- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Bebauungsplan Nr. 88/II "Overfeldweg/Olof-Palme-Straße" - 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussentwurf:
1. Der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung wird aufgehoben. Dieser erfasst den Geltungsbereich zwischen der Moselstraße im Norden, dem Bohnekampsweg im Westen, der Olof-Palme-Straße im Süden sowie der Bahntrasse im Osten. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Anlage 1 der Vorlage zu entnehmen.
2. Für das unter Beschlusspunkt 4. näher bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen.
3. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung.
4. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Bürrig / Flur 18. Der Geltungsbereich des Plangebietes wird gemäß der Beschlussvorlagenbegründung - wie in Anlage 3 der Vorlage dargestellt - geändert.
5. Das Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
6. Der Begründung (Anlage 5 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
7. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Begründung wird über die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgehängt.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Altlastenerlass NRW:
Nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Altlastenerlass NRW) vom 14.03.2005 ist eine Überprüfung rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit der Zielsetzung erforderlich, mögliche Auswirkungen von Bodenbelastungen in bestehenden Bebauungsplänen zu ermitteln. Ferner sind nach dem Altlastenerlass NRW sowie gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Altlasten in einem Bebauungsplan als Flächen mit erheblichen schädlichen Bodenveränderungen parzellenscharf zu kennzeichnen.
Für die Stadt Leverkusen ergibt sich aus den Anforderungen des Altlastenerlasses NRW ein erhöhter Regelungsbedarf, da die Kennzeichnung von Bodenbelastungen in älteren Bebauungsplänen zum Teil unzureichend oder gänzlich fehlend ist. Die davon betroffenen Bebauungspläne müssen eine Rechtsbereinigung erfahren. Hierzu sind entsprechende Änderungsverfahren einzuleiten, um der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht nachzukommen sowie eine sachgerechte Nutzung der betroffenen Flächen sicherzustellen.
Aufgrund der Bedeutsamkeit der Thematik Altlasten wurde zur Konkretisierung der Altlastenverdachtsflächen im gesamten Stadtgebiet eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe „AG Altlasten/Bauleitplanung“ gebildet. Das Ziel der Arbeitsgruppe bestand darin zu ermitteln, welche Bebauungspläne von schädlichen Bodenveränderungen betroffen sind. Die aus den Untersuchungen resultierenden Ergebnisse wurden in einem „Konzept der Gemeinde“, wie es der Altlastenerlass NRW vorsieht, zusammengefasst. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund limitierter personeller Kapazitäten eine zeitgleiche Überarbeitung aller betroffener Bebauungspläne nicht darstellbar ist, wird bis zur förmlichen Änderung der Bebauungspläne auf das jeweilige Vorkommen von erheblichen Bodenbelastungen informell hingewiesen.
Die Stadt Leverkusen verfolgt nunmehr die städtische Zielsetzung, sukzessive für die von schädlichen Bodenveränderungen betroffenen Bebauungspläne ein Änderungsverfahren konform den rechtlichen Anforderungen des BauGB sowie dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) einzuleiten. Hierdurch erfüllt die Stadt Leverkusen die Pflicht, nach dem bauleitplanerischen Vorsorgeprinzip zu handeln, um zu gewährleisten, dass auf den von schädlichen Bodenveränderungen betroffenen Grundstücken dauerhaft keine Gefahr, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Zu Beschlussentwurf 1.:
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 88/II
„Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung.
Lage des Plangebiets:
Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Aufstellungsbeschlusses liegt im
Stadtteil Bürrig. Er umfasst die Fläche zwischen der Moselstraße im Norden, dem
Bohnekampsweg im Westen, der Olof-Palme-Straße im Süden sowie der Bahntrasse im
Osten. Im Geltungsbereich liegen die Flurstücke 24, 25, 28, 29, 36, 37, 80,
207, 208, 313, 314, 315, 316, 409, 419, 420, 421, 437, 438, 464, 468, 469, 470,
476, 477, 478, 485, 492, 496, 513, 514, 515, 516, 520, 533, 534, 535, 539, 550,
551, 555, 557, 559, 571 (teilweise) 593, 594, 595, 607, 608, 667, 668, 669,
670, 671, 673, 676, 677, 678, 679, 680, und 693 (teilweise) der Flur 18 in der
Gemarkung Bürrig sowie das Flurstück Nr. 920 der Flur 19 in der Gemarkung
Bürrig. Das Plangebiet umfasst ca. 130.000 m².
Anlass und Ziele der Planung:
Der Bebauungsplan Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ (rechtskräftig
seit dem 11.12.1991) steuert die Entwicklung von Gewerbebetrieben im
Leverkusener Stadtteil Bürrig. Hierzu sind für die Bereiche östlich und
westlich des Overfeldwegs Flächen als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Auf
Grundlage dieser planungsrechtlichen Gebietsausweisung wird derzeit eine
Vielzahl an unterschiedlichen Gewerbebetrieben (Werkstatt,
Handwerksunternehmen, Büro sowie Dienstleistung) betrieben.
