Betreff
Leverkusener Parkhaus-Gesellschaft mbH (LPG): Durchführung der Ausstellung "Lost Places"
- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Vorlage
2021/0740
Aktenzeichen
020-01-10-03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der LPG wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den Geschäftsführer der LPG anzuweisen, die Durchführung der Ausstellung „Lost Places“ unter folgenden Auflagen durchzuführen bzw. deren Durchführung zuzulassen:

 

1.  Die LPG richtet die Immobilien nicht gesondert für die Ausstellung her.

2.  Die LPG erbringt über die bloße Zurverfügungstellung der Immobilien hinaus keine weiteren Dienstleistungen.

3.  Die Zurverfügungstellung der Immobilien zum Zwecke der Ausstellung erfolgt unentgeltlich.

4.  Die LPG bietet die Immobilien nicht aktiv für solche Zwecke an, sondern reagiert lediglich auf Anfragen Dritter.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                                        Molitor

Begründung:

 

Die Bayer AG ist im November 2020 an die LPG mit der Anfrage herangetreten, ob sie die Immobilien im Bereich der City C für eine Ausstellung im Rahmen des Kunstprojektes „Lost Places“ nutzen könne. Nach Prüfung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden steuer- und beihilferechtlichen Problemstellungen kommt die LPG dieser Anfrage entsprechend nach.

 

Da aufgrund der im Jahr 2020 geplanten Veräußerung der City-C-Immobilien von der LPG an die Stadt Leverkusen ein Grundsteuererlass im Jahr 2021 sowieso ausgeschlossen sein wird, ist es irrelevant, ob auch die Durchführung der Ausstellung einen Einfluss auf einen möglichen Grundsteuererlass hätte.

 

Das Konzept zur Ausstellung „Lost Places“ sowie die geplante Zeitschiene sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in: Herr Molitor / Dezernat VI / Telefon: 406 - 8880

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Damit die Ausstellung entsprechend des als Anlage beigefügten Zeitplans durchgeführt werden kann und die Gesellschafterversammlung kurzfristig den Weisungsbeschluss des Rates vollziehen kann, ist eine Entscheidung des Rates in seiner Sitzung am 31.05.2021 unerlässlich.