- Zustimmung zum geänderten Durchführungsvertrag
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt dem Abschluss des geänderten Durchführungsvertrages für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 30/III „Alkenrath - Kita zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“ gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu.
2. Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Äußerungen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Äußerungen I/B) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlagen 1.1 und 1.2 der Vorlage) entschieden. Die Anlagen sind Bestandteile dieses Beschlusses.
I/A) Äußerungen der Öffentlichkeit:
I/A 1 V 30/III – 3 (1) Äußerung 01
I/A 2 V 30/III – 3 (1) Äußerung 02
I/A 3 V 30/III – 3 (1) Äußerung 03
I/A 4 V 30/III – 3 (1) Äußerung 04
I/B) Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
I/B 1 Fachbereich Stadtgrün (FB 67)
I/B 2 Stabstelle/Fachbereich Mobilität (FB 31)
I/B 3 Fachbereich Tiefbau- und Straßenplanung (FB 66)
I/B 4 Feuerwehr (FB 37)
I/B 5 Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL)
I/B 6 Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr (FB 36)
I/B 7 Fachbereich Umwelt (FB 32)
I/B 8 Bezirksregierung Köln
Dezernat 25
50606 Köln
I/B 9 Polizei NRW
Polizeipräsidium Köln
51101 Köln
I/B 10 Deutsche Bahn AG
DB Immobilien – Region Köln
51103 Köln
I/B 11 EVL – Energieversorger Leverkusen GmbH & Co. KG
Overfeldweg 23
51371 Leverkusen
I/B 12 Bezirksregierung Köln
Dezernat 52
50606 Köln
I/B 13 GASCADE Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
I/B 14 Ericsson Services GmbH
Prinzenallee 21
40549 Düsseldorf
I/B 15 Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
D2-Park 5
40878 Ratingen
I/B 16 Geologischer Dienst NRW
Landesbetrieb – Postfach 10 07 63
47707 Krefeld
I/B 17 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
I/B 18 Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL)
Postfach 10 11 35
51311 Leverkusen
I/B 19 Deutsche Telekom Technik GmbH
Venloer Str. 156
50672 Köln
I/B 20 Wupperverband – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Untere Lichtenplatzer Straße 100
42289 Wuppertal
I/B 21 Bezirksregierung Köln
Dezernat 54
50606 Köln
I/B 22 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK)
Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg
51379 Leverkusen
3. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/B) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlagen 2.1 und 2.2 dieser Vorlage) entschieden. Die Anlagen sind Bestandteile dieses Beschlusses.
II/A) Äußerungen der Öffentlichkeit:
II/A 1 V 30/III – 3 (2) Äußerung 01
II/A 2 V 30/III – 3 (2) Äußerung 02
II/A 3 V 30/III – 3 (2) Äußerung 03
II/A 4 V 30/III – 3 (2) Äußerung 04
II/A 5 V 30/III – 3 (2) Äußerung 05
II/A 6 V 30/III – 3 (2) Äußerung 06
II/A 7 V 30/III – 3 (2) Äußerung 07
II/A 8 V 30/III – 3 (2) Äußerung 09
II/B) Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
II/B 1 Deutsche Bahn AG
DB Immobilien – Region Köln
51103 Köln
II/B 2 EVL – Energieversorger Leverkusen GmbH & Co. KG
Overfeldweg 23
51371 Leverkusen
II/C) Äußerungen der städtischen Dienststellen:
II/C 1 Kampfmittelbeseitigungsdienst
über den FB 36 Recht und Ordnung
II/C 2 Fachbereich 36 Abt. 3 – 01
Straßenverkehr Verkehrslenkung/-sicherung
II/C 3 Fachbereich Soziales (FB 50)
II/C 4 Fachbereich Umwelt (FB 32)
II/C 5 Feuerwehr (FB 37)
II/C 6 Fachbereich Stadtgrün (FB 67)
II/C 7 Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL)
4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan V 30/III „Alkenrath - Kita zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“, bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, wird nach der öffentlichen Auslegung mit redaktionellen Änderungen gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394), mit Wirkung vom 01.01.2024 in Verbindung mit
· der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802),
und
· § 86 Landesbauordnung (BauO NRW), in Kraft getreten am 04.08.2018 und zum 01.01.2019 (GV NRW 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22.09. 2021,
sowie
· § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.03.2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 26.04.2022,
als Satzung beschlossen.
