- Beschluss über Äußerungen während der frühzeitigen Beteiligung
- Beschluss über Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung
- Feststellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch - BauGB (Äußerungen
I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Absatz 1 BauGB (Äußerungen I/B und I/C) vorgebrachten Äußerungen
wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 der Vorlage) entschieden.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A Äußerungen
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I/A 1. Äußerung 1 - Schreiben Mail
I/A 2. Äußerung 2 - Sammelschreiben mit 653 Unterschriften
I/A 3. Äußerung 3 – Schreiben
I/A 4. Äußerung 4 – Schreiben mit 10 Fotos
I/A 5. Äußerung 5 - Mail
I/A 6. Äußerung 6 – Schreiben an OB Richrath
I/B Äußerungen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
I/B 1: Bezirksregierung Arnsberg
Postfach
44025 Dortmund
I/B 2: Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co KG
Overfeldweg 23
51373 Leverkusen
I/B 3: Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb
Postfach 10 07 63
47707 Krefeld
I/B 4: LVR-Amt
Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
I/B 5: NABU – Stadtverb. Leverkusen, BUND Bund für Umwelt
u.Naturschutz Deutschland e.V. und LNU
Landesgem. Naturschutz und Umwelt
Friedenstr. 3
51373 Leverkusen
I/B 6: Telekom
Innere Kanalstr. 98
50672 Köln
I/B 7: Vodafone GmbH
D2 Park 5
40878 Ratingen
I/B 8:
Bezirksregierung Düsseldorf -
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
I/C Äußerungen der Fachbereiche und Betriebe
I/C 1: Fachbereich 32 - UmweltI/
I/C 2: Fachbereich
37 Feuerwehr Abt. 372 – Gefahrenvorbeugung
I/C 3: Fachbereich 36 – Bürger und Straßenverkehr
I/C 4: TBL - Technische Betriebe Leverkusen AöR
2.
Über
die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/A) und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen
II/B) sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe
(Stellungnahmen II/C) wird gemäß
Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 2 der Vorlage) entschieden. Die Anlage
ist Bestandteil dieses Beschlusses.
II / A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
II/A 1. Stellungnahme
1 - Telefonanruf
II/A 2. Stellungnahme
2 – Schreiben vom 10.01.2022
II/A 3. Stellungnahme
3 – Schreiben vom 29.01.2022
II/A 4. Stellungnahme
4 – Schreiben vom 10.02.2022
II/A 5. Stellungnahme
5 – Schreiben vom 08.02.2022
II/A 6. Stellungnahme
6 – Schreiben vom 09.02.2022
II/A 7. Stellungnahme
7 – Sammelschreiben von 715 Bürger*innen vom 07.02.2022
II/B Stellungnahmen der
Behörden und sonst. Träger öffentl. Belange
II/B 1: Bezirksregierung
Köln Immissionsschutz
50606 Köln
II/B 2: Energieversorgung
Leverkusen GmbH & Co KG
Overfeldweg 23
51373 Leverkusen
II/B 2: Industrie-
und Handelskammer Köln
An der Schusterinsel 2
51379 Leverkusen
II/B 4: LVR-Amt
Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
II/B 4: Polizeipräsidium
Köln
51103 Köln
II/B 6: Telekom
Venloer Str. 156
50672 Köln
II/C Stellungnahme der
Fachbereiche und Betriebe
II/C 1: Fachbereich
31 - Mobilität und Klimaschutz
II/C 2: WfL
Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH
3.
Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes in Quettingen im
Bereich "Maurinusstraße" (Anlage 3 und 4 der Vorlage) wird
gemäß § 5 Baugesetzbuch – BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. April 2022 (BGBl. I S. 674), in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung –
BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.6.2021 (BGBl. I S. 1802)
sowie § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der
Fassung der Bekanntmachung vom Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- GO NRW i.d.F.d.B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten
am 15. April 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14 tritt am 1. Januar 2023
in Kraft) beschlossen.
4.
Die als
Anlage 3 der Vorlage beigefügte
Begründung zur 26. Änderung des
Flächennutzungsplans in Quettingen im Bereich „Maurinusstraße" wird
gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Deppe Lünenbach
Begründung:
·
Planungsanlass:
Der Planbereich der Flächennutzungsplanänderung ist geprägt
durch den mitten im Stadtteil Quettingen ansässigen Betrieb zur Herstellung und
Verarbeitung von Wellpappe und Kartonagen der Firma Wellpappenwerk Franz
Gierlichs GmbH & Co. KG. Aufgrund einer deutlich vermehrten Nachfrage nach
Einlagerung und schneller Verfügbarkeit von Verpackungsmaterial muss die Firma die
Lagerkapazitäten am Standort deutlich erweitern und den Versandbereich neu
strukturieren. Geplant ist daher ein neues Hochregallager und eine unmittelbar
angeschlossene Versandhalle mit
Laderampen.
Ausgehend von der zur Zeit der Gründung des Unternehmens vor ca. 115 Jahren, bestehenden relativen Alleinlage hat sich mittlerweile eine Situation entwickelt, in der der Unternehmensstandort einschließlich seiner vorgesehenen Erweiterungsfläche im Norden inmitten eines verdichteten Siedlungsbereiches liegt, welcher im unmittelbaren Umfeld auch schutzbedürftige Wohnnutzungen umfasst. Daraus ergibt sich eine besondere Planungsaufgabe. Einerseits sollen die plausiblen standortbezogenen Erweiterungsabsichten des Unternehmens nach Möglichkeit realisiert werden, andererseits müssen die Anforderungen an eine Bauleitplanung inmitten einer Gemengelage unter Berücksichtigung der berechtigten Schutzinteressen der Nachbarschaft erfüllt werden.
·
Ziel + Zweck der
Änderung des FNP:
Der Geltungsbereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtteil Quettingen Bereich Maurinusstraße ist überwiegend als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE*) und im nördlichen Randbereich als Grünfläche ohne Zweckbestimmung dargestellt.
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wird dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit einer Herleitung der beabsichtigten Festsetzung SO „Wellpappenwerk“ aus der bisherigen GE* Darstellung nicht ausreichend Genüge getan. Daher soll eine Änderung in ein Sondergebiet „Wellpappenwerk“ im Parallelverfahren durchgeführt werden. In diesem Zuge wird auch die Grünflächendarstellung so angepasst, dass die optische Trennung zwischen Gewerbebetrieb und unmittelbar angrenzender Wohnbebauung im Erweiterungsbereich durchgehend weiterhin gegeben ist. Insgesamt zielt die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes zwar auf eine Veränderung der planungsrechtlichen Darstellungen, jedoch nicht auf eine Veränderung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Geltungsbereiches.
·
Verfahrensstand:
Aus Gründen der Rechtssicherheit und -eindeutigkeit wird die 26. Änderung des FNP im Bereich Maurinusstraße im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 256/II „Quettingen - nördlich Herderstraße und westlich Maurinusstraße“ aufgestellt.
·
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentlichen Aushang des
vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 35/II „Quettingen - Wellpappenwerk Gierlichs
nördlich Herderstraße und westlich Maurinusstraße“ mit dazugehörigem Vorhaben-
und Erschließungsplan auf Grundlage
des § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 15.06.2020 bis 24.07.2020 im
Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101) und
über die Internetseite der Stadt Leverkusen. Parallel wurden die Träger
öffentlicher Belange und die Fachbereiche und Betriebe der Stadt Leverkusen
beteiligt.
Schwerpunkt der Äußerungen aus der Öffentlichkeit bildeten folgende Themen:
· Verkehr / Schwerlastverkehr im Wohngebiet / Verkehrssicherheit
· Gewerbelärm
· Städtebauliche Integration der Baukörper
· Widerspruch FNP bzgl. der Gründarstellung
· Missachtung Trennungsgebot
· Stadtklimatische Auswirkungen / Verschattung.
Grundsätzliche Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes wurden nicht vorgetragen.
Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB
kann von der Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden, wenn diese bereits
zuvor auf einer anderen Grundlage erfolgt ist. Eine frühzeitige Beteiligung der
Änderung des Flächennutzungsplans wäre inhaltlich lediglich eine formale
Wiederholung der für das Bebauungsplanverfahren durchgeführten frühzeitigen
Beteiligung.
Die
frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB für das
parallel betriebene Bebauungsplanverfahren wird daher als frühzeitige
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB für das
Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans gewertet.
Aus
Gründen der Eindeutigkeit werden die Äußerungen aus der frühzeitigen
Beteiligung im parallel betriebenen Bebauungsplanverfahren im Hinblick auf die
Relevanz für das Flächennutzungsplanänderungsverfahren geprüft und abgewogen.
Wechsel
des Verfahrens vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum projektbezogenen
Angebotsplan
Nach
den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB wurde der betreffende Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan
ausgearbeitet. Eine in diesem Zuge wiederholt durchgeführte grundsätzliche
Prüfung ergab, dass ein Angebotsbebauungsplan mit Projektbezug mit der
Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Wellpappenwerk“ das geeignetere
Planungsinstrument als das bisher gewählte eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes mit einem Gewerbegebiet „Wellpappenwerk“ gemäß § 12 BauGB
ist, um die städtebauliche Zielsetzung gemäß dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7
BauGB zu steuern.
