Betreff
Hochwasserschutz am Wiembach
- Machbarkeitsstudie "Grünes Hochwasserrückhaltebecken" am ehemaligen Pintsch-Öl-Gelände
Vorlage
2024/3164
Aktenzeichen
312-kr
Art
Kenntnisnahmevorlage

Kenntnisnahme:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie „Grünes Hochwasserrückhaltebecken am ehemaligen Pintsch-Öl-Gelände“ zur Kenntnis.

 

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) in Verbindung mit dem Wupperverband (gewässerunterhaltungspflichtig) die Fachplanung für die Bachaufweitung an der Wiembachallee unter weitestmöglicher Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes für den Hochwasserschutz mit dem Schutzziel für ein hundertjährliches Ereignis (HQ100) weiterführen.

 

 

gezeichnet:

                                                              In Vertretung                                 In Vertretung

Richrath                                              Lünenbach                                    Deppe


Begründung:

 

Ausgangslage:

Der Wiembach ist nach europäischer Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EU-HWRM-RL) als Risikogewässer eingestuft. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) und EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EU-HWRM-RL) sind rechtsverbindlich und umzusetzen. Hierbei ist die Untere Wasserbehörde gegenüber der Bezirksregierung Köln bzw. Düsseldorf berichtspflichtig. Bei Nichteinhaltung oder Zielverfehlung muss diese begründet werden. Die Umsetzung der Maßnahmen sowie die dazugehörigen Zeitvorgaben sind im Kommunensteckbrief gelistet und werden für den Wiembach auf 2026 datiert.

 

Zurzeit entspricht der Deich entlang des Wiembachs an der Wiembachallee nicht dem aktuellen Stand der Technik. Die Hochwassergefahrenkarte (HWGK) des Wiembachs weist für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ein Überschwemmungsgebiet im Bereich Leverkusen-Opladen aus. Es erstreckt sich weitgehend südlich des Wiembachs und reicht bis zur Düsseldorfer Straße und der Rat-Deycks-Straße. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes mit dem Schutzziel HQ100 haben die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen (TBL) mit der Kenntnisnahmevorlage Nr. 2021/0659 ein Konzept ausgearbeitet und vorgestellt, welches eine Gewässeraufweitung im Bereich der Wiembachallee vorsieht. Diese geht allerdings mit einem teilweise dauerhaften Wegfall der vorhandenen Baumkulisse einher, weshalb diese in den politischen Gremien 2021 abgelehnt wurde.

 

Gemäß der politischen Beschlusslage durch den Rat der Stadt Leverkusen sollen alternative Lösungen im Oberlauf des Wiembachs zum Hochwasserschutz untersucht werden (Vorlage Nr. 2022/1711 „Machbarkeitsstudie Hochwasserschutz am Wiembach“). Als eine mögliche Alternative haben sich die Verwaltung der Stadt Leverkusen und die politischen Vertreter*innen im Forum ZukunftsAufgabe Klimaresilienz Leverkusen (ZAK) am 08.09.2023 darauf verständigt, dass hierfür der Bau eines Retentionsraumes bzw. eines „Grünen Hochwasserrückhaltebeckens“ (HRB) auf dem ehem. Pintsch-Öl-Gelände oberhalb der Mündung des Ölbachs in den Wiembach in einer Machbarkeitsstudie untersucht werden soll.

 

Bisheriges Vorgehen:

Ziel der Machbarkeitsstudie „Grünes Hochwasserrückhaltebecken“ (HRB) am Pintsch-Öl-Gelände“ ist es, einen auskömmlichen Hochwasserschutz an der Wiembachallee zu erreichen. Zu diesem Zweck sollen die Hochwasserabflüsse im Bereich der Wiembachallee soweit reduziert werden, dass sie ohne Ausuferung im Gewässer abgeführt werden können. Hierzu soll für den Lastfall eines 100-jährlichen Ereignisses der Abfluss an der Wiembachallee von 17,5 m³/s durch Rückhalt bzw. Zwischenspeicherung im HRB am Pintsch-Öl-Gelände auf ca. 10 m³/s reduziert werden. Dieser Abfluss entspricht etwa einem 10-jährlichen Ereignis (HQ10).

 

Da sich das Pintsch-Öl-Gelände in einem Naturschutzgebiet befindet, wurde zusätzlich ein ökologisches Gutachten (Ökobilanzierung) für das Pintsch-Öl-Gelände und die Wiembachallee erstellt. Ziel dieses Gutachtens ist das objektive Herstellen der ökologischen Vergleichbarkeit der Standorte Pintsch-Öl-Gelände und der Wiembachallee.

 

 

Ergebnisse und weiteres Vorgehen:

Neben möglichen Varianten eines HRB wurden zusätzlich potenzielle Kleinretentionsflächen entlang des Bachlaufs und im Einzugsgebiet des Wiembachs untersucht. Hierbei hat sich herausgestellt, dass diese zum einen in ihrer Summe zu klein sind und somit zu wenig Rückhaltevolumen bereitstellten. Und zum anderen, dass bei einigen Flächen die angrenzende Bebauung durch eine Wasserretention auf diesen Flächen gefährdet werden könnte. Hinzu kommt, dass diese Flächen zum Teil nicht auf dem Leverkusener Stadtgebiet liegen oder nicht im städtischen Besitz sind, weshalb ein unmittelbarer Zugriff auf diese Flächen nicht möglich ist.

 

Bei der Untersuchung eines möglichen HRB hat das Ingenieurbüro insgesamt sechs Varianten untersucht, von denen nur zwei hydraulisch wirksam sind. Bei beiden Varianten handelt es sich um zwei hintereinander geschaltete HRB. Das erste würde sich auf dem ehemaligen Pintsch-Öl-Gelände und das zweite auf der Fläche östlich der Neukronenberger Straße befinden. Da die untersuchten Flächen der HRB vollständig im Naturschutzgebiet liegen, ist für alle Eingriffe und Baumaßnahmen eine Befreiung von den Verboten gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) erforderlich.

 

Aus diesem Grund wurde eine der beiden hydraulisch wirksamen Varianten (Variante 3 der Machbarkeitsstudie) mit einem Retentionsvolumen von 150.000 m³ nicht weiterverfolgt, da diese mit einem massiven Eingriff in das Naturschutzgebiet, in welchem sich das Pintsch-Öl-Gelände befindet, verbunden wäre. Dies begründet sich damit, dass um auf das genannte Retentionsvolumen zu kommen, sämtliche Bäume (ca. 5.000 Stück) auf dem Gelände gefällt und der Boden abgetragen werden müssten. Eine Genehmigungsfähigkeit dieser Variante kann somit ausgeschlossen werden.

 

Bei der zweiten hydraulisch wirksamen Variante (Variante 4+ der Machbarkeitsstudie), die auch im Forum ZukunftsAufgabe Klimaresilienz Leverkusen (ZAK) am 29.10.2024 durch das mit der Machbarkeitsstudie beauftragte Ingenieurbüro vorgestellt wurde, wird auf den Bodenaushub am Pintsch-Öl-Gelände verzichtet. Um den dadurch entstehenden Retentionsraumverlust auszugleichen, wird die Staumauer, die das zweite HRB an der Westseite östlich der Neukronenberger Straße begrenzt auf 1,5 Meter erhöht. Dadurch kann ein Retentionsvolumen von 135.000 m³ generiert werden. Hierdurch wird der Abfluss an der Wiembachallee im Bemessungslastfall HQ100 mit 17,5 m³/s auf ca. 12,8 m³/s reduziert. Die Maßnahmen zur Reduktion im Oberwasser bewirken, dass es an der Wiembachallee 1 Mal in etwa 30 Jahren zu einer Gefährdung der Bebauung wegen Hochwasser kommen kann.

 

Die Baumfällungen beschränken sich bei dieser Variante auf die Bereiche der Bauwerke sowie einen freizuhaltenden Schutzstreifen um diese Bauwerke herum. Dennoch wären bei dieser Variante immerhin ca. 800 Bäume von einer Fällung betroffen. Hinzu kommt die Problematik, dass sich das Pintsch-Öl-Gelände, aber auch die Fläche östlich der Neukronenberger Straße, in einem Naturschutzgebiet befinden und die Gewässergütestruktur in diesem Bereich mit einem guten bis sehr guten Zustand beurteilt wird. Gemäß des § 67 BNatSchG sind Hochwasserschutzanlagen in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten (und in Landschaftsschutzgebieten) nur genehmigungsfähig, wenn diese in Bezug auf die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft alternativlos sind.

 

Mit der Aufweitung des Gewässers im Bereich der Wiembachallee steht für die Umsetzung des Hochwasserschutzes am Wiembach eine Alternative außerhalb eines Naturschutzgebietes zur Verfügung. Hinzu kommt das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL). Hier stellt der Eingriff in der Zeit der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung) bereits einen negativen Eingriff in die Gewässerstruktur dar. Weiterhin ist zu beachten, dass durch die Baumaßnahmen der beiden HRB die auf dem Gelände der ehemaligen Pintsch-Öl im Untergrund verbliebenen Bodenbelastungen mit ölbürtigen Schadstoffen sowie restliche verbliebene Bauteile angetroffen werden können. Diese sind unter fachgutachterlicher Begleitung entsprechend zu separieren, zu deklarieren und separat zu entsorgen. Hierdurch sind nicht unerhebliche Mehrkosten zu erwarten, welche zum jetzigen Planungsstand jedoch nicht detailliert qualifiziert bestimmt werden können. Entsprechend wäre im Rahmen der weiteren Planung ggf. ein erforderliches Bodengutachten zu erstellen. Die geschätzten Baukosten für die Errichtung der HRB liegen bei ca. 2.044.750 € (netto). Hinzu kommen Betriebs- und Folgekosten.

 

Wie bereits erwähnt, müssen gemäß § 67 BNatSchG in einem gesetzlich festgeschriebenen Naturschutzgebiet alle Eingriffe, wie z. B. Maßnahmen, die dem Hochwasserschutz dienen, alternativlos sein. Dies trifft für die Errichtung der beiden HRB am Pintsch-Öl-Gelände nicht zu, da es mit der Bachaufweitung an der Wiembachallee, durch die der Hochwasserschutz vor einem 100-jährlichen Ereignis (HQ100) erreicht wird, eine Alternativlösung gibt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

Für eine bessere Übersicht wird die Studie der TBL zur Bachaufweitung an der Wiembachallee (Vorlage Nr. 2021/0659) an dieser Stelle aufgegriffen und kurz erläutert. Hierbei soll der Abflussquerschnitt des Wiembachs an der Wiembachallee in dem Bereich zwischen Lucasstraße und Bielertstraße von 8 m² auf 16 m² erweitert werden, wodurch die Wasserspiegellage im Bemessungslastfall HQ100 mit 17,5 m³/s um bis zu 17 cm abgesenkt wird, sodass der Wiembach während eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses nicht mehr über die Ufer tritt. Der heutige Deich kann dadurch aufgegeben werden, bzw. entfällt, sodass hier neben den Umsetzungskosten in der Höhe von ca. 625.000 € (netto) keine zusätzlichen Betriebs- und Folgekosten anfallen bzw. diese entfallen.

 

Neben dem Hochwasserschutz an der Wiembachallee bzw. in Leverkusen-Opladen kann durch die von der TBL vorgeschlagenen Maßnahme zusätzlich auch die Gewässerstrukturgüte, welche zurzeit nur in einem schlechten bis mäßigen Zustand ist, dennoch verbessert werden. Ziel ist ein naturnaher Ausbau. Hierbei soll durch die Aufweitung des Bachbettes eine natürliche Mäandrierung des Baches ermöglicht werden, sodass die Struktur- und Artenvielfalt aufgrund der Variierung der Tiefe und Breite des Gewässers deutlich erhöht werden kann. In Folge dessen bilden sich mittelfristig neue Fauna- und Flora-Habitate, wodurch die Biodiversität und Artenvielfalt langfristig erhöht werden.

 

Um den doppelten Abflussquerschnitt an der Wiembachallee realisieren zu können, ist eine Fällung der inneren Baumreihe beidseits der Allee unerlässlich. Aufgrund der momentan sehr dichten Standweise der Bäume in diesem Bereich gibt es bereits zum jetzigen Zeitpunkt Probleme mit den dortigen Bäumen. Langfristig ist davon auszugehen, dass - wenn die Wiembachallee in ihrer Art nicht verändert wird - jeder zweite Baum entnommen werden muss.

 

Sollten im Zuge der Bachaufweitung an der Wiembachallee alle Alleebäume gefällt werden müssen, wären hier ca. 300 Bäume betroffen, wobei die äußere Baumreihe mit klimaresilienten Arten, z. B. Linden, nachgepflanzt werden soll. Allerdings besteht im Rahmen eines Planungs- und Genehmigungsverfahrens die Möglichkeit, zu prüfen, inwieweit die Bestandsbäume der äußeren Baumreihe erhalten werden können. Jedoch ist es durch die dichte Standweise der Bäume bedingt möglich, dass es zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild der Allee kommt.

 

Das ökologische Gutachten umfasst eine Bewertung des Eingriffs auf die Vegetationsbestände (Biotoptypen) im Untersuchungsgebiet, im Rahmen der Eingriffsregelung gem. § 13 ff. BNatSchG. Dabei wurden die Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG bisher nicht mit einbezogen. Generell zielt der Schutzzweck eines Naturschutzgebietes auf den Erhalt, die Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensräumen, Arten und Populationen von besonderer Bedeutung ab, da es sich um besonders empfindliche Ökosysteme mit einer hohen Biodiversität handelt. Landschaftsschutzgebiete haben eine eher landschaftsbezogene Schutzfunktion, jedoch ohne Fokus auf spezifische Arten. Durch regelmäßige Überschwemmung im Bereich des HRB im Planzustand sind daher erhebliche Auswirkungen auf faunistische Arten sehr wahrscheinlich und es ist mit weiteren Artenschutzmaßnahmen im Bereich des HRB zu rechnen. Im Gegensatz dazu liegt für den Bereich der Wiembachallee ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag aus dem Jahr 2017 vor, mit dem Ergebnis, dass es zu keiner Betroffenheit planungsrelevanter Arten kommt. Obwohl der Fachbeitrag aufgrund seines Alters vor der Umsetzung des Vorhabens aktualisiert werden sollte, sind in diesem Bereich deutlich geringere artenschutzrechtliche Maßnahmen zu erwarten. Im Rahmen der weiteren Fachplanung zum Hochwasserschutz an der Wiembachallee würde der genannte Fachbeitrag aktualisiert werden.

 

Fazit

Da die HRB am Pintsch-Öl-Gelände nicht als alternativlos angesehen werden können – die Gewässeraufweitung an der Wiembachallee stellt eine hydraulisch gleichwertige Lösung bei geringem Eingriff in die ökologische Wertigkeit außerhalb eines Naturschutzgebietes dar – ist die Umsetzung eines HRB im Bereich des Pintsch-Öl Geländes aufgrund des bestehenden Naturschutzgebietes und den damit einhergehenden Restriktionen dem Grunde nach nicht genehmigungsfähig. Nach gleicher Logik ist auch die Förderfähigkeit der beiden Standorte zugunsten der Gewässeraufweitung zu bewerten, auch da hier zusätzlich eine deutliche Verbesserung der Gewässergüte im Sinne der WRRL erreicht werden kann.

 

Seitens der Verwaltung wird daher die Gewässeraufweitung des Wiembachs an der Wiembachallee als wirksame Hochwasserschutzmaßnahme bevorzugt. Im Gegensatz zum HRB am Pintsch-Öl-Gelände ist bei der Gewässeraufweitung an der Wiembachallee nur eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG hinsichtlich der Baumfällungen im Landschaftsschutzgebiet nötig, bei der ein niedrigerer Schutzstatus zu berücksichtigen ist als bei einem Naturschutzgebiet. Hinzu kommt, dass durch die Gewässeraufweitung an der Wiembachallee nicht nur dem Hochwasserschutz (HQ100) Rechnung getragen wird, sondern auch der Verbesserung der Gewässergütestruktur, die in diesem Bereich zurzeit nur in einem mäßigen bis schlechten Zustand ist. In Anlage 4 der Vorlage werden das HRB am Pintsch-Öl-Gelände und die TBL-Studie „Gewässeraufweitung an der Wiembachallee“ verglichen.

 

Sollten zukünftig höhere Anforderungen an den Hochwasserschutz erforderlich werden, z. B. durch statistische Erhöhung des Bemessungsabflusses HQ100 oder allgemein höhere Schutzziele (z. B. HQextrem), kann ein HRB am Pintsch-Öl-Gelände zusätzlich zu der Maßnahme an der Wiembachallee (ggf. in geringerem Umfang) entwickelt und umgesetzt werden. Hierfür bedarf es dann jedoch weiterer Untersuchungen und Abstimmungen mit den zuständigen Genehmigungsbehörden hinsichtlich des Schutzstatus und der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit.

 

Sollte die vorgeschlagene Maßnahme nicht umgesetzt werden, muss die Bevölkerung alternativ umfassend über die bestehende Hochwassergefahr informiert und zum Eigenschutz (Objektschutzmaßnahmen) aufgerufen werden. Diese Objektschutzmaßnahmen sind von der jeweiligen Eigentümerin bzw. vom jeweiligen Eigentümer selbst zu planen, zu beauftragen und zu finanzieren. Hinzu kommt, dass die weiter bestehende Grundstückslage im Überschwemmungsgebiet die versicherungstechnischen Angebote des Objektschutzes (Elementarschadensversicherung) begrenzt.

 

Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet bleibt ohne Umsetzung der Maßnahme bestehen. Folglich sind dann Bauvorhaben gemäß den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes bzw. gemäß den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die Maßnahme ist daher sowohl für die Erlangung der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 34 BauGB bei Planreife gemäß § 33 BauGB für in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren sowie innerhalb rechtsverbindlicher Bebauungspläne zwingend erforderlich und insbesondere für die künftige Entwicklungsmöglichkeit von dringend benötigten Wohnbau- und Gewerbeflächen unerlässlich.

 

Die TBL übernehmen in Verbindung mit dem Wupperverband (gewässerunterhaltungspflichtig) die weitere Fachplanung im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz am Wiembach.

 

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

 

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

 

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

In diesem Planungsstadium können über die Höhe der finanziellen Auswirkungen noch keine Angaben gemacht werden. Die Maßnahme ist förderfähig, aber auch zur Förderhöhe sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben möglich. Die Finanzierung der Maßnahme läuft über die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) bzw. über den Wupperverband.

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:

 

      

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein