- Beschluss über die Änderung des Geltungsbereiches
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Äußerungen (Anlage 2 der Vorlage) wird gefolgt.
2. Der Änderung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 34/I „Gewerbefläche Hitdorf-Ost/Wiesenstraße“ wird zugestimmt. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan V 34/I „Gewerbefläche Hitdorf-Ost/Wiesenstraße“ (Anlage 3.1 und 3.2 der Vorlage) einschließlich der Begründung (Anlage 4 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung als Entwurf beschlossen.
4. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit der diesem Beschluss beigefügten Entwurfsbegründung für die Dauer von 30 Tagen öffentlich ausgelegt.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 34/I „Gewerbefläche Hitdorf-Ost/Wiesenstraße“ liegt im östlichen Bereich von Leverkusen-Hitdorf und beinhaltet in der Gemarkung Rheindorf, Flur 14 die Flurstücke Nr. 121, Nr. 210 (teilweise) und Nr. 222 (teilweise). Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 2.2 ha.
Das Plangebiet wird von der Hitdorfer Straße aus erschlossen und ist Teil einer Gewerbefläche, die auf Grundlage des rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 80/I „Wiesenstraße“ bereits in Teilen entwickelt wurde. Der nördliche Teilbereich des Gesamtgrundstückes ist bereits mit einem zu logistischen Zwecken genutzten Hallengebäude bebaut und weist eine für LKW vorgesehene Lade- und Rangierfläche auf.
Das nun vorgesehene Planverfahren betrifft die südlich hiervon gelegene Fläche, die sich direkt an den hier bestehenden Hallenbaukörper anschließt und derzeit größtenteils unbebaut ist. Südlich grenzt das Plangebiet an den zwischen Rheindorf und Hitdorf verlaufenden Fuß- und Radweg (Wiesenstraße) mit den dahinter liegenden Rheinwiesen. Die Autobahn 59 verläuft östlich des Geltungsbereiches.
Planungsanlass und Ziel der Planung
Ein Investor hat Interesse bekundet, die bestehenden Logistikhallen im Gewerbestandort an der Hitdorfer Straße zu erweitern. Zudem beabsichtigt die Druckerei Edelmann den bisherigen Betriebsstandort an der Maybachstraße nach Hitdorf zu verlagern, um die Betriebskapazitäten zu erweitern, um so den Standort Leverkusen zu sichern. Das hierzu notwendige Hallengebäude soll ebenfalls durch den Investor errichtet werden. Vorgesehen ist die Erweiterung der bestehenden Hallengebäude auf 12.500 m² Grundfläche mit einer Gebäudehöhe von 12,50 m (analog zur bestehenden Bebauung). Hiervon sollen 7.700 m² zur Erweiterung der Logistiklagermenge dienen und 4.800 m² zur Ansiedelung der Druckerei Edelmann.
Auf Grundlage des seit dem 09.01.1987 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 80/I „Wiesenstraße“ kann das vorgesehene Vorhaben nicht realisiert werden, da hinsichtlich der Dimensionierung sowie der zu überbauenden Grundstücksfläche die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausreichen. Die als „Druckerei“ vorgesehene Betriebsform erfordert insbesondere die genaue Ermittlung der Wasserschutzbelange, da sich der Standort innerhalb eines Wasserschutzgebietes und in unmittelbarer Nachbarschaft zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins befindet. Daraus ergibt sich ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Durchführung eines Bauleitplanverfahrens.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist demzufolge, gewerbliche Ansiedlungen auf ein bereits bestehendes Gewerbegebiet zu lenken und bereits am Standort bzw. in Leverkusen ansässige Unternehmen im Stadtgebiet zu halten. Hierfür sollen die Maßgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes planerisch so angepasst werden, dass weiterhin eine städtebauliche und hinsichtlich des Stadt- und Landschaftsbildes qualitätvolle Situation in Nachbarschaft zum Rhein und seiner Freiraumbereiche entsteht. Eine mit den Umweltbelangen (v. a. Wasserschutz, Immissionsschutz, Landschaftsbild) vereinbare Entwicklung muss sichergestellt sein.
Verfahrensstand
Im Vorgriff auf den Aufstellungsbeschluss wurden vom 26.07.2018 bis 24.08.2018 die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert.
Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise wurden geprüft und hinsichtlich ihrer Relevanz für das Verfahren teilweise berücksichtigt.
Mit Datum vom 09.07.2018 hat der Vorhabenträger einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen hat hierüber in seiner Sitzung vom 10.09.2018 entschieden und den Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB beschlossen (Vorlage Nr. 2018/2132). Zudem erfolgte der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für den Zeitraum von zwei Wochen.
Im Zeitraum vom 26.09.2018 bis 10.10.2018 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Aushang der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegenden Dokumente beim Fachbereich Stadtplanung durchgeführt. Parallel konnten die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Seitens der Öffentlichkeit erfolgten zur frühzeitigen Beteiligung keine Äußerungen.
Das Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 34/I „Gewerbeflächen Hitdorf-Ost/Wiesenstraße“ wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung und ohne Erstellung eines Umweltberichtes durchgeführt. Gleichwohl wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange die umweltbezogenen Belange ermittelt und in das Verfahren eingestellt.
Änderung des Geltungsbereiches
Zur öffentlichen Auslegung wird der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes V 34/I „Gewerbefläche Hitdorf-Ost/Wiesenstraße“ in seinem westlichen
Abschnitt auf einer Länge von ca. 56 m um ca. 4,5 m gegenüber
dem Beschluss zur Aufstellung erweitert. Dieses erfolgt zur Berücksichtigung der Anordnung eines geradlinigen
Hallenbaukörpers und zur effizienten Realisierung der Feuerwehrumfahrung.
Verfahrensstand und weiteres Vorgehen
Auf der Grundlage des Vorhaben- und
Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes soll die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt
werden. Parallel zur öffentlichen Auslegung werden zudem die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
an der Planung beteiligt.
Zur Abwägung der wasserrechtlichen
Belange ist es zudem erforderlich, noch vor dem Satzungsbeschluss die
wasserrechtliche Genehmigung zu dem Vorhaben „Gewerbebetriebe: Druckerei und
Spedition“ einzuholen. Hierzu werden sowohl die Planunterlagen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes V 34/I als auch die Unterlagen für das Wasserrechtsverfahren
zum Bau und Betrieb der Anlagen (Spedition und Druckerei) der Unteren
Wasserbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Im Anschluss an die öffentliche Auslegung
und nach Abschluss des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens soll dem Rat
der Stadt Leverkusen ein Beschlussentwurf über die Abwägung der Stellungnahmen
(Abwägungsbeschluss) sowie zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
(Satzungsbeschluss) vorgelegt werden.
Kosten und Umsetzung der Planung
Der Vorhabenträger trägt die Gesamtkosten des Planverfahrens. Zur Umsetzung des Vorhabens wird gemäß § 12 BauGB ein Durchführungsvertrag geschlossen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenfalls vom Vorhabenträger zu tragen. Vor dem Satzungsbeschluss hat der Vorhabenträger zudem die Verfügungsgewalt über die im Eigentum Dritter stehenden Grundstücke nachzuweisen.
Hinweise
Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf in Originalgröße (A0) und alle zum Bebauungsplan gehörigen Gutachten werden nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Im Ratsinformationssystem sind sämtliche Anlagen in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Hennecke, FB 613, 406 - 6135
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich, um das vorliegende Konzept eines Vorhabenträgers, die Verlagerung einer Druckerei und die Erweiterung von Lagerhallen planungsrechtlich zu ermöglichen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Kosten für das Planverfahren einschließlich Fachgutachten werden durch den Vorhabenträger übernommen. Dies wird Gegenstand vertraglicher Regelungen mit dem Vorhabenträger sein.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
siehe oben
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
siehe oben
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
nein |
Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
einschließlich Begründung und sonstigen Unterlagen für die Dauer von 30
Tagen. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
nein |
nein |
nein |
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Um der von der Druckerei Edelmann an die Stadt Leverkusen herangetragenen Notwendigkeit einer zeitnahen Umsiedelung des Unternehmens zu entsprechen, ist die zügige Schaffung von Planungsrecht und somit das Einbringen der Vorlage in den anstehenden Sitzungsturnus erforderlich.