Betreff
Hauptsatzung der Stadt Leverkusen
Vorlage
2023/2419
Aktenzeichen
011-10-07-wb
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Die Hauptsatzung der Stadt Leverkusen wird in der der Vorlage beigefügten Fassung (s. Anlage) beschlossen.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Aufgrund zwischenzeitlicher Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die derzeitige Hauptsatzung der Stadt Leverkusen entsprechend angepasst. Des Weiteren wurden die Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen in Bezug auf planungsrechtliche Angelegenheiten geändert sowie kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen, sodass eine Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen mit dieser Vorlage dem Rat der Stadt Leverkusen zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

Nachfolgend wird auf die wesentlichen Änderungen eingegangen:

 

Entfall der Nr. 9 des § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung:

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 der bisherigen Fassung der Hauptsatzung sah vor, dass die Bezirksvertretungen, soweit nicht der Rat gesetzlich ausschließlich zuständig ist und die Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit nicht wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinausgeht, nach Maßgabe des § 37 Absatz 1 Satz 1 GO NRW insbesondere entscheiden in

9. planungsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf Nutzungsänderungen zur Genehmigung bisher auf dem Grundstück nicht betriebener Nutzungen sowie bei Neubauten

    

über

    

a)  die Erteilung von Befreiungen für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 31 Absatz 2 Baugesetzbuch - BauGB), soweit von den darin enthaltenen Festsetzungen über Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft oder Wald abgewichen werden soll,

    

b)  die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB), soweit der Flächennutzungsplan in Bezug auf das Vorhaben Darstellungen über Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft oder Wald enthält,

    

c)  die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht privilegierter sonstiger Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Absatz 2 BauGB), sofern der Flächennutzungsplan in Bezug auf das Vorhaben Darstellungen über Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft oder Wald enthält,

    

     jedoch nicht in den folgenden Fällen:

    

            -    Errichtung von Nebenanlagen zur bestehenden Hauptnutzung (z. B. Garagen, Carports oder Gerätehäuser),

           

            -    Verlängerung der Gültigkeit von Vorbescheiden oder Baugenehmigungen,

           

            -    Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage eines Vorbescheides, sofern im Zuge des Vorbescheidverfahrens bereits die Entscheidung der Bezirksvertretung herbeigeführt worden ist;“

 

Die Nr. 9 des § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung soll zukünftig als Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen aus den nachfolgenden Gründen komplett entfallen; eine nachrichtliche Information der Bezirksvertretungen in diesen Fällen könnte zukünftig über das Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat erfolgen.

 

Die Erteilung von Befreiungen für Vorhaben im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB, die Entscheidungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB) und auch für nicht privilegierte sonstige Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB) sind auf der Grundlage des öffentlichen Bauplanungsrechts zu prüfen und zu entscheiden.

 

Die Voraussetzungen für Befreiungen und die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne der oben genannten Vorschriften werden in ebendiesen Vorschriften aufgezählt.

 

Eine Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB ist nur nach fachlicher Prüfung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien möglich. Sofern die Voraussetzungen zur Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB vorliegen, besteht sogar ein Anspruch auf eine positive Entscheidung über z. B. einen Bauantrag seitens der Stadt. Die Entscheidungen der Stadt Leverkusen in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde unterliegen in den Fällen der §§ 31, 34 und 35 BauGB der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und Überprüfung.

 

Dies bedeutet, dass in den Entscheidungsprozessen auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsvorschriften kein Spielraum für eine politische Willensbildung oder Entscheidung ist. Sollte die jeweilige Bezirksvertretung beispielsweise einer Vorlage nicht zustimmen, die Verwaltung den (Bau-)Antrag für das Vorhaben geprüft haben und es im Ergebnis genehmigungsfähig sein, so würde es bei der Umsetzung des politischen Beschlusses zu einer Ablehnung des Antrags kommen. Diese Ablehnung wäre jedoch rechtswidrig. Sollte die Bauherrin/der Bauherr dagegen klagen, so würde das Verwaltungsgericht die Ablehnung aufheben und die Stadt verpflichten, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Da Verfahren vor den Verwaltungsgerichten unter Umständen mehrere Jahre dauern, könnte die Bauherrin/der Bauherr in dieser Zeit ihr/sein rechtmäßiges Vorhaben nicht beginnen und verwirklichen. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der dadurch entstandene finanzielle Schaden die Bauherrin/des Bauherrn zu einer Regressforderung gegenüber der Stadt Leverkusen führen wird.

 

Im Ergebnis empfiehlt die Verwaltung daher die Herausnahme der Nr. 9 im § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung.

 

Unter Berücksichtigung des Wegfalls wurden die nachfolgenden Nummern 10 bis 13 des § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung umnummeriert in die Nummern 9 bis 12.

 

Anpassung des § 11 der Hauptsatzung an Änderungen der GO NRW:

Der § 11 wurde an den geänderten § 45 GO NRW angepasst und daher teilweise neu formuliert sowie die Reihenfolge der fünf Absätze neu sortiert. Wesentliche inhaltliche Änderungen haben sich hierbei nicht ergeben.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund verwaltungsinterner Abstimmungen kann die Vorlage erst über die zweiten Nachträge in den Turnus eingebracht werden.

Wegen der rechtlich erforderlichen Anpassungen sollte die Hauptsatzung in diesem Turnus vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen werden.