- Beschluss über die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen (Abwägung)
- erneuter Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Äußerungen I/A)
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
(Äußerungen I/B) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der
Verwaltung (Anlage 5 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
I/A) Äußerungen der Öffentlichkeit:
I/A1 Protokoll der öffentlichen Informationsveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am 22.11.2010
I/A2 Bürger vom 20.12.2010
I/A3 Bürger vom 20.12.2010
I/A4 Bürger vom 20.12.2010
I/A5 Bürger vom 14.12.2010
I/A6 Bürger vom 14.12.2010
I/A7 Bürger vom 15.12.2010
IA/8 Bürger vom 11.12.2010
IA/9 Bürger vom 13.12.2010
IA/10 Bürger vom 14.12.2010
IA/11 Bürger vom 12.12.2010
IA/12 Bürger vom 15.12.2010
IA/13 Bürger ohne Datum
IA/14 Bürger vom 08.12.2010
IA/15 Bürger vom 06.12.2010
IA/16 Bürger vom 29.11.2010
IA/17 Bürger vom 17.12.2010
Das Projekt befürwortende Äußerungen:
IA/18 21 Schreiben mit positiver Einschätzung des Vorhabens
I/B) Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
I/B1 NABU – Stadtverband Leverkusen
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
LNU – Landesgemeinschaft Naturschutz
und Umwelt
I/B2 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
I/B3 LVR – Amt für Denkmalpflege
Postfach 2140
50259 Pulheim
I/B4 PLEDOC
Postfach 120255
45312 Essen
I/B5 Landwirtschaftskammer NRW
Bahnhofstr. 9
51789 Lindlar
I/B6 Technische Betriebe Leverkusen
Friedrich-Ebert-Str. 17
51373 Leverkusen
I/B7 Wirtschaftsförderung Leverkusen
Dönhoffstr. 39
51373 Leverkusen
I/B8 Bez.-Reg. Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
I/B9 Industrie- und Handelskammer Köln
An der Schusterinsel 2
51379 Leverkusen
I/B10 Polizeipräsidium Köln
Walter-Pauli-Ring 2-6
51103 Köln
2.
Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
(Stellungnahme II/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/B) wird gemäß Beschlussentwurf der
Verwaltung (Anlage 6 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
II/A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
II/A1 422 Sammelschreiben der Bürgerinitiative “Wir für Bergisch Neukirchen” vom 14.05.2013
II/A2 97
ergänzende handschriftliche Argumente zum Sammelschreiben A1 ohne Datum
II/A3 Ergänzende, dem Sammelschreiben als Anlage
beigefügte Schreiben vom
27.05.2013:
1. Bürger vom 27.05.2013
2. Bürger vom 27.05.2013
3. Bürger vom 27.05.2013
4. Bürger vom 27.05.2013
5. Bürger vom 27.05.2013
6. Bürger vom 27.05.2013
7. Bürger vom 27.05.2013
8. Bürger vom 27.05.2013
9. Bürger vom 27.05.2013
10. Bürger vom 27.05.2013
Schreiben ohne Benutzung des Sammelschreibens:
II/A4 Bürger vom 12.05.2013
II/A5 Bürger vom 06.05.2013
II/A6 Bürger vom 16.05.2013
II/A7 Bürger vom 31.05.2013
II/A8 Bürger vom 29.05.2013
II/A9 Bürger vom 06.06.2013
II/A10 Bürger vom 01.06.2013
II/A11 Bürger vom 11.04.2013
II/A12 Bürger vom 05.06.2013
II/A13 Bürger ohne Datum
II/A14 Bürger vom 29.05.2013
II/A15 Bürger vom 26.05.2013
II/A16 Bürger vom 04.06.2013
II/A17 Bürger vom 31.05.2013
II/A18 Bürger vom 03.06.2013
I//A19 Bürger vom 03.06.2013
Das Projekt befürwortende Stellungnahmen:
II/A20 443 Schreiben mit positiver Einschätzung des Vorhabens ohne Datum
II/B) Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange:
II/B1 NABU – Stadtverband Leverkusen
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
LNU – Landesgemeinschaft Naturschutz
und Umwelt
II/B2 Stadt Burscheid
Postfach 1420
51390 Burscheid
II/B3 LVR – Amt für Denkmalpflege
Postfach 2140
50259 Pulheim
II/B4 Geologischer Dienst NRW
De-Greiff-Str. 195
47803 Krefeld
3.
Über die während der eingeschränkten Beteiligung eingegangenen
Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit
(Stellungnahmen III/A) und der
berührten Behörden und Träger öffentlicher
Belange (Stellungnahmen III/B)
gemäß
§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zu den geänderten oder
ergänzten Teilen wird
gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage
7 der Vorlage) entschieden.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
III/A) Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit und
des Vorhabenträgers:
III/A1 Vorhabenträger 03.04.2018
III/A2 Grundstückseigentümer vom 12.04.2018
III/A3 Grundstückseigentümer vom 16.04.2018
III/A4 Grundstückseigentümer vom 14.04.2018
III/A5 Grundstückseigentümer vom 19.04.2018
III/A6 Grundstückseigentümer vom 16.04.2018
III/A7 Grundstückseigentümer vom 16.04.2018
III/A8 Grundstückseigentümer vom 16.04.2018
III/A9 Grundstückseigentümer vom 27.02.2018
III/A10 Grundstückseigentümer vom 16.04.2018
III/B) Stellungnahmen einer Behörde und sonstigen Träger
öffentlicher Belange:
III/B1 Fachbereich 20 - Liegenschaften
Miselohestraße 4
51379 Leverkusen
III/B2 Untere
Immissionsschutzbehörde (UIB) und Umweltvorsorge/Umweltplanung (UVP)
Quettinger Str. 220
51381 Leverkusen
4. Der vorhabenbezogener Bebauungsplan V 19/II "Supermarkt Bergisch Neukirchen" bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen mit Änderungen, wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), in Verbindung mit
· der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
und
· § 86 Landesbauordnung - BauO NRW i.d.F.d.B. vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014, i. V. m. der Fassung dieses Gesetzes, verkündet am 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162), teilweise in Kraft getreten am 28. Juni 2017 (§§ 3, 17, bis 28, 86 Absatz 11 und § 87) und am 28. Dezember 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1162); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017
sowie
· § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i.d.F.d.B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018,
als Satzung beschlossen.
5.
Die als Anlage
4.2 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung inkl. Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie der Durchführungsvertrag samt Anlagen (Anlagen 10.1
bis 10.5) werden gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Lage des
Plangebietes
Das Plangebiet
liegt im Stadtteil Leverkusen-Opladen, Stadtbezirk II. Es wird im Westen durch
den Bordstein des östlichen Bürgersteigs der Wuppertalstraße, im Norden durch
die nördliche Grenze des Flurstücks 70, Gemarkung Bergisch Neukirchen, Flur 9, im
Osten durch die östliche Grenze der Flurstücke 70 und 577, Gemarkung Bergisch
Neukirchen, Flur 9, im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 897,
Gemarkung Bergisch Neukirchen, Flur 9 und deren Verlängerung nach Osten bis zur
östlichen Grenze des Geltungsbereichs begrenzt. Es umfasst eine Fläche von ca.
5.650 m².
Planungsanlass
Das
Nahversorgungszentrum Bergisch Neukirchen ist, unter anderem bedingt durch die
historische, zum Teil denkmalgeschützte Bebauung, überwiegend kleinteilig
strukturiert. Mit Ausnahme des ALDI-Marktes an der Wuppertalstraße mit einer
Verkaufsfläche von ca. 800 m² gibt es nur kleine Ladeneinheiten mit Verkaufsflächen
bis maximal ca. 600 m². Bedingt durch den Strukturwandel im Einzelhandel
kann nicht darauf vertraut werden, dass der vorhandene Einzelhandelsbesatz
dauerhaft erhalten bleibt. Zur Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie zur
Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 1 Abs. 6
Nr. 4 BauGB ist es sinnvoll, die planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen,
die eine Modernisierung und Anpassung des Nahversorgungsangebotes durch
bedarfsorientierte bauliche Änderungen ermöglichen.
Ziele und Zwecke
der Planung
Planungsziel ist
die Entwicklung einer Fläche zur Errichtung eines zeitgemäßen
Vollsortiment-Supermarktes in Bergisch Neukirchen. Der Markt dient der
Sicherung, Stärkung und Weiterentwicklung der bestehenden Einzelhandelsangebote
im Stadtteil. Die nachhaltige Sicherung des Vollsortimentangebotes ergänzt
dabei die Nahversorgungsfunktion des bestehenden Discounters und sorgt für den
Erhalt der Attraktivität des Nahversorgungszentrums. Für einen wirtschaftlichen
Betrieb und eine gute Akzeptanz der Kundschaft verlangen moderne
Einzelhandelskonzepte für den Vertrieb des Vollsortiments heutzutage eine
Verkaufsfläche von mindestens 1.200 m² und, dieser zugeordnet, gut erreichbare
Kfz-Stellplätze in ausreichender Anzahl.
Zusätzlich sollen
ca. 15 – 20 zentrale, altengerechte Wohnungen geplant werden, die im Rahmen der
sich abzeichnenden demografischen Entwicklung das Verbleiben älterer Menschen
im Ortsteil ermöglichen.
Verfahren
(bisheriges Verfahren 2009 bis 2014)
Mit Schreiben vom
07.12.2009 hat die Peters GmbH & Co.KG als Vorhabenträger den Antrag auf
Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Gleichzeitig wurden
vom Vorhabenträger die Plangebietsflächen zum Teil erworben bzw. entsprechende
Kaufoptionen gesichert. Die Fa. Peters GmbH & Co.KG kann somit über die
Flächen im Plangebiet verfügen. Zur Projektrealisierung ist die Änderung des
Flächennutzungsplans erforderlich; Zielsetzung ist die Darstellung eines
Sondergebietes analog zum Bebauungsplanentwurf. Die Aufstellung eines
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 BauGB erforderlich.
Der Rat der Stadt
Leverkusen hat in seiner Sitzung am 04.10.2010 beschlossen, dass vor der
politischen Beratung über die Einleitung der notwendigen Bauleitplanverfahren
eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt wird.
Diese Veranstaltung,
in der die ersten Ideen zu dem Projekt vorgestellt worden sind, hat am
22.11.2010 im Verwaltungsgebäude Goethestraße, Opladen (ehem. Ratssaal)
stattgefunden. Die Diskussion hat gezeigt, dass das Projekt sowohl Befürworter
als auch Kritiker hat. Diese Versammlung wurde als „frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß Baugesetzbuch“ gewertet. Darauf wurde bereits in der
Einladung über das Amtsblatt hingewiesen. Gleichzeitig ist deutlich gemacht
worden, dass ein Bebauungsplanverfahren weitere Beteiligungsstufen vorsieht
(öffentliche Auslegung des Planentwurfes). 40 Bürgerinnen und Bürger haben in
den Wochen nach dieser Veranstaltung nochmals der Verwaltung ihre Anregungen
und Stellungnahmen schriftlich übersandt. Dabei haben sich 36 Personen (davon 24
in Bergisch Neukirchen ansässig) für und 4 Personen gegen die Planung
ausgesprochen. Die inhaltlichen Argumente entsprechen denen, die in der
Bürgerversammlung vorgetragen wurden.
Der
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans
(FNP) ist nach Beratung im Ausschuss für Bürger und Umwelt und mehrheitlich am
21.03.2011 im Bau- und Planungsausschuss beschlossen worden. Die
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II ist diesem Beschluss beigetreten.
Im Nachgang zur
Bürgerinformationsveranstaltung und dem Aufstellungsbeschluss hat sich eine
Bürgerinitiative gebildet, die sich für einen Erhalt des derzeit als Grünfläche
genutzten Geländes ausspricht (siehe auch Internetauftritt „Wir für Bergisch
Neukirchen“ auf www.bergisch-neukirchen.de). Auch wird die Notwendigkeit eines
so großen Supermarktes bezweifelt. Diese Bürgerinitiative hat eigenständig zwei
Veranstaltungen am 05.04.2011 und am 29.09.2011 durchgeführt. Hierbei wurden
von der Initiative alternative Strukturkonzepte entwickelt, die u.a. die
Erhaltung bzw. den Ausbau der Grünfläche an der Wuppertalstraße, den Umbau und
Umgestaltung des bestehendes Edeka-Marktes an der Wuppertalstraße, sowie der
Bebauung an der Ecke Wuppertalstraße/Burscheider Straße und der ehemaligen Gärtnerei
an der Burscheider Straße vorsehen (kleinteiliger, nicht großflächiger
Einzelhandel).
Auf Grundlage des
oben genannten Aufstellungsbeschlusses hat die Stadt Leverkusen mit Schreiben
vom 25.11.2011 die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange frühzeitig an der Planung beteiligt (§ 4 Abs. 1 BauGB). Es sind u.a.
Schreiben der Wirtschaftsförderung Leverkusen und der IHK eingegangen, die das
Vorhaben befürworten und ein Schreiben der Umweltverbände, die sich gegen das
Vorhaben aussprechen.
Nach der
frühzeitigen Beteiligung wurde die Planung gegenüber dem Aufstellungsbeschluss
aufgrund der zahlreichen Anregungen in mehreren Punkten stark geändert:
-
Reduzierung
der Verkaufsfläche von ursprünglich 1.500 m² auf 1.200 m² zzgl. 200 m² Mall und
Shopzone,
-
Reduzierung
der Wohnfläche um ca. 600 m²,
-
Reduzierung
der Gebäudehöhen deutlich unter der umgebenden Bebauung,
-
Zurückrücken
der Bebauung von der Straße,
-
Zurückstaffelung
der Bebauung in Richtung Parkplatzanlage,
-
Abstaffelung
der auf dem Markt aufstehenden Bebauung,
-
Anordnung
einer Außengastronomie.
Der Bau- und
Planungsausschuss der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 25.02.2013 die
Auslegung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich
„Wuppertalstraße“ und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 19/II „Supermarkt
Bergisch Neukirchen“ beschlossen. Die Entwürfe der 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Teilbereich „Wuppertal-straße“ und des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes V 19/II „Supermarkt Bergisch Neukirchen“ einschließlich
Begründung und Umweltbericht wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 02.05.2013, bis
einschl., 06.06.2013 öffentlich ausgelegt.
Während der
Auslegungsfrist sind ca. 900 Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder
mündlich zur Niederschrift abgegeben worden. Ca. die Hälfte der Stellungnahmen
lehnt das Vorhaben grundsätzlich ab mit im Wesentlichen folgenden Argumenten:
-
Widerspruch
zum Flächennutzungsplan als Ergebnis intensiver Bürgerbeteiligung,
-
Widerspruch
zum dörflichen, von denkmalgeschützten Gebäuden geprägten Ortscharakter,
-
kein
Bedarf für zusätzliche Verkaufsflächen in Bergisch Neukirchen.
-
Der
Eingriff in Natur und Landschaft ist nicht gerechtfertigt. Es gibt geeignete
Alternativstandorte.
Die andere Hälfte
der Stellungnahmen befürwortet das Vorhaben mit im Wesentlichen folgenden
Argumenten:
-
Versorgung
in Bergisch Neukirchen ist nicht ausreichend,
-
Verbesserung
der Erreichbarkeit für Senioren,
-
Verbesserung
der Parkplatzsituation,
-
Arbeitsplätze
bleiben erhalten,
-
Bedarf
an seniorengerechten Wohnungen in Bergisch Neukirchen,
-
Impuls
für Bergisch Neukirchen.
Stellungnahmen, die
eine Modifikation der Planung anstreben, wurden nicht abgegeben, sondern
lediglich mit den o.g. Argumenten für oder gegen die Planung votiert. Zu den
Stellungnahmen erfolgte eine umfassende Abwägung durch die Verwaltung. Parallel
wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über
die öffentliche Auslegung informiert (§ 4 Abs. 2 BauGB). Es sind u.a. ein
Schreiben der Umweltverbände, der Stadt Burscheid und des Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland eingegangen, die sich kritisch bzw. ablehnend
gegenüber dem Vorhaben äußern. Nach umfassender Abwägung ist auch diesen
Stellungnahmen im Abwägungsvorschlag der Verwaltung nicht entsprochen worden.
Am 17.02.2014 wurde
durch den Rat der Abwägungsbeschluss über die im Rahmen der öffentlichen
Auslegung eingegangenen Stellungnahmen gefasst und der Bebauungsplanentwurf als
Satzung beschlossen (Vorlage 2402/2013). Gleichzeitig hat der Rat den Beschluss
zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans (Vorlage 2401/2013) gefasst. Im Rahmen
der Prüfung des Antrags auf Genehmigung der 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurden von der Bezirksregierung Köln einige Punkte
benannt, die aus ihrer Sicht rechtlich nicht ausreichend dargestellt sind.
Daraufhin wurde in Abstimmung mit der Bezirksregierung entschieden, diese
Punkte nachzuarbeiten und den Rat über die ergänzte Abwägung erneut beschließen
zu lassen. Da die Abwägungsentscheidung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens
und des Bebauungsplanverfahrens formal-rechtlich gleich zu betrachten sind, ist
auch der Abwägungsbeschluss innerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu erneuern
und der Satzungsbeschluss erneut zu fassen. Dies erfolgte am 29.09.2014 durch
den Rat der Stadt Leverkusen. Am 24.11.2014 wurde die Satzung im Amtsblatt Nr.
33 der Stadt Leverkusen öffentlich bekannt gemacht und trat somit gemäß
§ 10 BauGB in Kraft.
Aktuelle
Verfahrensschritte zur Überarbeitung des Bebauungsplanes nach
Normenkontrollverfahren
Mit Schreiben vom
24.11.2015 wurde beim OVG NRW ein Antrag auf Normenkontrolle dieser Satzung
gestellt. Das Verfahren ergab, dass mit Urteil vom 11.10.2017 der
vorhabenbezogene Bebauungsplan V 19/II „Supermarkt Bergisch Neukirchen“ vom OVG
NRW aufgrund einer Verletzung von Vorschriften zur Ausfertigung von
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen als unwirksam erklärt wurde. Insbesondere
wurde bemängelt, dass sich auf den beiden Blättern des Vorhaben- und
Erschließungsplanes kein Ausfertigungsvermerk und sich auf dem Bebauungsplan
keine Bezugnahme auf den Vorhaben- und Erschließungsplan befindet. Im Rahmen
der Urteilsbegründung erfolgte zudem der Hinweis, dass die zugrundeliegende
schalltechnische Untersuchung u.a. Mängel hinsichtlich der Ermittlung der
Vorbelastung durch den angrenzenden ALDI-Markt, Wuppertalstraße 4, enthalte.
Daraufhin ist mit Datum vom 09.02.2018 eine 1. Ergänzung zur schalltechnischen
Untersuchung zum vorhabenbezogene Bebauungsplan V 19/II „Supermarkt Bergisch
Neukirchen“ erstellt worden. Diese beinhaltet folgende Änderungen zum Stand des
Gutachtens vom 08.12.2012:
-
Einbeziehung
weiterer Immissionsorte (u.a. Wohnhaus Burscheider Straße 111),
-
detaillierte
Darstellung der Lärmvorbelastung (ALDI-Discountmarkt),
-
Neuauslegung
der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 hinsichtlich des Verkehrslärms auf
öffentlichen Verkehrswegen,
-
Berücksichtigung
zwischenzeitlich geänderter Normen und Richtlinien (gegenüber dem
Stammgutachten 2012),
-
Berücksichtigung
folgender Aktualisierungen der Planung für den SB-Markt
o
Reduzierung
der Anzahl der Stellplätze auf dem ebenerdigen Parkplatz von 78 auf 65,
o
Berücksichtigung
der Außengastronomie des Backshops mit 36 Sitzplätzen, der 3-seitig
geschlossenen Laderampe, der Tiefgaragenzufahrt über eine Rampe an der
Nordostseite,
o
Konkretisierung
des Ladeverkehrs, der Standorte und Daten der technischen Anlagen
(Lüftungsanlagen, Müllpresse etc.).
Insbesondere aus
der Ergänzung zur schalltechnischen Untersuchung, aber auch neuerer
Rechtsprechung zur Festsetzung von Lärmpegelbereichen und dem oben erwähnten
OVG-Urteil ergeben sich Änderungen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Änderungen:
-
Flächenmäßige
Festsetzung der neu berechneten Lärmpegelbereiche im Gegensatz zur bisherigen
Festsetzung entlang der Fassaden ;
-
Anpassung
der zugehörigen textlichen Festsetzungen zum passiven Schallschutz;
-
Aktualisierung
der Rechtsgrundlagen (BauGB, BauNVO, TA-Lärm, DIN 4109 etc.);
-
Aktualisierung
des Bebauungsplanlayouts;
-
Ergänzung
eines Ausfertigungsvermerkes auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan und
Ergänzung von Zugehörigkeitsvermerken auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan
und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Zudem wurde der Vorhaben- und
Erschließungsplan auf ein Blatt reduziert.
Wegen der Änderung
von Festsetzungen im Bebauungsplan muss der Planentwurf erneut gemäß § 4a Abs.
3 Satz 1 BauGB ausgelegt werden. Da die Änderungen der Festsetzungen lediglich
den Vorhabenträger selbst sowie die Eigentümer des Vorhabengrundstückes
betreffen, wurde entschieden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in diesem
Fall neben der Beteiligung des Fachbereichs Umwelt, Untere
Immissionsschutzbehörde, sowie des Fachbereichs Finanzen lediglich eine
personell beschränkte Beteiligung der Betroffenen durchzuführen. Mit Schreiben
vom 26.03.2018 wurden die Betroffenen angeschrieben und über die geplante
Änderung informiert. Stellungnahmen konnten bis zum 30.04.2018 abgegeben
werden. Acht Betroffene haben sich daraufhin gemeldet und schriftlich ihr
Einverständnis mitgeteilt. Aus Sicht des Fachbereichs Umwelt, Untere Immissionsschutzbehörde
(UIB) sind bezüglich des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Konflikte
bezüglich Geräuschimmissionen zu erwarten. Aus Sicht der
Umweltvorsorge/Umweltplanung (UVP) bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Weiteres
Vorgehen
Als weitere Verfahrensschritte
sind die erneute Abwägung der Äußerungen und der Stellungnahmen und der
Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Leverkusen sowie die erneute
Ausfertigung und die Bekanntmachung der Satzung vorgesehen. Der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan V 19/II wird damit rechtskräftig.
Hinweis
Die zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplan 2014 mit Ratsbeschluss vom 29.09.2014 (Bekanntmachung 24.11.2014) gehörenden Anlagen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Eingriffsbilanzierung, Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungspläne Blatt 1 und Blatt 2, textliche Festsetzungen, Satzungsbegründung mit Umweltbericht und der Entwurf des Durchführungsvertrages werden nicht mit dieser Vorlage (Nr. 2018/2074) gedruckt und werden nur im Ratsinformationssystem unter der Vorlage Nr. 2014/0080 bereitgestellt.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Da die Anlagen sehr umfangreich sind, werden nur ein Teil der Anlagen mit der Vorlage Nr. 2018/2074 gedruckt. Alle Anlagen sind jedoch in farbiger und vergrößerter Darstellung im Ratsinformationssystem Session hinterlegt und können dort eingesehen werden.
Die Anlagen 2.2 und 3.1 dieser Vorlage (Nr. 2018/2074) werden nicht gedruckt. Alle Anlagen zum erneuten Satzungsbeschluss können im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen in farbiger und vergrößerter Darstellung eingesehen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Maas, FB 61, 406 - 6139
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da mit dem vorgelegten Konzept eines Investors die städtebaulichen Zielsetzungen hinsichtlich der Versorgungsfunktion in Bergisch Neukirchen umgesetzt werden können.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Kosten für das Planverfahren einschließlich Fachgutachten, den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie für notwendig werdende Umbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum und die Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in ökologische Wertigkeiten werden durch den Investor übernommen. Dies ist Gegenstand vertraglicher Regelungen mit dem Investor im sogenannten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Siehe oben.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Siehe oben.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
nein |
nein |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
ja |
ja |