- Aufstellungsbeschluss (vereinfachtes Verfahren)
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Für das unter Beschlusspunkt 3 näher bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 44/78/III „Lützenkirchen - Im Dorf“ - 1. Änderung.
3. Der Geltungsbereich des Plangebietes wird gemäß der Beschlussvorlagenbegründung - wie in Anlage 1 der Vorlage dargestellt - geändert.
4. Das Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
5. Dem Bebauungsplanentwurf (Anlage 4 der Vorlage) einschließlich Begründung (Anlage 5 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
6. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an der Planung zu beteiligen. Der Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung sowie das Fachgutachten sind für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Altlastenerlass NRW) vom 14.03.2005 ist eine Überprüfung rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit der Zielsetzung erforderlich, mögliche Auswirkungen von Bodenbelastungen in bestehenden Bebauungsplänen zu ermitteln. Ferner sind nach dem Altlastenerlass NRW sowie gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Altlasten in einem Bebauungsplan als Flächen mit erheblichen, schädlichen Bodenveränderungen parzellenscharf zu kennzeichnen.
Für die Stadt Leverkusen ergibt sich aus den Anforderungen des Altlastenerlasses NRW ein erhöhter Regelungsbedarf, da die Kennzeichnung von Bodenbelastungen in älteren Bebauungsplänen zum Teil unzureichend oder gänzlich fehlend ist. Die davon betroffenen Bebauungspläne müssen eine Rechtsbereinigung erfahren. Hierzu sind entsprechende Änderungsverfahren einzuleiten, um der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht nachzukommen sowie eine sachgerechte Nutzung der betroffenen Flächen sicherzustellen.
Aufgrund der Bedeutsamkeit der Thematik Altlasten wurde zur Konkretisierung der Altlastenverdachtsflächen im gesamten Stadtgebiet eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe „AG Altlasten/Bauleitplanung“ gebildet. Das Ziel der Arbeitsgruppe bestand darin zu ermitteln, welche Bebauungspläne von schädlichen Bodenveränderungen betroffen sind. Die aus den Untersuchungen resultierenden Ergebnisse wurden in einem „Konzept der Gemeinde“, wie es der Altlastenerlass NRW vorsieht, zusammengefasst. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund limitierter personeller Kapazitäten eine zeitgleiche Überarbeitung aller betroffener Bebauungspläne nicht darstellbar ist, wird bis zur förmlichen Änderung der Bebauungspläne auf das jeweilige Vorkommen von erheblichen Bodenbelastungen informell hingewiesen.
Die Stadt Leverkusen verfolgt nunmehr die städtische Zielsetzung, sukzessive für die von schädlichen Bodenveränderungen betroffenen Bebauungspläne ein Änderungsverfahren konform den rechtlichen Anforderungen des BauGB sowie dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) einzuleiten. Hierdurch erfüllt die Stadt Leverkusen die Pflicht, nach dem bauleitplanerischen Vorsorgeprinzip zu handeln, um zu gewährleisten, dass auf den von schädlichen Bodenveränderungen betroffenen Grundstücken dauerhaft keine Gefahr, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Lage des Plangebietes:
Das Plangebiet beläuft sich auf eine Gesamtfläche von ca. 290 m² und befindet sich im Leverkusener Stadtteil Lützenkirchen.
Anlass/Ziele und Zwecke der Planung:
Die Kennzeichnung des unter Beschlusspunkt 3 aufgeführten Grundstückes als Fläche, dessen Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, bildet den städtebaulichen Anlass zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44/78/III „Lützenkirchen - Im Dorf“. Das Ziel der Kennzeichnung besteht darin, für die nachfolgenden baulichen oder sonstigen Nutzungen auf dem Grundstück, auf die Gefahr einer Bodenbelastung und die erforderlichen Berücksichtigungen hinzuweisen.
Verfahren:
Das Planverfahren Nr. 44/78/III „Lützenkirchen - Im Dorf“ - 1. Änderung ist im „Arbeitsprogramm Bauleitplanung 2021/2022“ (vgl. Vorlage Nr. 2020/0078/1) in Priorität I C enthalten und wird nach Beschlussfassung in Priorität I A geführt. Für den Bebauungsplan Nr. 44/78/III „Lützenkirchen - Im Dorf“ - 1. Änderung soll hiermit der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss über die öffentliche Auslegung gefasst werden. Es ist geplant, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44/78/III als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.
Weiteres Vorgehen:
Auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfes soll die
öffentliche Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Der Bebauungsplanentwurf wird mit
Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30
Tagen, öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit hat hierbei Gelegenheit zur
Abgabe einer Stellungnahme. Parallel zur öffentlichen Auslegung werden auch die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung - sofern keine Änderungen des
Bebauungsplanes erforderlich werden - wird dem Rat der Stadt Leverkusen ein
Beschlussentwurf über die Abwägung sämtlicher im Rahmen des Planverfahrens
eingegangenen Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) sowie zum Bebauungsplan
(Satzungsbeschluss) vorgelegt.
Aufgrund aktueller Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) kann es zu weiteren Vorgaben in Bezug auf den öffentlichen Aushang der Planung (Terminabsprachen, Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen) kommen, die im Rahmen der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen bekanntgemacht werden.
Hinweise:
Das zum Bebauungsplanverfahren dazugehörige Gutachten (Anlage 6 der
Vorlage) sowie der Bebauungsplanentwurf (Anlage 4 der Vorlage) werden nur
im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen bereitgestellt und nicht mit der
Vorlage gedruckt.
Im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen sind zudem sämtliche Anlagen in
farbiger und maßstabsgerechter Darstellung einzusehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |