- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Für das
unter Beschlusspunkt 3. näher bezeichnete Plangebiet wird gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S.
1728), die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.
2.
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 255/II „Opladen -
südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“.
3.
Das Plangebiet
befindet sich im Stadtbezirk II im Stadtteil Opladen - südlich der
Rennbaumstraße sowie östlich und westlich der Stauffenbergstraße. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Gesamtgröße von ca. 7,3 ha. Die
genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist den Planzeichnungen (Anlagen 1 und
Anlage 2 der Vorlage) zu entnehmen.
4.
Der
Beschluss über die Aufstellung und die frühzeitige Beteiligung des
Bebauungsplanes Nr. 219/II „Opladen – zwischen Stauffenbergstraße,
Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ (vom 28.11.2016, Vorlage Nr. 2016/1356)
wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Abgrenzung ist der
Planzeichnung gemäß Anlage 3 der Vorlage zu entnehmen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Zu
Beschlusspunkt 1. - Aufstellung des Bebauungsplanes:
Lage des Plangebietes:
Der Geltungsbereich des zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplanes Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“, bestehend aus zwei Teilgeltungsbereichen, umfasst einen Teil des Geltungsbereiches des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 97/II – „Stauffenbergstraße“ südlich der Pommernstraße und nördlich der Lützenkirchener Straße sowie den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 219/II „Opladen – zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ (Beschluss und frühzeitige Beteiligung vom 28.11.2016, Vorlage Nr. 2016/1356). Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ östlich der Stauffenbergstraße und südlich der Rennbaumstraße sind unbeplant. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ hat eine Gesamtgröße von ca. 7,3 ha.
Übergeordnete Planungen:
Regionalplan
Im aktuellen Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
dargestellt.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen sind
ein eingeschränktes Gewerbegebiet, Wohnbauflächen, eine schulische Einrichtung
und Sonderbauflächen dargestellt. Die Darstellung wird ergänzt durch das Signet
eines Parkplatzes sowie eines Spielplatzes.
Landesentwicklungsprogramm
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Das LEP NRW definiert als Zielsetzung (Ziel 6.5-8), dass die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken haben. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen
Der Standort befindet
sich außerhalb eines im Einzelhandelskonzept festgesetzten Zentralen
Versorgungsbereichs.
Vergnügungsstättenkonzeptes
der Stadt Leverkusen
Zielsetzung des vorliegenden Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt ist es, Vergnügungsstätten an nicht gewünschten Standortlagen auszuschließen sowie an Standortbereichen, die aus städtebaulicher Sicht als weniger sensibel eingestuft werden, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zuzulassen. Die Einzelbetrachtung zur Begründung bauleitplanerischer Festsetzungen für einzelne Stadtteile und Straßenzüge soll künftig entsprechend mit Verweis auf die Gesamtkonzeption erfolgen. Durch eine ganzheitliche Analyse aller derzeitigen, geplanten und zulässigen Standorte für Vergnügungsstätten können somit auch künftige Ansiedlungs- und Umnutzungsanfragen sinnvoll gesteuert werden.
Lebensmittelmarkt und Wohnen
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner
Sitzung am 09.07.2018 (Vorlage Nr. 2018/2250) die Leitlinie für Investoren
zur Überbauung von Parkplätzen und Supermärkten mit Wohnungen beschlossen, um
den Flächenverbrauch zugunsten von Wohnraum im Rahmen einer Nachverdichtung zu
reduzieren.
Inhalt des Ursprungsbebauungsplanes Nr.
97/II – „Stauffenbergstraße“
Der Bebauungsplan Nr. 97/II –
„Stauffenbergstraße“ (ursprüngliche Rechtskraft am 07.05.1999) wurde aufgrund
einer Verpflichtungs- und Anfechtungsklage mit Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln am 18.11.2020 als unwirksam erklärt. Die
Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben innerhalb dieses Geltungsbereiches sind
nunmehr gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Wesentliche
Planungsziele des ursprünglichen Bebauungsplanes waren die Umwandlung von
Industriegebiets- in Gewerbe- und Mischgebietsflächen und die Neuordnung,
Begrenzung und Gliederung dieser gewerblichen Flächen, die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines großflächigen
Supermarktes (Sondergebiet) sowie die räumliche Trennung zu der östlich
angrenzenden Wohnbebauung durch Schaffung eines breiten Grünzuges, auch für die
Konfliktbewältigung des Immissionsschutzes gegenüber angrenzender Wohnnutzung.
Weiterhin wurden Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Bebauungsplan
Nr. 219/II „Opladen – zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur
alten Fabrik“
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan
Nr. 219/II „Opladen – zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur Alten
Fabrik“ (Vorlage Nr. 2016/1356) hat die Zielsetzung der Schaffung von Wohnraum;
sowohl frei finanziert als auch öffentlich gefördert. Die Planung wird jedoch
seitens des Investors nicht weiterverfolgt; das Bebauungsplanverfahren ruht. Der
Beschluss über die Aufstellung und die frühzeitige Beteiligung des
Bebauungsplanes Nr. 219/II „Opladen – zwischen Stauffenbergstraße,
Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ (vom 28.11.2016, Vorlage Nr. 2016/1356)
wird im Rahmen dieser Vorlage aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Anlass:
1. Berufskolleg Opladen/Zweckverband
Berufsbildenden Schulen Opladen
Der Rat hat mit Grundsatzentscheidung vom
01.10.2018 (Vorlage Nr. 2018/2359) die Erarbeitung von Profilbildungszielen
der berufsbildenden Schulen beschlossen (siehe auch Ratsbeschluss vom 25.06.2020
zur Umsetzung der Maßnahmen; Vorlage Nr. 2020/3554). Als Ergebnis sollen Bildungsgänge für
Soziales und Pflege am Geschwister-Scholl-Berufskolleg,
Bismarckstraße, untergebracht werden. Die
investitionsintensiven, technischen Bildungsgänge sollen an das Berufskolleg Stauffenbergstraße,
Opladen ziehen. Hierfür ist es erforderlich, den Trakt E des Bestandsgebäudes
aufzustocken und baulich zu erweitern. Darüber hinaus ist zwingend notwendig,
das im Eigentum des Berufskollegs befindliche Parkplatzgrundstück an der
Rennbaumstraße als Trakt F viergeschossig mit einer Bruttogeschossfläche von
7.400 m², zuzüglich ca. 1.850 m² Tiefgarage zu bebauen. Eine
Genehmigungsfähigkeit gemäß § 34 BauGB für diesen Standort ist nicht gegeben, da
sich der Baukörper der neuen Planung nach dem Maß der baulichen Nutzung (hier:
viergeschossiges Berufskolleg neben dreigeschossigem Wohngebäude) nicht in die
Umgebung einfügt und da die Belange des Immissionsschutzes nicht bewältigt
werden können. Es besteht somit ein
Planerfordernis.
2. Lebensmitteldiscounter
Auf Grund des vorgenannten Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Köln zum Bebauungsplan Nr. 97/II – „Stauffenbergstraße“
wurde eine Bauvoranfrage eines Investors für einen Lebensmittel-Discounter
(Verkaufsfläche 799 m2) und einen Drogeriemarkt (Verkaufsfläche 799
m2) entlang der Pommernstraße und westlich des Lebensmittelmarktes
seitens des Bauordnungsamtes auf Grundlage des § 34 BauGB genehmigt. Diese
Fläche liegt zurzeit brach. Seitens dieses Investors wurden der Stadtverwaltung
erst kürzlich Planungsabsichten mitgeteilt, die nunmehr einen Flächenbedarf von
jeweils mehr als 800 m2 Verkaufsfläche vorsehen
und somit großflächigen Einzelhandel darstellen. Der ursprüngliche
Bebauungsplan Nr. 97/II – „Stauffenbergstraße“ sah entlang der Pommernstraße
Gewerbegebietsflächen und ein Sondergebiet (SO) für einen mittlerweile
realisierten großflächigen Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) vor. Darüber
hinaus wurde zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche kein weiterer
großflächiger Einzelhandel vorgesehen.
Aus den oben dargelegten Gründen sollen Bereiche
des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 97/II – „Stauffenbergstraße“ überplant
werden und der Bereich südlich der Rennbaumstraße mit in den
Gesamtgeltungsbereich aufgenommen werden. Dazu soll mit dem gegenständlichen
Verfahren ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Ziel und Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ wird das Ziel verfolgt, die dargestellten Geltungsbereiche städtebaulich- und -räumlich neu zu ordnen, um einerseits die planungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau und die Erweiterung des Berufskollegs zu schaffen. Andererseits sollen für die ehemalige, im Bereich Stauffenbergstraße/Pommernstraße/Alte Fabrik befindliche Gewerbegebietsfläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Lebensmitteldiscounter/Drogeriemarkte (je max. 800 m² Verkaufsfläche) mit einer Überbauung mit Wohnungen geschaffen werden. Das Entstehen einzelner großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Bereich Stauffenbergstraße/Pommernstraße/Alte Fabrik widerspricht der gesamtstädtischen Einzelhandelsentwicklung, insbesondere den im Einzelhandelskonzept (Fortschreibung 2017) dargelegten und vom Rat beschlossenen Zielsetzungen. Der Standort befindet sich außerhalb eines im Einzelhandelskonzept festgesetzten Zentralen Versorgungsbereichs.
Großflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten können ausnahmsweise auch außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche zulässig sein. Diese dürfen jedoch nur dann realisiert werden, wenn aus siedlungsstrukturellen und städtebaulichen Gründen eine Entwicklung innerhalb eines Zentralen Versorgungsbereiches nicht möglich ist, die Ansiedlung oder Erweiterung der Verbesserung der wohnortnahen Versorgung dient und sonstige Zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktion bzw. Entwicklungsfähigkeit nicht negativ beeinträchtigt werden (Einzelhandelskonzept, S. 160). Die o. g. Ausnahmevoraussetzungen werden für den Standort Alte Fabrik nicht erfüllt.
Für das ehemalige Gewerbegebiet südlich der Straße Alte Fabrik soll die gewerbliche Nutzung weiterhin gesichert werden. Das vergleichsweise kleine Gewerbegebiet wird von einigen wenigen Betrieben sowie einer unmittelbaren Nachbarschaft zu Wohnsiedlungen und einer Berufsschule geprägt. Zur Wahrung des Gebietscharakters sowie zum Schutz der angeführten Nutzungen im Umfeld sind Vergnügungsstätten planungsrechtlich auszuschließen.
Verfahren:
Das Verfahren wird im zweistufigen
Regelverfahren durchgeführt. Damit der Bebauungsplan Nr. 255/II „Opladen -
südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist eine parallele Flächennutzungsplanänderung
erforderlich.
Veränderungssperre:
Zur Sicherung der Planung ist eine
Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) notwendig, um die
beabsichtigen städtebaulichen Zielsetzungen umzusetzen. Die Veränderungssperre
soll im selbigen Sitzungsturnus beraten werden.
Hinweis:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ in Originalgröße (Anlage 2 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Die Planzeichnung (Anlage 2 der Vorlage) kann nach Terminvereinbarung im Dezernat V beim Fachbereich Stadtplanung, Hauptstraße 101, 51373 Leverkusen während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt: 0905 Sachkonto: 526100
Aufwendungen für die Maßnahme: ca. 98.000 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr: 2021/2022
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ sowie der darauf aufbauende Beschluss über eine Veränderungssperre soll die städtebauliche Neuordnung südlich der Rennbaumstraße mit dem Zweck der Nachverdichtung durch einen Neubau des Berufskollegs regeln. Darüber hinaus soll angrenzend im Bereich Stauffenbergstraße/Pommernstraße/Alte Fabrik kleinflächiger Einzelhandel mit Wohnen in den Obergeschossen ermöglicht werden. Den Zielen des LEP NRW zur Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsagglomerationen außerhalb zentraler Versorgungsbereiche wird hiermit Rechnung getragen.
Die notwendige interne Abstimmung konnte erst jetzt zum Abschluss gebracht werden, da der Investor sehr kurzfristig großflächige Einzelhandelsabsichten mündlich formuliert hat. Daher wird die Vorlage erst über den Nachtrag vorgelegt. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Umsetzung der geplanten Maßnahmen, sodass es erforderlich ist, die Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus zu beraten.