Beschlussentwurf:

 

1.      Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung des Lärmaktionsplans (LAP) vorgebrachten Stellungnahmen sind in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln (Anlage 7 dieser Vorlage).

 

2.   Der Lärmaktionsplan (LAP) der Stadt Leverkusen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

3.   Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen - soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen - im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umzusetzen. Über die Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen ist jeweils gesondert durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

 

gezeichnet:

                                                              In Vertretung

Richrath                                              Lünenbach

 


Begründung:

 

Hintergrund der Lärmaktionsplanung:

Die Europäische Gemeinschaft hat im Jahr 2002 mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie erstmals eine gemeinsame Vorgehensweise zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung geschaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über eine Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2005. "Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Industrieanlagen ausgeht.

 

Um diesen Lärmproblemen entgegenzuwirken, sind die Gemeinden gemäß § 47c-e BImSchG angehalten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Aufbauend auf einer Lärmkartierung mit anschließender Analyse der Lärmkarten werden sogenannte LAP, welche entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten, aufgestellt. Der LAP ist, bezogen auf die Fristen des BImSchG, alle fünf Jahre zu überprüfen und soweit notwendig, fortzuschreiben. Die Lärmkarten hingegen sind verpflichtend in diesem regelmäßigen Turnus zu erstellen.

 

Beschlusslage:

Die Stufe 1 der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum LAP vom 21.02.2011 (Vorlage Nr. 0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den LAP (Straßenverkehr) der Stufe 2 erfolgte am 14.12.2015 (Vorlage Nr. 2015/0770). Der LAP der Stufe 3 (Abschlussbericht) wurde am 10.10.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 2019/3080). Nachdem am 06.05.2024 die Absenkung der Auslösewerte sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfes des LAP beschlossen wurden, erfolgte in der Zeit vom 29.05.2024 bis 30.06.2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit. Zuvor wurde bereits die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20.02.2024 bis zum 19.03.2024 durchgeführt. Grundlage der frühzeitigen Beteiligung war die Lärmkartierung.

 

Lärmkartierung und LAP:

Durch den LAP soll die Kommune die anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und darüber hinaus ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) liegen Lärmprobleme im Sinne des § 47d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) von 70 dB(A) oder ein LNight von 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) erreicht oder überschritten wird. Diese Werte wurden folglich in den LAP der Stufe 1 bis 3 in der Stadt Leverkusen als Auslösewerte angesetzt. Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende Kriterien verfolgen, können sie diese der Lärmaktionsplanung zugrunde legen. Aus der Lärmwirkungsforschung ist bekannt, dass gesundheitliche Risiken aufgrund von Lärmimmissionen bereits bei niedrigeren Lärmpegeln auftreten können.

 

In einem ersten Schritt wurden deshalb die Auslösewerte des LAP der Stadt Leverkusen im Rahmen der Runde 4 um 5 dB(A) gesenkt. Die neuen Auslösewerte liegen somit bei einem LDEN ≥ 65 dB(A) und einem LNight ≥ 55 dB(A). Auf der Grundlage dieser neuen Auslösewerten wurden im LAP flächendeckend Lärmbrennpunkte ermittelt.

 

Der LAP enthält für diese Bereiche z. B. die folgenden Maßnahmen:

 

- bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,

- verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen,

- straßenraumgestaltende Maßnahmen.

 

Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten erfolgt die Erstellung eines LAP mit dem Schwerpunkt „Straßenverkehr“. Sonstige Lärmquellen, wie Schienen- und Flugverkehr, werden soweit notwendig bei der Bewertung der jeweiligen Lärmsituation berücksichtigt.

Zuständig für den LAP zum Schienenverkehr ist das Eisenbahnbundesamt. Die Ergebnisse dieses LAP sowie der aktuelle Stand des Lärmsanierungsprogramms des Bundes werden in den LAP der Stadt Leverkusen nachrichtlich übernommen. Beim Flugverkehrslärm liegt die Verantwortung beim Flughafen Köln / Bonn, die Lärmbelastung für die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Die getroffenen Maßnahmen werden ebenfalls in den LAP der Stadt Leverkusen nachrichtlich übernommen.

 

Darüber hinaus werden ruhige Gebiete im Stadtgebiet identifiziert und im LAP ausgewiesen.

 

Rechtlicher Charakter:

Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein LAP durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den LAP aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der LAP muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden.

 

Weiteres Vorgehen:

Der LAP der Stadt Leverkusen ist über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission zu melden. Über die Durchführung und Finanzierung der im LAP enthaltenen Maßnahmen ist jeweils gesondert durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingebrachten Stellungnahmen werden, soweit diese anonym über die Plattform www.beteiligung.nrw.de vorgebracht wurden, nach Beschluss des LAP über die Plattform beantwortet. Andernfalls erfolgt eine Rückmeldung über die angegebenen Kontaktdaten. Die Öffentlichkeit wird darüber mittels einer Pressemitteilung und Bekanntmachung auf der städtischen Internetseite informiert.

 

Der LAP ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein