- Offenlagebeschluss
Beschlussentwurf:
1. Der vorgelegte Entwurf zur Offenlage des Lärmaktionsplans wird zur Kenntnis genommen.
2. Der weiteren Vorgehensweise wird zugestimmt.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Märtens
Begründung:
Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung
Die Lärmbelastung stellt heute auf
europäischer und nationaler Ebene eines der größten Umweltprobleme dar. Das
gilt auch für Leverkusen als Teil des Ballungsraumes Köln/Bonn/Ruhrgebiet
mit Verkehrsachsen von europäischer Bedeutung. Das Rhein-Ruhr-Gebiet zählt mit
über elf Millionen Einwohnern und einer mittleren Einwohnerdichte von über 500
Einwohnern je Quadratkilometer zu den am dichtesten besiedelten Regionen in
Europa. Die Europäische Union hat im Jahr 2002 eine Richtlinie zur Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm - die EG-Umgebungslärmrichtlinie - verabschiedet.
Sie wurde 2005 im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales
Recht umgesetzt. "Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie sind
belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten des Menschen verursacht werden.
Die Gemeinden sind gemäß § 47 e in Verbindung mit §
47 d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle
fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden
sollen. Die erste Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die
Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum LAP vom Februar 2011 abgeschlossen. Am
18.04.2013 hat der Ausschuss für Bürger und Umwelt den Beschluss zur Aufstellung
des LAP Straßenverkehr, Stufe 2 gefasst.
Lärmkartierung
Die Umgebungslärmkartierung der zweiten
Stufe wurde seitens der Stadt Leverkusen (Zuständigkeit für Straßenverkehr und
Industrieanlagen) für den Ballungsraum Leverkusen Ende 2012 abgeschlossen. Die
Kartierung wurde im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.
Lärmaktionsplan
Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten
festgestellten Probleme regeln und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms
schützen.
Auslösewerte für die Aktionsplanung sind die Schallimmissionspegel LDEN
≥ 70 dB(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen)
und/oder Lnight ≥ 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis
06.00 Uhr).
Der LAP kann z.B. die folgenden Maßnahmen beinhalten:
- Verkehrsplanerische Maßnahmen, wie
Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,
·
Bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des
Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,
·
Verkehrssteuernde Maßnahmen, wie
Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zeitl. Beschränkungen des Schwerlastverkehrs,
·
Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung einer
Schallschutzwand.
Hierbei sind Maßnahmen an der Quelle vorzuziehen, die bereits die
Entstehung von Lärm verhindern.
Rechtlicher Charakter
Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen
vor, ist ein LAP durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen
Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will.
Die Maßnahmen sind im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen
Behörden in den Aktionsplan aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält
keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der
Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht.
Weiteres Vorgehen
1.) Der hier vorgelegte Entwurf zur Träger- und
Öffentlichkeitsbeteiligung soll in den drei Bezirksvertretungen vorgestellt
werden.
2.) Dieser Entwurf ist dann mit den Trägern öffentlicher Belange und den
Baulastträgern abzustimmen.
3.) Parallel hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfolgen, in der den
Bürgerinnen und Bürgern der Stadt die Möglichkeit gegeben wird, eigene
Vorschläge/ Maßnahmen einzubringen.
4.) Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung soll folgendermaßen
durchgeführt werden:
- durch Pressebekanntmachung/öffentliche
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen,
- durch Auslegung und Einsichtnahme des
Entwurfs während der allgemeinen Bürozeiten im Fachbereich Umwelt,
- durch Veröffentlichung des Entwurfs im
Internet/ Beteiligungsmöglichkeit der Bürger über ein online-Formular.
5.) Nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen ist der LAP dann entsprechend
zu überarbeiten, erneut in die politischen Gremien einzubringen und vom Rat zu
beschließen.
6.) Der beschlossene Plan ist dann der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Nach dem
Ratsbeschluss ist der LAP Leverkusen Straßenverkehr, Stufe 2, über die
Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) an die EU-Kommission zu melden.
Der Fachbereich Umwelt plant für die 3. Umsetzungsstufe der
Umgebungslärmrichtlinie ab 2017/2018 die Lärmquelle Schienenverkehr und die
ruhigen Gebiete mit in die Untersuchung einzubeziehen. Der LAP ist alle fünf
Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
Hinweis des Fachbereiches Umwelt:
Die Präsentation zum Lärmaktionsplan vom 05.02.15 ist als Anlage in
Session eingestellt.
- Anlagen:
Anlage 1: Entwurf Bericht
Lärmaktionsplan Leverkusen Straßenverkehr, Stufe II, Stand: 21.01.2015
Anlage 2: Gutachten „Lärmaktionsplan
Leverkusen, Straßenverkehr,
Stufe II“, LK Argus GmbH, Dez. 2014
Anlage 2a: Karten des o.g.
Gutachtens
Anlage 3: Gutachten „Lärmkartierung
2012“, deBAKOM GmbH, Nov. 2012
Die umfangreichen Anlagen sind der Vorlage nicht beigefügt. Den Fraktionen und Gruppen sowie dem Einzelvertreter liegt ein Druckexemplar zur Ansicht vor. Darüber hinaus können die Unterlagen im Ratsinformationssystem im Internet eingesehen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage Nr. 2015/0333
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Georg Kimmerle/ FB 32/ Tel.:
406-3244
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Der Lärmaktionsplan (LAP) ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die Gemeinden sind gemäß § 47 e BImSchG in
Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne
aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und
aktualisiert werden sollen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 – Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen – i. H. von 15.000 € in 2015 zur Verfügung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Bürger haben auf Grund der Aktionsplanung keinen unmittelbaren
Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen. Der LAP muss aber künftig
bei Planungen und Entscheidungen – ähnlich wie ein informeller Rahmenplan –
berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der im LAP
festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s. Ausführung zu B.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung zur Vorlage verwiesen.
F) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
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