Die als Anlage 5 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Anlass:
Aufgrund der aktuell schwierigen Lage im Bausektor sowie einer personellen Umstrukturierung der Vorhabenträgergesellschaft konnten die bisherigen Fristen zur Einreichung der vollständigen Bauantragsunterlagen - die im Durchführungsvertrag festgehalten sind - für die Vorhaben aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 30/III nicht eingehalten werden. Der Umsetzungswille auf der Seite der Vorhabenträgerin ist vorhanden. Nach Aussage der Vorhabenträgerin bestehen unterschriftsreife Verträge zum Betrieb der Kindertagesstätte (Kita) sowie des Wohngebäudes. Daher wird als Lösungsansatz die Anpassung der Fristen an realistische Umsetzungszeiten im Durchführungsvertrag für die aktuell beste Option gesehen. Neben der Anpassung der Fristen werden im Durchführungsvertrag die Angaben zur Geschäftsführung der „Projekt Bürgerbusch-Alkenrath UG“ sowie die Anschrift dieser Gesellschaft aktualisiert. Alle weiteren Regelungen des ursprünglichen Vertrages bleiben unberührt. Der Durchführungsvertrag ist mit seinen Änderungen erneut zu schließen.
Durch den erneuten formellen Beschluss ergeben sich keine planerischen und konzeptionellen Änderungen im Projekt zum Beschlussstand des damaligen Satzungsbeschlusses (Ratssitzung vom 13.02.2023, Vorlage Nr. 2022/1893) sowie der bereits einmal beschlossenen Verlängerung der Durchführungsfristen.
Durchführungsvertrag:
Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aus drei gleichwertigen Bestandteilen besteht, (1) dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, (2) dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie (3) dem Durchführungsvertrag, wirken diese Einzelteile auch gegenseitig aufeinander und auf das Gesamtkonstrukt ein. Eine verstrichene Frist im Durchführungsvertrag wirkt sich auf denselben sowie die anderen Planbestandteile aus. Der am 13.02.2023 im Rat der Stadt Leverkusen erfolgte und am 07.03.2023 im Amtsblatt Nr. 7 bekanntgemachte Satzungsbeschluss ist daher zu wiederholen. Der Inhalt des Durchführungsvertrages ist im Absatz „Umsetzung der Planung und Kosten“ dieser Beschlussvorlage beschrieben.
Lage des Plangebiets:
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V 30/III „Alkenrath - Kita zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“ befindet sich im Leverkusener Stadtteil Alkenrath (Gemarkung Schlebusch). Es liegt östlich der Kreuzung zwischen der „Alkenrather Straße“ (L288) und der „Brüder-Bonhoeffer-Straße“ in Verlängerung mit der „Geschwister-Scholl-Straße“. Der nordwestliche Teil des Plangebiets wird von der „Geschwister-Scholl-Straße“ begrenzt. Die nordöstliche Plangebietsgrenze verläuft in einem Abstand von etwa vier Meter parallel zum Gehweg der parkähnlichen Anlage. Der südliche Teil des Plangebiets wird durch den baumbestandenen Uferbereich des vom Bürgerbuschbach gespeisten Teichs begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebiets kann der Planzeichnung, Anlage 3 zur Vorlage, entnommen werden.
Anlass sowie Ziele und Zwecke der Planung:
Das Plangebietsgrundstück wurde bis zum Jahr 2010 von der evangelischen Kirche genutzt. Nach der Nutzungsaufgabe des Gemeindezentrums hat sich hier keine neue langfristige Nutzung ansiedeln können. Die Unternehmergesellschaft „Projekt Bürgerbusch-Alkenrath UG“ hat schließlich am 19.06.2020 als Eigentümerin des Plangebietsgrundstücks bei der Stadt Leverkusen den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens gestellt. In dem Antrag hat die vorgenannte Eigentümerin und zugleich Vorhabenträgerin ihre Absichten und Planziele für das Grundstück skizziert.
Gemäß dem Antrag sollen im Plangebiet eine Kita sowie ein Gebäude für betreutes Wohnen errichten werden können. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass mit der Umsetzung der Planung der Uferbereich des Teichs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Sowohl mit der Kita als auch dem Gebäude für betreutes Wohnen kann der angespannten Lage in beiden Segmenten entgegengewirkt werden.
Verfahren:
Am 31.08.2020 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 30/III „Alkenrath - Kita zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“ beschlossen und damit das Verfahren offiziell eingeleitet (siehe Vorlage Nr. 2020/3697). Die frühzeitige Beteiligung in diesem Bauleitplanverfahren erfolgte durch einen Aushang in der Zeit vom 15.03.2021 bis einschließlich 14.04.2021 auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen vom 25.01.2021 (siehe Vorlage Nr.: 2020/0189).
Während dieses Beteiligungsschrittes sind die Planunterlagen im Vorentwurfsstand der Öffentlichkeit im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen, Elberfelder Haus, Hauptstraße 101, sowie auf der Internetpräsenz der Stadt Leverkusen zur Einsicht gestellt worden. In diesem Zeitraum bestand erstmalig die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern. Auf die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Äußerungen, Anregungen und Hinweise ist im Rahmen der Abwägung zu diesem Verfahrensschritt schriftlich im Abwägungsdokument eingegangen worden (Anlagen 1.1 und 1.2 dieser Beschlussvorlage). Das Abwägungsergebnis führte zur weiteren Konkretisierung der Planung.
Informationsveranstaltung und öffentliche Auslegung:
Auf ausdrücklichen Wunsch der Kommunalpolitik ist zum Beschluss der „Öffentlichen Auslegung“ des Planentwurfs (Vorlage Nr. 2021/1186) am 14.03.2022 zusätzlich die Durchführung einer Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit zur Planung beschlossen worden. Diese Veranstaltung wurde am Abend des 18.05.2022 im Bürgerhaus Alkenrath in direkter Nähe zum Plangebiet durchgeführt. Die Vorhabenträgerin, die „Projekt Bürgerbusch-Alkenrath UG“ samt externem Planungsbüro und Verkehrsgutachter*in, haben die Vorhaben der Planung vorgestellt und standen für Fragen zur Verfügung.
Das Bürgerhaus Alkenrath war wegen des großen Interesses an den Planungen sehr gut besucht. Aufgrund des informellen Charakters der Veranstaltung sind an diesem Abend keine Anwesenheitslisten geführt worden. Während der Veranstaltung ist die Öffentlichkeit ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich während der „Öffentlichen Auslegung“ an der Planung zu beteiligen. Die „Öffentliche Auslegung“ zum Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.05.2022 bis einschließlich 24.06.2022 durchgeführt worden. Parallel erfolgte in der Zeit auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit bezogen sich im Wesentlichen auf die folgenden Punkte:
· Dimensionierung der Planvorhaben (vor allem die Höhe der Wohnanlage für betreutes Wohnen),
· Standortwahl der Kita,
· Verkehr (Stellplatzproblematik und Verkehrsbelastung in der „Geschwister-Scholl-Straße“),
· spätere Bauphase (Einschränkungen sowie befürchtete Schäden im Straßenraum),
· Umwelt (Erhalt der Vegetation, Bedenken zu Bodenaltlasten).
Stellungnahmen der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie städtischer Dienststellen:
Die Stellungnahmen zum Planstand bezogen sich im Wesentlichen auf Hinweise zum Baumbestand und zu Neupflanzungen sowie Mindestvorgaben für Fassaden- und Dachbegrünung, auf teilweise nicht einwandfreie Berechnungen zur Regenwasserversickerung und dem Überflutungsnachweis (die korrigiert worden sind), Hinweise zum Brandschutz und der späteren Ver- und Entsorgung sowie zum Umgang mit den Aushubmassen und dem Abbruch der Bestandsgebäude. Zur Verkehrsproblematik sind vom Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr (FB 36), Sachgebiet Verkehrslenkung, Bedenken zum Verkehrsfluss und dem Stellplatzangebot in der „Geschwister-Scholl-Straße“ geäußert worden. In der Abwägung wird aufgezeigt, dass die Verkehrsthematik auf der Grundlage anerkannter Fachmethoden betrachtet worden ist.
Planänderungen zum Satzungsbeschluss:
Zum Satzungsbeschluss haben sich aus den eingegangenen Stellungnahmen geringfügige Änderungen am Planstand des Textteils ergeben. Die Grundzüge der Planung berühren diese Änderungen aber nicht. Eine erneute öffentliche Auslegung ist demnach nicht erforderlich. In den „textlichen Festsetzungen“ betreffen die Änderungen die Festsetzungen für die Begrünung des Plangebiets (Dach- und Fassadenbegrünung) und Anpflanzung von Bäumen. In der Planbegründung sind neben den redaktionellen Korrekturen (Tagespflegeeinrichtung → Tagesbetreuung) auch neue, sachverhaltserklärende Textpassagen (zur Verschattungssimulation und den „grünen“ Festsetzungen) eingefügt.
Wie unter dem ersten Absatz dieser Beschlussvorlage zum Durchführungsvertrag beschrieben, ist aufgrund der Änderungen desselben der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V 30/III „Alkenrath - Kita zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“ zu wiederholen. Im Rahmen der Vorbereitung der Planunterlagen für den erneuten Satzungsbeschluss im Oktober 2024 ist aufgefallen, dass der Festsetzungspunkt Nr. 9 ein Relikt aus der Zeit nach der frühzeitigen Beteiligung ist und dort irrtümlich - ohne weiter im Planwerk aufgegriffen und beschrieben worden zu sein - verblieben ist. Mit dem erneuten Satzungsbeschluss wird die Gelegenheit ergriffen, diesen Umstand zu korrigieren. Die Festsetzung Nr. 9 ist gemäß Wortlaut irrtümlich von dem § 12 Abs. 3a BauGB (Grundstruktur der gelockerten Vorhabenbindung) ausgegangen.
Ohne dass diese Festsetzung weiter beschrieben bzw. begründet worden ist, hat sie mit Bezug auf den § 9 Abs. 2 BauGB den Anschein erweckt, eine Flexibilität zu ermöglichen (z. B. zu der Art der Nutzung oder sogar der Kubatur der Vorhaben), die die sonstigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht möglich machen können. Die Entfernung des Festsetzungspunktes sowie weitere kleinere redaktionelle Anpassungen (z. B. Anschrift der Vorhabenträgerin) im Planwerk führen nicht zur Pflicht der Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Gleichwohl wurde mit der Entfernung der Festsetzung Nr. 9 die Betroffenheit Vorhabenträgerseite gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB erkannt. Daher ist die Vorhabenträgergesellschaft an dem Schritt beteiligt worden. Die in den Planunterlagen vorgenommenen Änderungen sind in den Anlagen 6 und 7 (Vergleichsexemplare) kenntlich gemacht.
Klimaanpassungsmaßnahmen:
Im Zusammenhang mit den Planvorhaben sollen auch Maßnahmen zur Anpassung an das sich stetig verändernde Klima umgesetzt werden. So sollen die Dachflächen und die Fassaden der Gebäude im Plangebiet begrünt werden. Mitunter soll damit das unnötige Aufheizen dieser Flächen (Außenwände) im Hochsommer verringert werden.
Umsetzung der Planung und Kosten:
Zur Umsetzung der Planvorhaben wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB mit der Vorhabenträgerin geschlossen. Im Durchführungsvertrag werden die folgenden Punkte geregelt: die Durchführungsverpflichtung und die Fristen, die Kostenregelung, die Gestaltung der Außenflächen, die umweltbezogenen Maßnahmen, die nachhaltige Energieversorgung, die Bepflanzung und Begrünung, die beabsichtigte Grundstücksübertragung, die Nachweise im Baugenehmigungsverfahren sowie die Absicherung von Vertragspflichten und Leistungsstörungen. Die Kosten für die Umsetzung der Planvorhaben „Kindertagesstätte“ und „Wohnanlage für betreutes Wohnen“ trägt die Vorhabenträgerin. Für die Herrichtung der „öffentlichen Grünfläche“ am Teich, die schließlich in das Eigentum der Stadt Leverkusen übergeht, werden die Kosten auch von der Stadt Leverkusen getragen.
Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Im Ratsinformationssystem Session sind die unten genannten Anlagen auch in farbiger und die Anlage 3 in vergrößerter Darstellung einzusehen. Die Anlagen 1.1 und 1.2 sowie 3, 6 und 7 werden nicht mit der Vorlage gedruckt, sie stehen als Bestandteil dieser Vorlage im Ratsinformationssystem Session zur Einsichtnahme zur Verfügung.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |