- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1.
Der
Flächennutzungsplan wird in dem Teilbereich „Lichtenburg
- Ost" geändert. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung
(Anlage 2 der Vorlage) zu entnehmen. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB).
2. Dem Vorentwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Lichtenburg - Ost“ einschließlich Begründung mit Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 2 der Vorlage) zugestimmt.
3. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Der Vorentwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Lichtenburg - Ost“ wird für die Dauer von 4 Wochen öffentlich ausgehängt.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Planungsanlass:
Mit der Vorlage Nr. 2017/2038 (15. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich „Bohofsweg“) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte und eines benachbarten Wohngebietes am Bohofsweg geschaffen werden. Im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Bohofsweg sollen 2,3 ha als landwirtschaftliche Fläche dargestellte Fläche in die Darstellung Wohnbaufläche geändert werden.
Um das Verhältnis von Bauflächen- und Freiraumdarstellungen im geltenden Flächennutzungsplan in Waage zu halten, ist die Änderung einer anderen Fläche notwendig. Es wird vorgeschlagen, die in räumlicher Nähe gelegene Wohnbauflächendarstellung im Bereich Lichtenburg-Ost zu ändern. Bei dieser Änderung, entsprechend der anliegenden Planzeichnung, werden ca. 2.2 ha Wohnbauflächendarstellung in die Darstellung landwirtschaftliche Fläche geändert.
Ziel + Zweck der Änderung des
Flächennutzungsplans:
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB größtenteils als Wohnbaufläche dar. Im unteren, südlichen Bereich überlagert sich das Plangebiet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit Grünflächen und Schutzgrün ohne Zweckbestimmung. Eine Änderung des Flächennutzungsplans wird erforderlich. Bei dieser Änderung entsprechend der anliegenden Planzeichnung wird die Wohnbauflächendarstellung in die Darstellung landwirtschaftliche Fläche geändert.
Verfahren:
Durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen der Stadt Leverkusen sollen der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst werden.
Weiteres Vorgehen
Die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt. Im Rahmen eines vierwöchigen Aushangs werden die Ziele und Zwecke der beigefügten Planung erläutert. Die Öffentlichkeit hat hierbei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Die während der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Äußerungen werden nach Prüfung und Auswertung durch die Verwaltung den politischen Gremien zur Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung als nächster Verfahrensschritt vorgelegt.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Im Ratsinformationssystem Session sind die unten genannten Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2017/2039
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Christian Kociok / FB 61 / 406 - 6121
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
6100 09050103
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
s.o.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
s.o.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches
(BauGB), das voraussichtlich mittels öffentlichen Aushängen der
Planunterlagen, (Änderung Flächennutzungsplan im Parallelverfahren) im Rahmen
der ca. 1,5 Jahre dauernden Bauleitplanverfahren durchgeführt wird. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
ja |
ja |