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH mit.

 

 

Zu 1.:

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 02.07.2014 Herrn Jörg Berghöfer als stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat der Sparkasse bestellt (Vorlage 2014/0025). Herr Berghöfer darf dem Verwaltungsrat jedoch gem. § 13 Abs. 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG) nicht angehören und scheidet gem. § 13 Abs. 3 SpkG als stellvertretendes Mitglied aus dem Verwaltungsrat der Sparkasse aus.

 

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Trägers gem. § 12 Abs. 5 SpkG auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, einen Nachfolger.

 

 

Zu 2.:

 

Nach § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW haben die vom Rat bestellten Vertreter in Organen von juristischen Personen ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.

 

Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NRW die Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehr­heitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen ist. Ersatzwahlen zum Aufsichtsrat gelten gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglie­des/Stellvertreters.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0076

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn / FB 20 / 0214/4062042

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

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A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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