Beschlussentwurf:

 

Der beigefügte Entwurf der Stellplatzsatzung der Stadt Leverkusen wird gemäß der §§ 48 Abs. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 241), in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung, mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994, in der zurzeit geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                In Vertretung

Richrath                                                            Deppe

Begründung:

 

Aufgrund der Neufassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen besteht für die Kommunen nunmehr die Möglichkeit, durch die Schaffung einer Stellplatzsatzung die Anzahl und Beschaffenheit von notwendigen PKW-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen individuell zu regeln. Dies soll mit dem vorliegenden Entwurf einer Stellplatzsatzung der Stadt Leverkusen geschehen. Gleichzeitig wird mit dieser Satzung auch die bestehende Stellplatzablösesatzung der Stadt Leverkusen vom 26. Februar 2019 modifiziert und in die Stellplatzsatzung überführt.

 

Zielsetzung des vorliegenden Entwurfs ist die Berücksichtigung des städtischen Mobilitätskonzeptes 2030+, indem auf die verschiedenen Maßnahmen einer zukünftigen Parkraumstrategie sowie der Förderung neuer Mobilitätsformen eingegangen wurde. Der nun vorliegende Entwurf der Stellplatzsatzung reguliert den Stellplatzbedarf entsprechend der jeweiligen Lage und Verkehrsanbindung von Neubaumaßnahmen. Dabei sollen neben der ÖPNV-Anbindung auch weitere Maßnahmen (Radabstellanlagen, Mobilitätsmanagement, CarSharing, Fahrradverleihsysteme etc.) eine besondere Berücksichtigung finden. Insgesamt besteht hierdurch die Möglichkeit, im Rahmen der Bauleitplanung Einfluss auf Investoren zu nehmen und die Aufstellung von projektbezogenen Mobilitätsmanagementkonzepten zu unterstützten. Die Stellplatzsatzung stellt damit einen weiteren Schritt zur Umsetzung des beschlossenen Mobilitätskonzeptes dar.

 

Die Ergebnisse und Vorschläge des Workshops vom 19.01.2021 wurden - soweit rechtlich möglich - eingearbeitet. Der vorliegende Entwurf stellt den Einstieg in die Bestrebungen zur Förderung einer Mobilitätswende dar und muss daher in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Um diese Kontrolle zu realisieren, soll die Gültigkeit der Satzung durch das bereits zu Beginn festgelegte Datum des Außerkrafttretens befristet werden.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Bedingt durch interne Abstimmungsbedarfe ist es erst jetzt möglich, die Vorlage einzubringen. Da eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus angeraten ist, wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.