- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Für das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet ist ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 241/III "Alkenrath - nordwestlich Schloss Morsbroich".
3. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Schlebusch und beinhaltet in der Flur 5 die Flurstücke 145 teilweise und 176 teilweise. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
4. Der Rat beschließt, dass der Bebauungsplan Nr. 241/III "Alkenrath - nordwestlich Schloss Morsbroich" in die Priorität I und der Bebauungsplan Nr. 194/I „Westlich und südlich Stadtmitte Wiesdorf - Steuerung von Vergnügungsstätten“ in die Priorität II des Arbeitsprogrammes „Verbindliche Bauleitplanung“ gesetzt wird.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III zu den Punkten 1. - 4. sowie des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I zu dem Punkt 4.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Beschlusspunkte 1 - 3 Aufstellung des Bebauungsplanes:
Lage des Plangebiets
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 241/III „Alkenrath - nordwestlich Schloss Morsbroich“
betrifft ein Gebiet im unmittelbaren Umfeld des Schlosses Morsbroich im
Stadtteil Alkenrath. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 16.200 m2.
Hierbei handelt es sich ausschließlich um städtische Grundstücke (Gemarkung Schlebusch, Flur 5, Flurstück 145 und
176 teilweise). Die genaue
Abgrenzung ist der Planzeichnung gemäß Anlage 1 der Vorlage zu entnehmen.
Planungsanlass
und Ziele der Planung
Nordöstlich
des denkmalgeschützten Schloss Morsbroich befindet sich im ehemaligen
Schlosspark derzeit eine öffentliche Parkanlage mit einem Rundweg und diversen
Kunstwerken. Diese öffentliche Parkanlage ist historisch und funktional eng mit
der Schlossanlage und dem Museum verbunden.
Für das Plangebiet besteht nunmehr das dringende Interesse, die
Parkanlage zu revitalisieren und allen Besucherinnen und Besuchern für Freizeit-
und Erholungszwecke sowie zu Bildungszwecken zur Verfügung zu stellen. Zur
langfristigen Sicherung dieser Zielsetzung ist auch die Herstellung bzw.
Weiterentwicklung der Infrastruktur notwendig. Dazu sollen kurzfristig u. a.
neben der Errichtung von Stellplätzen, Beleuchtung etc. zukünftig vor allem die
Erweiterung der Gastronomie und Errichtung eines Zubaus für museale Zwecke
erfolgen. Durch diese Maßnahmen sollen nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten
für den Museums- und Gastronomiestandort planungsrechtlich vorbereitet werden.
Ist der Zubau für museale Zwecke eher eine Option für eine mittel- bis
langfristige Entwicklung, so soll der Neubau eines Parkplatzes für rund 100 Pkw
kurzfristig erfolgen und dieser auch einen Teil eines Förderantrages zur
Revitalisierung der angrenzenden Parkanlage bilden.
Der
Rat der Stadt Leverkusen hat am 19.09.2018 die Dringlichkeitsentscheidung zur
Teilnahme am Förderprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen
Sport, Jugend und Kultur“ und damit die Beantragung der Förderung für die
„Parkanlage Schloss Morsbroich - Umgestaltung zum Ort sozialer und kultureller
Begegnung“ genehmigt. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Leverkusen am
10.12.2018 die dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW für die
Teilnahme am Förderprogramm „Förderung von Investitionen in nationale Projekte
des Städtebaus“ für die Erneuerung des Schlossparks und den Zubau genehmigt. Bei
möglichen Förderzusagen ist eine zeitnahe Umsetzung erforderlich, sodass die
Planungsvoraussetzungen geschaffen werden müssen.
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat eine ausführliche und kritische
Stellungnahme zu den o. g. Zielen der Planung abgegeben, in welcher sie auch
Alternativvorschläge unterbreitet (Anlage 4 der Vorlage).
Planungsrechtlicher Status
Das
Plangebiet befindet sich derzeit im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Ein Bebauungsplan
existiert nicht. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Plangebiet eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie Waldflächen und eine Fläche
für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen dar (Anlage 2 der Vorlage). Weiterhin liegt der größte Teil des
Plangebiets derzeit innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes, der
hier ein Landschaftsschutzgebiet festsetzt (Anlage 3 der Vorlage).
Zur Umsetzung der Ziele der Planung sind daher eine Aufstellung des Bebauungsplanes und eine parallele 19. Änderung des FNP (Vorlage 2019/2727) erforderlich. Ferner sind eine Anpassung des Landschaftsplanes und ein Waldumwandlungsverfahren durchzuführen.
Weiteres Vorgehen
Der
Aufstellungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird zunächst eine
interne Fachbereichsbeteiligung durchgeführt und darauf aufbauend der Beschluss
für die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Absatz 1 BauGB vorbereitet.
Kosten und Umsetzung
Mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Leverkusen zunächst
keine Kosten. Im weiteren Verfahren wird zu klären sein, ob von externer Seite
eine Übernahme der Planungskosten stattfindet.
Beschlusspunkt 4 - Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung:
Das Projekt ist nicht im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2017-2018“ (Vorlage Nr. 2016/1344) enthalten. Aufgrund der Dringlichkeit soll das Projekt in die Priorität 1 aufgenommen werden. Das Projekt Bebauungsplan Nr 194/I „Westlich und südlich Stadtmitte Wiesdorf - Steuerung von Vergnügungsstätten“ wird stattdessen in die Priorität II des Arbeitsprogrammes „Verbindliche Bauleitplanung“ gesetzt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner: Herr Burau, Fachbereich
61, Telefon: 406 - 6140
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen für das Museum Schloss Morsbroich und ergänzende Maßnahmen notwendig ist.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird geprüft, ob die anteiligen Kosten für das Planverfahren (z. B. Gutachten sowie Begleitung durch externe Planungsbüros) von der Stadt Leverkusen oder einem Externen übernommen werden.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Derzeit fallen keine anteiligen Kosten an. Mögliche Kostenbeteiligungen sind im weiteren Verfahren festzustellen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Derzeit sind noch keine Angaben möglich.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.
a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Die Form der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Baugesetzbuch wird im
weiteren Verfahren festgelegt und beschlossen. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
nein |
nein |
nein |