- Abschlussbericht
Beschlussentwurf:
1. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
des Lärmaktionsplans (LAP) vorgebrachten Stellungnahmen sind in der von der
Verwaltung vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln (Anlage 7 dieser Vorlage).
2. Der Lärmaktionsplan (LAP) der
Stadt Leverkusen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Maßnahmen - soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen
- im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umzusetzen. Über die Durchführung
und Finanzierung der Maßnahmen ist jeweils gesondert durch Einzelbeschlüsse zu
entscheiden.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Lünenbach
Begründung:
Hintergrund der Lärmaktionsplanung:
Die Europäische Gemeinschaft hat im Jahr 2002 mit der
EU-Umgebungslärmrichtlinie erstmals eine gemeinsame Vorgehensweise zur
Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung geschaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie
in nationales Recht erfolgte in Deutschland über eine Anpassung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2005.
"Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind
belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von
Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie
Industrieanlagen ausgeht.
Um diesen Lärmproblemen entgegenzuwirken, sind die Gemeinden
gemäß § 47c-e BImSchG angehalten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen.
Aufbauend auf einer Lärmkartierung mit anschließender Analyse der Lärmkarten
werden sogenannte LAP, welche entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung
enthalten, aufgestellt. Der LAP ist, bezogen auf die Fristen des BImSchG, alle
fünf Jahre zu überprüfen und soweit notwendig, fortzuschreiben. Die Lärmkarten
hingegen sind verpflichtend in diesem regelmäßigen Turnus zu erstellen.
Beschlusslage:
Die Stufe 1 der Umgebungslärmrichtlinie wurde
für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum LAP vom 21.02.2011 (Vorlage Nr.
0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den LAP (Straßenverkehr) der
Stufe 2 erfolgte am 14.12.2015 (Vorlage Nr. 2015/0770). Der LAP der Stufe
3 (Abschlussbericht) wurde am 10.10.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 2019/3080).
Nachdem am 06.05.2024 die Absenkung der Auslösewerte sowie die öffentliche
Auslegung des Entwurfes des LAP beschlossen wurden, erfolgte in der Zeit vom
29.05.2024 bis 30.06.2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit. Zuvor wurde
bereits die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20.02.2024 bis zum
19.03.2024 durchgeführt. Grundlage der frühzeitigen Beteiligung war die
Lärmkartierung.
Lärmkartierung und LAP:
Durch den LAP soll die Kommune die anhand der Lärmkarten
festgestellten Probleme regeln und darüber hinaus ruhige Gebiete gegen eine
Zunahme des Lärms schützen. Gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) liegen Lärmprobleme im Sinne des
§ 47d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen,
Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN (gemittelter
24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) von 70 dB(A) oder ein LNight von
60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) erreicht oder
überschritten wird. Diese
Werte wurden folglich in den LAP der Stufe 1 bis 3 in der Stadt Leverkusen als
Auslösewerte angesetzt. Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende
Kriterien verfolgen, können sie diese der Lärmaktionsplanung zugrunde legen. Aus der Lärmwirkungsforschung
ist bekannt, dass gesundheitliche Risiken aufgrund von Lärmimmissionen bereits
bei niedrigeren Lärmpegeln auftreten können.
In einem ersten Schritt wurden deshalb die Auslösewerte des
LAP der Stadt Leverkusen im Rahmen der Runde 4 um 5 dB(A) gesenkt. Die neuen
Auslösewerte liegen somit bei einem LDEN ≥ 65 dB(A) und
einem LNight ≥ 55 dB(A). Auf der Grundlage dieser neuen Auslösewerten wurden im LAP flächendeckend
Lärmbrennpunkte ermittelt.
Der LAP enthält für diese Bereiche z. B. die folgenden
Maßnahmen:
- bauliche Maßnahmen, wie
Erneuerung des Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,
- verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen,
- straßenraumgestaltende Maßnahmen.
Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten erfolgt die
Erstellung eines LAP mit dem Schwerpunkt „Straßenverkehr“. Sonstige
Lärmquellen, wie Schienen- und Flugverkehr, werden soweit notwendig bei der
Bewertung der jeweiligen Lärmsituation berücksichtigt.
Zuständig für den LAP zum Schienenverkehr ist das
Eisenbahnbundesamt. Die Ergebnisse dieses LAP sowie der aktuelle Stand des
Lärmsanierungsprogramms des Bundes werden in den LAP der Stadt Leverkusen
nachrichtlich übernommen. Beim Flugverkehrslärm liegt die Verantwortung beim
Flughafen Köln / Bonn, die Lärmbelastung für die Bevölkerung möglichst gering
zu halten. Die getroffenen Maßnahmen werden ebenfalls in den LAP der Stadt
Leverkusen nachrichtlich übernommen.
Darüber hinaus werden ruhige Gebiete im Stadtgebiet
identifiziert und im LAP ausgewiesen.
Rechtlicher Charakter:
Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von
Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme
oder Lärmauswirkungen vor, ist ein LAP durch die Kommune aufzustellen. Es liegt
allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie
dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit
den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den LAP aufzunehmen. Die
Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten
sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von
Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der LAP muss aber künftig bei Planungen
und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt
werden.
Weiteres Vorgehen:
Der LAP der Stadt Leverkusen ist über die Bezirksregierung
Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen an
die EU-Kommission zu melden. Über die Durchführung und Finanzierung der im LAP enthaltenen
Maßnahmen ist jeweils gesondert durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingebrachten
Stellungnahmen werden, soweit diese anonym über die Plattform www.beteiligung.nrw.de vorgebracht wurden, nach Beschluss des LAP über die
Plattform beantwortet. Andernfalls erfolgt eine Rückmeldung über die
angegebenen Kontaktdaten. Die Öffentlichkeit wird darüber mittels einer
Pressemitteilung und Bekanntmachung auf der städtischen Internetseite
informiert.
Der LAP ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls
fortzuschreiben.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |