- Offenlagebeschluss
Beschlussentwurf:
1. Dem
Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den in der frühzeitigen Beteiligung
vorgebrachten Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(Anlage 3 der Vorlage) wird gefolgt.
2. Der
Entwurf des Lärmaktionsplanes wird gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG für die Dauer
eines Monats öffentlich ausgelegt.
3. Der weiteren Vorgehensweise wird zugestimmt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Hintergrund/Stand der
Lärmaktionsplanung
Die europäische Gemeinschaft hat im Jahr 2002 mit
der EU-Umgebungslärmrichtlinie erstmals eine gemeinsame Vorgehensweise zur
Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung geschaffen. Die Umsetzung dieser
Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über eine Anpassung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2005.
"Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind
belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von
Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie
Industrieanlagen ausgeht.
Um diesen Lärmproblemen entgegenzuwirken, sind die
Gemeinden gemäß § 47c-e BImSchG angehalten, ein zweistufiges Verfahren
durchzuführen. Aufbauend auf einer Lärmkartierung mit anschließender Analyse
der Lärmkarten werden sogenannte Lärmaktionspläne, welche entsprechende
Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten, aufgestellt. Der Lärmaktionsplan ist
bezogen auf die Fristen des BImSchG alle fünf Jahre zu überprüfen und soweit
notwendig, fortzuschreiben. Die Lärmkarten hingegen sind verpflichtend in
diesem regelmäßigen Turnus zu erstellen.
Die Stufe 1 der Umgebungslärmrichtlinie wurde für
die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum Lärmaktionsplan vom 21.02.2011 (Vorlage
Nr. 0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den Lärmaktionsplan der
Stufe 2 erfolgte am 14.12.2015 (Vorlage Nr. 2015/0770). In seiner Sitzung
am 18.01.2018 (Vorlage Nr. 2017/1999) hat der Bürger- und Umweltausschuss
nunmehr die Aufstellung des Lärmaktionsplanes für die Stufe 3 beschlossen.
Lärmkartierung
Die Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die
einzelnen Lärmarten beschränkt sich auf den Straßenverkehrslärm sowie den Lärm
von Industrieanlagen. Die Lärmkartierung wurde Anfang 2018 abgeschlossen und im
Anschluss im Umgebungslärmportal des Landes unter
http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist bundesweit für
die Erstellung der Lärmkarten sowie eines Lärmaktionsplanes für die
Haupteisenbahnstrecken zuständig. Die Ergebnisse der Lärmkartierung des EBA
liegen bereits vor und sind als Bewertungsgrundlage in den Entwurf des
Lärmaktionsplanes der Stadt Leverkusen eingeflossen (Beispiel: Identifikation
von Bereichen mit einer „Doppelbelastung“ durch Schienen- und Straßenverkehrslärm).
Zuständig für die Lärmkartierung des Flughafens
Köln/Bonn ist nach § 47e BImSchG die Stadt Köln.
Lärmaktionsplan
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat für die
Kommunen in NRW per Erlass Auslösewerte für die Aktionsplanung von 70/60 dB(A)
tags/nachts festgelegt. Diese Auslösewerte dienen dazu, die
Handlungsschwerpunkte/Lärmbrennpunkte aus dem untersuchten Straßennetz bzw. den
Lärmkarten herauszufiltern.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt
Leverkusen beinhaltet für insgesamt 17 Lärmbrennpunkte Maßnahmenvorschläge. Folgende
Maßnahmen zur Lärmreduzierung kommen dabei grundsätzlich in Betracht:
- Verkehrsplanerische
Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,
- bauliche
Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags/Aufbringen von lärmarmen
Fahrbahndecken sowie die Straßenraumgestaltung an Knotenpunkten (Kreisverkehre),
- verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Senkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Die Maßnahmen werden auf ihre jeweilige
Umsetzungsfähigkeit in den Lärmbrennpunkten geprüft. Anschließend erfolgt unter
Berücksichtigung einer Kostenschätzung und dem Lärmminderungspotenzial
(Reduzierung der Betroffenheiten) eine Priorisierung der Maßnahmen.
Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll das Ziel des
Lärmaktionsplanes auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu
schützen. Deshalb werden im Rahmen der Stufe 3 erstmalig auch sogenannte „ruhige
Gebiete“ ausgewiesen. Die Auswahl dieser Gebiete erfolgt insbesondere über
akustische Kriterien, der Flächennutzung, der Mindestgröße sowie der
Zugänglichkeit des Gebietes.
Rechtlicher Charakter
Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von
Hauptverkehrsstraßen, Haupt-eisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme
oder Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die Kommune
aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch
welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher
im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den
Lärmaktionsplan aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine
Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung
auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der
Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich
wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden.
Weiteres Vorgehen
1. Nach
Beschlussfassung durch den Rat ist der Entwurf des Lärmaktionsplanes mit den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.
2. Im Rahmen
einer Offenlage wird parallel zur Behördenbeteiligung der Öffentlichkeit die
Möglichkeit gegeben, Anregungen sowie eigene Vorschläge und Maßnahmen
einzubringen.
Es ist vorgesehen, das Verfahren
zur Öffentlichkeitsbeteiligung wie folgt durchzuführen:
- Pressebekanntmachung/öffentliche
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen,
- Auslegung und Einsichtnahme des
Entwurfs während der allgemeinen Bürozeiten im Fachbereich Umwelt für die Dauer
eines Monats,
- Veröffentlichung des Entwurfs
im Internet. Beteiligungsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger über ein
Online-Formular.
3. Nach
Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen ist der Entwurf bei Bedarf zu
überarbeiten. Der überarbeitete Lärmaktionsplan ist sodann erneut in die
politischen Gremien einzubringen und vom Rat zu beschließen.
4. Der beschlossene Plan ist der Öffentlichkeit
bekannt zu geben.
Nach dem Ratsbeschluss ist der Lärmaktionsplan über
die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) an die EU-Kommission zu
melden.
Der Lärmaktionsplan ist alle fünf Jahre zu
überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Im Rahmen der Stufe 4 ist
EU-weit die Anwendung einer neuen Berechnungsmethode vorgesehen.
Hinweis
Die Präsentation zum Lärmaktionsplan vom 29.01.2019
ist als Anlage in Session eingestellt. Die umfangreichen Anlagen werden nicht
mit der Vorlage gedruckt, können jedoch im Ratsinformationssystem Session eingesehen
werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Stefan
Becher / FB 32 / 406 - 3248
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß § 47e BImSchG in Verbindung mit § 47d BImSchG angehalten, Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Planungsmittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 „Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen“, Sachkonto 526100, i. H. v. 5.000,00 € zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die Bürgerinnen und Bürger haben keinen Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
s. Ausführung zu B)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) siehe Vorlage (Weiteres Vorgehen) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[ja] |
[ja] [nein] |
[[ja] |