Beschlussentwurf:
Der beigefügte Entwurf der Stellplatzsatzung der Stadt Leverkusen wird gemäß der §§ 48 Abs. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 241), in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung, mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994, in der zurzeit geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Aufgrund der Neufassung der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen besteht für die Kommunen nunmehr die Möglichkeit,
durch die Schaffung einer Stellplatzsatzung die Anzahl und Beschaffenheit von
notwendigen PKW-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen individuell zu regeln.
Dies soll mit dem vorliegenden Entwurf einer Stellplatzsatzung der Stadt
Leverkusen geschehen. Gleichzeitig wird mit dieser Satzung auch die bestehende
Stellplatzablösesatzung der Stadt Leverkusen vom 26. Februar 2019 modifiziert
und in die Stellplatzsatzung überführt.
Zielsetzung des vorliegenden Entwurfs ist die
Berücksichtigung des städtischen Mobilitätskonzeptes 2030+, indem auf die
verschiedenen Maßnahmen einer zukünftigen Parkraumstrategie sowie der Förderung
neuer Mobilitätsformen eingegangen wurde. Der nun vorliegende Entwurf der
Stellplatzsatzung reguliert den Stellplatzbedarf entsprechend der jeweiligen
Lage und Verkehrsanbindung von Neubaumaßnahmen. Dabei sollen neben der
ÖPNV-Anbindung auch weitere Maßnahmen (Radabstellanlagen, Mobilitätsmanagement,
CarSharing, Fahrradverleihsysteme etc.) eine besondere Berücksichtigung finden.
Insgesamt besteht hierdurch die Möglichkeit, im Rahmen der Bauleitplanung
Einfluss auf Investoren zu nehmen und die Aufstellung von projektbezogenen
Mobilitätsmanagementkonzepten zu unterstützten. Die Stellplatzsatzung stellt
damit einen weiteren Schritt zur Umsetzung des beschlossenen
Mobilitätskonzeptes dar.
Die Ergebnisse und Vorschläge des Workshops
vom 19.01.2021 wurden - soweit rechtlich möglich - eingearbeitet. Der
vorliegende Entwurf stellt den Einstieg in die Bestrebungen zur Förderung einer
Mobilitätswende dar und muss daher in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Um diese Kontrolle zu realisieren, soll die Gültigkeit der Satzung durch das
bereits zu Beginn festgelegte Datum des Außerkrafttretens befristet werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Bedingt durch interne Abstimmungsbedarfe ist es erst jetzt möglich, die Vorlage einzubringen. Da eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus angeraten ist, wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.