Deshalb
wurde hinsichtlich des Bebauungsplanes die Art des Verfahrens geändert und der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 256/II „Quettingen - nördlich Herderstraße
und westlich Maurinusstraße“ ausgearbeitet.
In
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln macht dies jedoch eine Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese soll im Parallelverfahren gemäß
§ 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
Öffentliche
Auslegung
Für
den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 256/II „Quettingen - nördlich
Herderstraße und westlich Maurinusstraße“ wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4
BauGB von einer erneuten frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen,
um das Verfahren zu beschleunigen.
Parallel
wurden die Unterlagen (Planzeichnung und Begründung) für die öffentliche
Auslegung der 26. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtteil Quettingen
Bereich Maurinusstraße erstellt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird bei
diesem Verfahren auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung verzichtet,
da die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf der Ebene des
Bebauungsplanes stattgefunden hat. Beide Bauleitpläne wurden nach dem Beschluss
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen am 13.09.2021 gemäß § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt bzw. die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
wurde durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
erfolgte durch öffentlichen Aushang des Entwurfes der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie der Entwurfsbegründung mit Umweltbericht und der
vorliegenden umweltbezogenen Äußerungen im Zeitraum vom 13.12.2021
bis 17.01.2022 im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder
Haus, Hauptstraße 101) und über die Internetseite der Stadt Leverkusen.
Parallel wurden die Träger öffentlicher Belange und die Fachbereiche und
Betriebe der Stadt Leverkusen beteiligt. Wegen einer nicht bereitgestellten
Altlastenuntersuchung wurde im Zeitraum vom 14.01.2022 bis 14.02.2022 die
ursprüngliche öffentliche Auslegung wiederholt. Inhaltliche Änderungen an den
bisher bereitgestellten Unterlagen wurden nicht vorgenommen.
Schwerpunkt
der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit bildeten folgende Themen:
· Verfahrensrechtliche Fehler
· Verkehr / Schwerlastverkehr im Wohngebiet / Verkehrssicherheit
· Gewerbelärm
· Städtebauliche Integration der Baukörper
· Widerspruch FNP bzgl. der Gründarstellung
· Missachtung Trennungsgebot
· Stadtklimatische Auswirkungen / Verschattung.
· Kennzeichnungspflicht Altlasten
·
Weiteres Vorgehen
Als nächster Verfahrensschritt soll für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtteil Quettingen Bereich Maurinusstraße vom Rat der Feststellungsbeschluss gefasst werden. Danach muss noch die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgen. Entsprechend § 6 (4) BauGB ist über die Genehmigung binnen drei Monaten zu entscheiden.
Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Bereich Maurinusstraße erfolgt im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 256/II "Quettingen - nördlich Herderstraße
und westlich Maurinusstraße".
Auf Wunsch des Investors soll der Feststellungsbeschluss vorlaufend zum Satzungsbeschluss des parallel betriebenen Bebauungsplanverfahrens gefasst werden, um nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung und Satzungsbeschluss über das parallel betriebenen Bebauungsplanverfahren mit der Umsetzung des Projektes beginnen zu können.
Entsprechend der einschlägigen Kommentierung ist es bei Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB nicht erforderlich, dass FNP-Änderungs- und Bebauungsplanverfahren durchgehend zeitlich miteinander ablaufen. Mit Blick auf den Zweck des Entwicklungsgebots, ein inhaltliches Entwickeltsein des Bebauungsplans im Ergebnis zu sichern, geht es vielmehr darum, „dass die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren in einem dem Zweck angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im Fortgang der beiden Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist“ (BVerwGE 70, 171 (177) = NVwZ 1985, 485). Da dies hier der Fall ist, kann der Feststellungsbeschluss der FNP-Änderung vorlaufend zum Satzungsbeschluss des parallel betriebenen Bebauungsplanverfahrens erfolgen.
Aus Datenschutzgründen werden in allen öffentlich zugänglichen Vorlagen die persönlichen Daten der Bürger geschwärzt bzw. anonymisiert.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister,
Rat und Bezirke: Im Ratsinformationssystem Session sind die unten genannten
Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der besonderen Dringlichkeit:
Auf Wunsch des Investors soll der Feststellungsbeschluss vorlaufend zum Satzungsbeschluss des parallel betriebenen Bebauungsplanverfahrens gefasst werden, um nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung und Satzungsbeschluss über das parallel betriebenen Bebauungsplanverfahren mit der Umsetzung des Projektes beginnen zu können.
Zur Einhaltung dieses Zeitablaufs ist eine Beschlussfassung noch vor den Sommerferien notwendig.