Gewerbegebiete stehen grundsätzlich zur Unterbringung von Gewerbebetrieben aller Art zur Verfügung, sofern keine städtebaulich begründeten oder immissionsbezogenen Ausschlüsse hiervon getroffen wurden. Daher sind neben Handwerks-, Büro- und Dienstleistungsbetrieben auch Hotelbetriebe grundsätzlich - Vergnügungsstätten ausnahmsweise - innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ zulässig. Das Gewerbegebiet am Overfeldweg soll jedoch seine eigentliche Funktion als Standort für „klassisches“ Gewerbe, Handwerk und produktionsnahe Dienstleistungen beibehalten. Dies begründet sich aus der Dringlichkeit, den vorhandenen Wirtschafts- und Arbeitsstandort in Bürrig zu stärken und langfristig zu sichern. Um diese Zielsetzung auch im Planungsrecht zu manifestieren, wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ eingeleitet.
Aufgrund der stabilen Struktur gewerblicher Nutzungen im Bestand sowie der planungsrechtlichen Regulierungsmöglichkeiten über den bestehenden Bebauungsplan Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ haben sich keine relevanten, dem gewerblichen Gebietscharakter entgegenstehende, Entwicklungen aufgezeigt. Somit ist die Erforderlichkeit zur Weiterführung des Änderungsverfahrens nicht weiter zu begründen, weshalb der Aufstellungsbeschluss aufgehoben werden kann. Die städtische Zielsetzung, die Funktion des Gewerbegebiets am Overfeldweg als Standort für „klassisches“ Gewerbe, Handwerk und produktionsnahe Dienstleistungen beizubehalten, ist hinreichend gesichert.
Durch die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens wird klargestellt, dass an dem ursprünglichen Planungsanlass nicht mehr festgehalten und ein entsprechendes Planverfahren nicht mehr weiterverfolgt wird.
Verfahren:
Der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren Nr. 88/II
„Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung im Stadtteil Bürrig wurde am
18.02.2019 gefasst und am 13.03.2019 öffentlich im Amtsblatt Nr. 8 der Stadt
Leverkusen bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde das Planverfahren nicht weiterverfolgt.
Mit dem hier vorliegenden Beschluss wird das Planverfahren
eingestellt und der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2019 aufgehoben. Die
Durchführung eines förmlichen Aufhebungsverfahrens ist entbehrlich, da der
Bebauungsplan seit Beginn des Verfahrens nicht wesentlich weitergeführt wurde.
Zu Beschlussentwurf 2 - 7.:
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 88/II
„Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung
Lage des Plangebiets:
Das Plangebiet des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 88/II
„Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung im Stadtteil Bürrig gelegen, wird
im Norden durch das Flurstück Nr. 671 sowie das Flurstück Nr. 679 der Flur 18
in der Gemarkung Bürrig begrenzt, im Westen durch den Overfeldweg, im Osten
durch die Bahntrasse sowie im Süden durch die Olof-Palme-Straße. Im Geltungsbereich
liegt das Flurstück Nr. 496 der Flur 18 in der Gemarkung Bürrig. Das
Plangebiet umfasst ca. 27.100 m².
Anlass und Ziele der Planung:
Die Kennzeichnung eines Teilbereichs des unter Beschlusspunkt 4 aufgeführte
Grundstücks als Fläche, dessen Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet ist, bildet den städtebaulichen Anlass zur 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“. Das Ziel der
Kennzeichnung besteht darin, für die nachfolgenden baulichen oder sonstigen
Nutzungen auf dem Grundstück auf die Gefahr einer Bodenbelastung und die
erforderliche Berücksichtigung hinzuweisen.
Verfahren:
Es soll ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt
werden. Hierzu sind entsprechende Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse
herbeizuführen.
Weiteres Vorgehen:
Die Aufstellung des Bebauungsplans wird öffentlich bekannt gemacht. Die
Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
werden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der
Bauleitplanung beteiligt. Im Rahmen eines Aushangs werden die Ziele und Inhalte
der beigefügten Planung erläutert. Die Öffentlichkeit hat hierbei Gelegenheit
zur Äußerung.
Hinweise:
Die zum Bebauungsplanverfahren dazugehörigen zeichnerischen Anlagen (Anlage
1, 2, 3 und 4 der Vorlage) werden nur im Ratsinformationssystem der
Stadt Leverkusen bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Im
Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen sind zudem sämtliche Anlagen in
farbiger und maßstabsgerechter Darstellung einzusehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |