- Machbarkeitsstudie "Grünes Hochwasserrückhaltebecken" am ehemaligen Pintsch-Öl-Gelände
Kenntnisnahme:
1.
Der
Rat der Stadt Leverkusen nimmt die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie „Grünes Hochwasserrückhaltebecken
am ehemaligen Pintsch-Öl-Gelände“ zur Kenntnis.
2.
Der Rat
der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Technischen Betriebe der
Stadt Leverkusen AöR (TBL) in Verbindung mit dem Wupperverband (gewässerunterhaltungspflichtig)
die Fachplanung für die Bachaufweitung an der Wiembachallee unter weitestmöglicher
Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes für den Hochwasserschutz mit dem Schutzziel
für ein hundertjährliches Ereignis (HQ100) weiterführen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Ausgangslage:
Der Wiembach ist
nach europäischer Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EU-HWRM-RL) als
Risikogewässer eingestuft. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) und
EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EU-HWRM-RL) sind rechtsverbindlich
und umzusetzen. Hierbei ist die Untere Wasserbehörde gegenüber der
Bezirksregierung Köln bzw. Düsseldorf berichtspflichtig. Bei Nichteinhaltung
oder Zielverfehlung muss diese begründet werden. Die Umsetzung der Maßnahmen
sowie die dazugehörigen Zeitvorgaben sind im Kommunensteckbrief gelistet und
werden für den Wiembach auf 2026 datiert.
Zurzeit entspricht
der Deich entlang des Wiembachs an der Wiembachallee nicht dem aktuellen Stand
der Technik. Die Hochwassergefahrenkarte (HWGK) des Wiembachs weist für ein
100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ein Überschwemmungsgebiet
im Bereich Leverkusen-Opladen aus. Es erstreckt sich weitgehend südlich des
Wiembachs und reicht bis zur Düsseldorfer Straße und der Rat-Deycks-Straße. Zur
Verbesserung des Hochwasserschutzes mit dem Schutzziel HQ100 haben
die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen (TBL) mit der
Kenntnisnahmevorlage Nr. 2021/0659 ein Konzept ausgearbeitet und vorgestellt,
welches eine Gewässeraufweitung im Bereich der Wiembachallee vorsieht. Diese
geht allerdings mit einem teilweise dauerhaften Wegfall der vorhandenen
Baumkulisse einher, weshalb diese in den politischen Gremien 2021 abgelehnt
wurde.
Gemäß der
politischen Beschlusslage durch den Rat der Stadt Leverkusen sollen alternative
Lösungen im Oberlauf des Wiembachs zum Hochwasserschutz untersucht werden (Vorlage
Nr. 2022/1711 „Machbarkeitsstudie Hochwasserschutz am Wiembach“). Als eine mögliche Alternative haben sich
die Verwaltung der Stadt Leverkusen und die politischen Vertreter*innen im
Forum ZukunftsAufgabe Klimaresilienz
Leverkusen (ZAK) am 08.09.2023 darauf verständigt, dass hierfür der Bau eines
Retentionsraumes bzw. eines „Grünen Hochwasserrückhaltebeckens“ (HRB) auf dem
ehem. Pintsch-Öl-Gelände oberhalb der Mündung des Ölbachs in den Wiembach in
einer Machbarkeitsstudie untersucht werden soll.
Bisheriges
Vorgehen:
Ziel der
Machbarkeitsstudie „Grünes Hochwasserrückhaltebecken“ (HRB) am
Pintsch-Öl-Gelände“ ist es, einen auskömmlichen Hochwasserschutz an der
Wiembachallee zu erreichen. Zu diesem Zweck sollen die Hochwasserabflüsse im
Bereich der Wiembachallee soweit reduziert werden, dass sie ohne Ausuferung im
Gewässer abgeführt werden können. Hierzu soll für den Lastfall eines 100-jährlichen
Ereignisses der Abfluss an der Wiembachallee von 17,5 m³/s durch Rückhalt bzw.
Zwischenspeicherung im HRB am Pintsch-Öl-Gelände auf ca. 10 m³/s reduziert
werden. Dieser Abfluss entspricht etwa einem 10-jährlichen Ereignis (HQ10).
Da sich das
Pintsch-Öl-Gelände in einem Naturschutzgebiet befindet, wurde zusätzlich ein
ökologisches Gutachten (Ökobilanzierung) für das Pintsch-Öl-Gelände und die
Wiembachallee erstellt. Ziel dieses Gutachtens ist das objektive Herstellen der
ökologischen Vergleichbarkeit der Standorte Pintsch-Öl-Gelände und der
Wiembachallee.
Ergebnisse und
weiteres Vorgehen:
Neben möglichen
Varianten eines HRB wurden zusätzlich potenzielle Kleinretentionsflächen entlang
des Bachlaufs und im Einzugsgebiet des Wiembachs untersucht. Hierbei hat sich
herausgestellt, dass diese zum einen in ihrer Summe zu klein sind und somit zu
wenig Rückhaltevolumen bereitstellten. Und zum anderen, dass bei einigen
Flächen die angrenzende Bebauung durch eine Wasserretention auf diesen Flächen
gefährdet werden könnte. Hinzu kommt, dass diese Flächen zum Teil nicht auf dem
Leverkusener Stadtgebiet liegen oder nicht im städtischen Besitz sind, weshalb
ein unmittelbarer Zugriff auf diese Flächen nicht möglich ist.
Bei der
Untersuchung eines möglichen HRB hat das Ingenieurbüro insgesamt
sechs Varianten untersucht, von denen nur zwei hydraulisch wirksam sind.
Bei beiden Varianten handelt es sich um zwei hintereinander geschaltete HRB.
Das erste würde sich auf dem ehemaligen Pintsch-Öl-Gelände und das zweite auf
der Fläche östlich der Neukronenberger Straße befinden. Da die untersuchten
Flächen der HRB vollständig im Naturschutzgebiet liegen, ist für alle Eingriffe
und Baumaßnahmen eine Befreiung von den Verboten gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetzt
(BNatSchG) erforderlich.
Aus diesem Grund
wurde eine der beiden hydraulisch wirksamen Varianten (Variante 3 der
Machbarkeitsstudie) mit einem Retentionsvolumen von 150.000 m³ nicht
weiterverfolgt, da diese mit einem massiven Eingriff in das Naturschutzgebiet,
in welchem sich das Pintsch-Öl-Gelände befindet, verbunden wäre. Dies begründet
sich damit, dass um auf das genannte Retentionsvolumen zu kommen, sämtliche
Bäume (ca. 5.000 Stück) auf dem Gelände gefällt und der Boden
abgetragen werden müssten. Eine Genehmigungsfähigkeit dieser Variante kann
somit ausgeschlossen werden.
Bei der zweiten
hydraulisch wirksamen Variante (Variante 4+ der Machbarkeitsstudie), die auch
im Forum ZukunftsAufgabe Klimaresilienz Leverkusen (ZAK) am 29.10.2024 durch das mit der
Machbarkeitsstudie beauftragte Ingenieurbüro vorgestellt wurde, wird auf den
Bodenaushub am Pintsch-Öl-Gelände verzichtet. Um den dadurch entstehenden
Retentionsraumverlust auszugleichen, wird die Staumauer, die das zweite HRB an
der Westseite östlich der Neukronenberger Straße begrenzt auf 1,5 Meter
erhöht. Dadurch kann ein Retentionsvolumen von 135.000 m³ generiert
werden. Hierdurch wird der Abfluss an der Wiembachallee im Bemessungslastfall HQ100
mit 17,5 m³/s auf ca. 12,8 m³/s reduziert. Die Maßnahmen zur
Reduktion im Oberwasser bewirken, dass es an der Wiembachallee 1 Mal in etwa 30
Jahren zu einer Gefährdung der Bebauung wegen Hochwasser kommen kann.
Die Baumfällungen
beschränken sich bei dieser Variante auf die Bereiche der Bauwerke sowie einen
freizuhaltenden Schutzstreifen um diese Bauwerke herum. Dennoch wären bei
dieser Variante immerhin ca. 800 Bäume von einer Fällung betroffen. Hinzu kommt
die Problematik, dass sich das Pintsch-Öl-Gelände, aber auch die Fläche östlich
der Neukronenberger Straße, in einem Naturschutzgebiet befinden und die
Gewässergütestruktur in diesem Bereich mit einem guten bis sehr guten Zustand
beurteilt wird. Gemäß des § 67 BNatSchG sind Hochwasserschutzanlagen
in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten (und in Landschaftsschutzgebieten) nur
genehmigungsfähig, wenn diese in Bezug auf die Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft alternativlos sind.
Mit der Aufweitung
des Gewässers im Bereich der Wiembachallee steht für die Umsetzung des
Hochwasserschutzes am Wiembach eine Alternative außerhalb eines
Naturschutzgebietes zur Verfügung. Hinzu kommt das Verschlechterungsverbot der
EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL). Hier stellt der Eingriff in der Zeit der
Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung) bereits einen negativen Eingriff in die
Gewässerstruktur dar. Weiterhin ist zu beachten, dass durch die Baumaßnahmen
der beiden HRB die auf dem Gelände der ehemaligen Pintsch-Öl im Untergrund
verbliebenen Bodenbelastungen mit ölbürtigen Schadstoffen sowie restliche
verbliebene Bauteile angetroffen werden können. Diese sind unter
fachgutachterlicher Begleitung entsprechend zu separieren, zu deklarieren und
separat zu entsorgen. Hierdurch sind nicht unerhebliche Mehrkosten zu erwarten,
welche zum jetzigen Planungsstand jedoch nicht detailliert qualifiziert
bestimmt werden können. Entsprechend wäre im Rahmen der weiteren Planung ggf.
ein erforderliches Bodengutachten zu erstellen. Die geschätzten Baukosten für
die Errichtung der HRB liegen bei ca. 2.044.750 € (netto). Hinzu kommen
Betriebs- und Folgekosten.
Wie bereits erwähnt,
müssen gemäß § 67 BNatSchG in einem gesetzlich festgeschriebenen
Naturschutzgebiet alle Eingriffe, wie z. B. Maßnahmen, die dem Hochwasserschutz
dienen, alternativlos sein. Dies trifft für die Errichtung der beiden HRB am
Pintsch-Öl-Gelände nicht zu, da es mit der Bachaufweitung an der Wiembachallee,
durch die der Hochwasserschutz vor einem 100-jährlichen Ereignis (HQ100)
erreicht wird, eine Alternativlösung gibt, die den gesetzlichen Anforderungen
entspricht.
Für eine bessere
Übersicht wird die Studie der TBL zur Bachaufweitung an der Wiembachallee
(Vorlage Nr. 2021/0659) an dieser Stelle aufgegriffen und kurz erläutert. Hierbei
soll der Abflussquerschnitt des Wiembachs an der Wiembachallee in dem Bereich
zwischen Lucasstraße und Bielertstraße von 8 m² auf 16 m² erweitert
werden, wodurch die Wasserspiegellage im Bemessungslastfall HQ100
mit 17,5 m³/s um bis zu 17 cm abgesenkt wird, sodass der Wiembach
während eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses nicht mehr über die Ufer
tritt. Der heutige Deich kann dadurch aufgegeben werden, bzw. entfällt, sodass
hier neben den Umsetzungskosten in der Höhe von ca. 625.000 € (netto)
keine zusätzlichen Betriebs- und Folgekosten anfallen bzw. diese entfallen.
Neben dem
Hochwasserschutz an der Wiembachallee bzw. in Leverkusen-Opladen kann durch die
von der TBL vorgeschlagenen Maßnahme zusätzlich auch die Gewässerstrukturgüte,
welche zurzeit nur in einem schlechten bis mäßigen Zustand ist, dennoch verbessert
werden. Ziel ist ein naturnaher Ausbau. Hierbei soll durch die Aufweitung des
Bachbettes eine natürliche Mäandrierung des Baches ermöglicht werden, sodass
die Struktur- und Artenvielfalt aufgrund der Variierung der Tiefe und Breite
des Gewässers deutlich erhöht werden kann. In Folge dessen bilden sich
mittelfristig neue Fauna- und Flora-Habitate, wodurch die Biodiversität und
Artenvielfalt langfristig erhöht werden.
Um den doppelten
Abflussquerschnitt an der Wiembachallee realisieren zu können, ist eine Fällung
der inneren Baumreihe beidseits der Allee unerlässlich. Aufgrund der momentan sehr
dichten Standweise der Bäume in diesem Bereich gibt es bereits zum jetzigen
Zeitpunkt Probleme mit den dortigen Bäumen. Langfristig ist davon auszugehen,
dass - wenn die Wiembachallee in ihrer Art nicht verändert wird - jeder zweite
Baum entnommen werden muss.
Sollten im Zuge der
Bachaufweitung an der Wiembachallee alle Alleebäume gefällt werden müssen,
wären hier ca. 300 Bäume betroffen, wobei die äußere Baumreihe mit
klimaresilienten Arten, z. B. Linden, nachgepflanzt werden soll. Allerdings
besteht im Rahmen eines Planungs- und Genehmigungsverfahrens die Möglichkeit,
zu prüfen, inwieweit die Bestandsbäume der äußeren Baumreihe erhalten werden können.
Jedoch ist es durch die dichte Standweise der Bäume bedingt möglich, dass es zu
einem uneinheitlichen Erscheinungsbild der Allee kommt.
Das ökologische
Gutachten umfasst eine Bewertung des Eingriffs auf die Vegetationsbestände
(Biotoptypen) im Untersuchungsgebiet, im Rahmen der Eingriffsregelung gem. § 13
ff. BNatSchG. Dabei wurden die Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG
bisher nicht mit einbezogen. Generell zielt der Schutzzweck eines
Naturschutzgebietes auf den Erhalt, die Entwicklung oder Wiederherstellung von
Lebensräumen, Arten und Populationen von besonderer Bedeutung ab, da es sich um
besonders empfindliche Ökosysteme mit einer hohen Biodiversität handelt.
Landschaftsschutzgebiete haben eine eher landschaftsbezogene Schutzfunktion,
jedoch ohne Fokus auf spezifische Arten. Durch regelmäßige Überschwemmung im
Bereich des HRB im Planzustand sind daher erhebliche Auswirkungen auf
faunistische Arten sehr wahrscheinlich und es ist mit weiteren
Artenschutzmaßnahmen im Bereich des HRB zu rechnen. Im Gegensatz dazu liegt für
den Bereich der Wiembachallee ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag aus dem
Jahr 2017 vor, mit dem Ergebnis, dass es zu keiner Betroffenheit
planungsrelevanter Arten kommt. Obwohl der Fachbeitrag aufgrund seines Alters
vor der Umsetzung des Vorhabens aktualisiert werden sollte, sind in diesem
Bereich deutlich geringere artenschutzrechtliche Maßnahmen zu erwarten. Im
Rahmen der weiteren Fachplanung zum Hochwasserschutz an der Wiembachallee würde
der genannte Fachbeitrag aktualisiert werden.
Fazit
Da die HRB am
Pintsch-Öl-Gelände nicht als alternativlos angesehen werden können – die
Gewässeraufweitung an der Wiembachallee stellt eine hydraulisch gleichwertige
Lösung bei geringem Eingriff in die ökologische Wertigkeit außerhalb eines
Naturschutzgebietes dar – ist die Umsetzung eines HRB im Bereich des Pintsch-Öl
Geländes aufgrund des bestehenden Naturschutzgebietes und den damit
einhergehenden Restriktionen dem Grunde nach nicht genehmigungsfähig. Nach
gleicher Logik ist auch die Förderfähigkeit der beiden Standorte zugunsten der
Gewässeraufweitung zu bewerten, auch da hier zusätzlich eine deutliche
Verbesserung der Gewässergüte im Sinne der WRRL erreicht werden kann.
Seitens der
Verwaltung wird daher die Gewässeraufweitung des Wiembachs an der Wiembachallee
als wirksame Hochwasserschutzmaßnahme bevorzugt. Im Gegensatz zum HRB am
Pintsch-Öl-Gelände ist bei der Gewässeraufweitung an der Wiembachallee nur eine
Befreiung gemäß § 67 BNatSchG hinsichtlich der Baumfällungen im
Landschaftsschutzgebiet nötig, bei der ein niedrigerer Schutzstatus zu
berücksichtigen ist als bei einem Naturschutzgebiet. Hinzu kommt, dass durch
die Gewässeraufweitung an der Wiembachallee nicht nur dem Hochwasserschutz (HQ100)
Rechnung getragen wird, sondern auch der Verbesserung der Gewässergütestruktur,
die in diesem Bereich zurzeit nur in einem mäßigen bis schlechten Zustand ist.
In Anlage 4 der Vorlage werden das HRB am Pintsch-Öl-Gelände und die TBL-Studie
„Gewässeraufweitung an der Wiembachallee“ verglichen.
Sollten zukünftig
höhere Anforderungen an den Hochwasserschutz erforderlich werden, z. B. durch
statistische Erhöhung des Bemessungsabflusses HQ100 oder allgemein
höhere Schutzziele (z. B. HQextrem), kann ein HRB am
Pintsch-Öl-Gelände zusätzlich zu der Maßnahme an der Wiembachallee (ggf. in
geringerem Umfang) entwickelt und umgesetzt werden. Hierfür bedarf es dann
jedoch weiterer Untersuchungen und Abstimmungen mit den zuständigen
Genehmigungsbehörden hinsichtlich des Schutzstatus und der grundsätzlichen
Genehmigungsfähigkeit.
Sollte die
vorgeschlagene Maßnahme nicht umgesetzt werden, muss die Bevölkerung alternativ
umfassend über die bestehende Hochwassergefahr informiert und zum Eigenschutz
(Objektschutzmaßnahmen) aufgerufen werden. Diese Objektschutzmaßnahmen sind von
der jeweiligen Eigentümerin bzw. vom jeweiligen Eigentümer selbst zu planen, zu
beauftragen und zu finanzieren. Hinzu kommt, dass die weiter bestehende
Grundstückslage im Überschwemmungsgebiet die versicherungstechnischen Angebote
des Objektschutzes (Elementarschadensversicherung) begrenzt.
Das festgesetzte
Überschwemmungsgebiet bleibt ohne Umsetzung der Maßnahme bestehen. Folglich
sind dann Bauvorhaben gemäß den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes bzw. gemäß den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die Maßnahme ist daher sowohl für die
Erlangung der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 34 BauGB bei Planreife gemäß
§ 33 BauGB für in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren sowie
innerhalb rechtsverbindlicher Bebauungspläne zwingend erforderlich und
insbesondere für die künftige Entwicklungsmöglichkeit von dringend benötigten
Wohnbau- und Gewerbeflächen unerlässlich.
Die TBL übernehmen in
Verbindung mit dem Wupperverband (gewässerunterhaltungspflichtig) die weitere
Fachplanung im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz am Wiembach.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
In diesem Planungsstadium können
über die Höhe der finanziellen Auswirkungen noch keine Angaben gemacht werden.
Die Maßnahme ist förderfähig, aber auch zur Förderhöhe sind zum jetzigen
Zeitpunkt keine Angaben möglich. Die Finanzierung der Maßnahme läuft über die
Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) bzw. über den
Wupperverband.
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |